Sozialleistungsberechtigte haben

  • alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind,
  • zuzustimmen, dass auch Dritten die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, soweit der zuständige Leistungsträger dies verlangt,
  • Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, wenn diese für die Leistung erheblich oder im Zusammenhang mit ihnen abgegeben worden sind, oder
  • Beweismittel zu bezeichnen,
  • auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.[1]

Die Mitwirkungspflicht trifft auch Personen, die eine Leistung zu erstatten haben.[2]

 
Achtung

Erstattung von Leistungen

Leistungen sind zu erstatten, wenn sie zu Unrecht erbracht wurden.[3] Dabei sind die §§ 45, 48 SGB X zu beachten. Der Leistungsträger erlässt über die Rückforderung einen Bescheid (Verwaltungsakt), der die Grundlage für den Einzug der Forderung bildet. Wurden die Leistungen unberechtigt durch einen Verwaltungsakt zugebilligt, ist dieser zuvor aufzuheben.[4]

Der Einsatz von Vordrucken durch den Leistungsträger ist im Rahmen der Mitwirkungspflichten für den Leistungsberechtigten verbindlich.[5] Davon kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

 
Hinweis

Angabe von Tatsachen

Die Leistungsträger dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur solche Daten erheben, die im konkreten Fall erheblich sind. Der Leistungsberechtigte hat deswegen nur Tatsachen anzugeben, die für die Leistungsentscheidung erforderlich sind (Selbstauskunft). Die pauschale Verwendung von Formularen mit Fragen ist nicht zulässig, wenn diese den zu entscheidenden Sachverhalt nicht betreffen. Es ist ebenso unzulässig, pauschal oder vorsorglich eine Zustimmung zu Auskünften durch Dritte zu verlangen.

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