Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Einkommen im Bezugszeitraum. Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens während der Elternzeit. Berücksichtigung der Dienstwagennutzung als geldwerten Vorteil. steuerrechtliche Korrekturmöglichkeit bei tatsächlicher Nichtnutzung
Leitsatz (amtlich)
Der geldwerte Vorteil der fortdauernden Möglichkeit, den vom Arbeitgeber gestellten Dienst-PKW auch während der Elternzeit privat nutzen zu können, ist als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn steuerrechtlich im Lohnsteuerjahresausgleich der steuerrechtlicher Vorteil im Rahmen der sog Escape-Klausel (§ 8 Abs 2 S 4 EStG) bei tatsächlicher Nichtnutzung (Fahrtenbuchmethode) korrigiert werden kann.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Elterngeld ohne Berücksichtigung des Einkommens durch den geldwerten Vorteil wegen der fortdauernden Möglichkeit, den vom Arbeitgeber gestellten Dienst-PKW auch privat nutzen zu können.
Der am ... 1973 geborene verheiratete Kläger ist der Vater der am ... 2012 geborenen Tochter C ... H ... Die Tochter lebt im gemeinsamen Haushalt. Der Kläger war vor der Geburt voll erwerbstätig. Er erzielte im letzten Jahr vor der Geburt ein berücksichtigungsfähiges durchschnittliches Einkommen von 3.951,11 EUR monatlich (Nettoentgelt abzüglich der Werbungskostenpauschale).
Der Kläger beantragte am 10. Januar 2012 und ergänzend am 29. März 2012 Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate des Kindes. Er gab an, in dem ersten Lebensmonat des Kindes (8. Januar bis 7. Februar 2012) keine Arbeit und im zweiten Lebensmonat (8. Februar bis 7. März 2012) eine reduzierte Erwerbstätigkeit von 28 Stunden in der Woche auszuüben.
In der Bestätigung des Antritts der Elternzeit des Arbeitgebers lautet es, die Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke sei weiterhin gestattet (auch im ersten Lebensmonat des Kindes). Die Versteuerung der Gestellung des Dienst-PKW als geldwerter Vorteil erfolge mit "der 1% Pauschale" auch während der Elternzeit. Dementsprechend setzte der Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil des Klägers von 464,10 EUR im Monat auch im Monat Januar 2012 an.
Der Kläger erzielte im Februar 2012 ein Gehalt in Höhe von 2.939,36 EUR brutto, zuzüglich einer steuerfreien Telefonpauschale in Höhe von 40 EUR daneben berücksichtigte die Arbeitgeberin einen geldwerten Vorteil für die PKW-Nutzung in Höhe von 464,10 EUR (daneben floss ihm noch ein "Incentiv Vorjahr" in Höhe von 9.371 EUR zu). Im März 2012 zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger aus seiner reduzierten Tätigkeit bis zum 7. März 2012 920,08 EUR brutto sowie für den gesamten Monat "VL AG Leistung" 26,00 EUR, "SBz ZusatzkrankenVS" 13,28 EUR, "SBz Unfall-VS" 15,25 EUR und berücksichtigte den geldwerten Vorteil für die PKW-Nutzung in Höhe von 464,10 EUR. Für weitere Einzelheiten insbesondere zu den Abzügen wird auf die zu den Akten gereichten Verdienstabrechnungen verwiesen.
Mit Bescheid vom 11. April 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld in Höhe von 703,75 EUR monatlich für die beiden Lebensmonate des Kindes vom 8. Januar bis 7. Februar 2012 und vom 8. Februar bis zum 7. März 2012. Hierbei berücksichtigte der Beklagte den geldwerten Vorteil durch die Kfz-Gestellung als Einkommen.
Hiergegen legte der Kläger am 3. Mai 2012 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Eine private Nutzung des gestellten Dienst-PKW habe tatsächlich nicht stattgefunden. Es müsse jedoch allein auf die tatsächliche Nutzung ankommen. Er führe ein Fahrtenbuch, um die fehlende Nutzung nachzuweisen und erhalte von den Steuerbehörden die auf den geldwerten Vorteil entfallenden Steuern zurückerstattet.
Mit Teilabhilfebescheid vom 1. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger nunmehr Elterngeld in Höhe von monatlich 758,56 EUR: Er habe die Abzüge vom Einkommen nicht ausreichend berücksichtigt. Den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Nutzung rechnete er unverändert als Einkommen während der Elternzeit an. Mit weiterem Bescheid vom 17. Januar 2013 erhöhte der Beklagte das dem Kläger zu zahlende Elterngeld auf 771,44 EUR monatlich und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag zurück. Es seien zu Unrecht die Steuern und die SV-Beiträge für den PKW-Zuschussanteil für die Zeit vom 1. bis 7. März 2012 nicht als Abzug berücksichtigt worden. Der PKW-Zuschuss sei zu Recht als Einkommen angerechnet worden. Die tatsächliche Nutzung des PKW sei unerheblich.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Februar 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben und betont, dass auch im Elterngeldrecht der geldwerte Vorteil, einen Dienst-PKW privat nutzen zu können, nur vorliegen könne, wenn der PKW auch tatsächlich privat genutzt werde.
Mit Urteil vom 17. Juni 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Klägers sei die unentgeltliche Überlassung des Dienstwagens zu privaten Zwecken...