Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Beitrittsgebiet. Nachweis. Glaubhaftmachung. FZR

 

Leitsatz (amtlich)

Auch Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wenn sie rentenerhöhend nach § 256a Abs 1 SGB 6 als Entgeltpunkte Berücksichtigung finden sollen. Eine Beitragszahlung zur FZR wird bei einer Eintragung im SVA nach § 286c S 1 SGB 6 vermutet.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1986 das tatsächliche Entgelt des Klägers der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist sowie der Umfang der Beitragszahlungen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) in diesem Zeitraum.

Der am ... 1942 geborene Kläger stellte am 16. Dezember 2003 einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Nach seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) ist er der FZR am 01. Juni 1974 beigetreten und beendete sie am 31. Dezember 1986. Im SVA vom 19. Januar 1965 sind für das Jahr 1977 FZR-Beiträge für einen Gesamtarbeitsverdienst von 4.358,30 M verbucht. Im SVA vom 08. Mai 1978 werden für einen Verdienst von 5.400,00 M im Jahr 1984, von 5.698,23 M in 1985 und von 6.459,91 M in 1986 FZR-Beiträge bestätigt. Mit Bescheid vom 11. Februar 2004, der dem Kläger am 18. Februar 2004 zugestellt wurde, erkannte die Beklagte einen Rentenanspruch des Klägers an und setzte zum 01. Dezember 2003 vorläufig eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit fest. Dagegen legte der Kläger am 16. März 2004 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 28. Januar 2005 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit endgültig fest. Der Kläger legte auch insoweit am 22. Februar 2005 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11. Februar 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 28. Januar 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 05. Januar 2006 als unbegründet zurück.

Am 09. Februar 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stendal (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, seine Altersrente werde nicht auf der Grundlage seiner Berufszeiten und seines tatsächlichen Einkommens berechnet. Für seine Zugehörigkeit zur FZR vom 01. Juni 1974 bis zum 31. Dezember 1986 sei sein tatsächliches Entgelt der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die Beklagte habe dennoch nur das Jahr 1977 und den Zeitraum vom 01. April 1984 bis zum 31. Dezember 1986 berücksichtigt. Außer den vorgelegten Unterlagen könne er keine weiteren FZR-Beitragszeiten unter Beweis stellen. Zur Einbeziehung seiner Ingenieurstätigkeit habe er beim Versorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, es seien die FZR-Eintragungen im SVA für 1977, 1985 und 1986 übernommen worden. Weitere Nachweise über Beitragszahlungen lägen nicht vor. Soweit das tatsächlich gezahlte Entgelt als Ingenieur Grundlage der Rentenberechnung sein solle, müsse die Feststellung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) beim Zusatzversorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.

Auf Anfrage des SG hat die R. O. S. GmbH mit Schreiben vom 30. Mai 2008 folgendes FZR-Entgelt für den Kläger mitgeteilt: 5.400,00 M im Jahr 1984; 5.698,20 M im Jahr 1985; 6.433,90 im Jahr 1986. Der Kläger sei am 01. April 1984 in die FZR eingetreten und habe die FZR zum 31. Dezember 1986 beendet. In den Jahren 1971 bis 1983 sei kein Beitrag zur FZR belegt.

Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Entgelte, für die FZR-Beiträge geleistet worden seien, bestehe nicht. Die Beklagte habe die Entgelte des Klägers, für die im SVA in den Jahren 1977, 1984, 1985 und 1986 FZR-Beiträge bestätigt worden seien, bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt. Weitere FZR-Beiträge seien nicht nachgewiesen, daher könnten keine weiteren Entgelte berücksichtigt werden. Der Kläger trage insoweit die Beweislast.

Gegen das am 11. März 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. April 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Derzeit könne er seine FZR-Beitragszahlungen nicht belegen, denn er wisse nicht, wo sich seine Personalakte befinde. Da er aber von Juni 1974 bis zum Dezember 1986 in der FZR versichert gewesen sei, werde indiziert, dass die Beiträge auch entrichtet worden seien. Bereits im Zeitraum vom 20. September 1966 bis zum 28. Februar 1971 sei sein zusätzlicher Arbeitsverdienst rentenrechtlich berücksichtigt worden. Er habe auch Anspruch auf eine so genannte "Intelligenzrente"

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 24. Februar 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2004 in der Fassung vom 28. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides v...

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