Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld-II-Bezieher. keine Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei unterlassenem Abschluss einer privaten Krankenversicherung
Orientierungssatz
Nach § 5 Abs 5a SGB 5 ist nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB 5 nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld-II privat versichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. War der Versicherte seit 1.1.2009 nach § 193 Abs 3 VVG verpflichtet, bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten und ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so kann daraus kein Anspruch auf eine gesetzliche Versicherung hergeleitet werden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.5.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer (Bf), dessen seit 1997 bestehendes privates Krankenversicherungsverhältnis zum 30.09.2007 wegen Beitragsrückständen beendet worden ist und der sich seitdem nicht mehr versichert hat, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin (Bg), ihn vorläufig als gesetzlich versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu führen.
Der 1971 geborene Bf war von 2000 - 2007 als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH selbständig tätig, die im Jahre 2007 Insolvenz anmeldete. Nach seinen Angaben meldete er nach Beantragung der Privatinsolvenz im Jahr 2008 alle seine Gewerbe ab; nach Darstellung seiner Mutter gegenüber der Bg war er noch bis Mai 2009 "freiberuflich" tätig. Im Handelsregister ist er noch als Kaufmann (e.K.) mit einem Gewerbe eingetragen, das er nach seinen Angaben jedoch bereits zum 31.12.2007 aufgegeben hat. Mit Beschluss vom 16.06.2009 wurde über sein Privatvermögen wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 10.08.2009 beantragte er beim Job-Center der Stadt I Arbeitslosengeld II (Alg-II), welches ihm mit Bescheid vom 22.09.2009 bewilligt wurde. Weil er zu diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert war, wurde er weder bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet noch wurde ihm ein Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung bewilligt. Anfang 2010 erkrankte der Bf schwer (Multiorganversagen) und wurde anschließend bis 05.05.2010 in Krankenhäusern bzw. Reha-Einrichtungen stationär behandelt.
Im März 2010 beantragte er bei der Bg die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die Bg lehnte dies mit Bescheid vom 22.03.2010 ab: Grundsätzlich seien Personen, die Alg-II beziehen, versicherungspflichtig in der GKV (§ 5 Abs.1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)). Wenn jedoch derjenige, der Alg-II beziehe, unmittelbar vor dem Bezug von Alg-II privat krankenversichert oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert gewesen sei und eine hauptberuflich selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt habe, trete diese Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 5a SGB V nicht ein. Als privat krankenversichert seien in diesem Zusammenhang auch die Personen mit Wohnsitz in Deutschland anzusehen, die ihrer ab 01.01.2009 nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestehenden Verpflichtung, sich in der privaten KV zu versichern, (noch) nicht nachgekommen sind. Weil der Bf zuletzt (2007) privat krankenversichert gewesen sei, sei er ab 01.01.2009 gesetzlich verpflichtet gewesen, sich in der privaten KV zu versichern (Basistarif). Deshalb gehöre der Bf jetzt zum Personenkreis, der der privaten KV zuzuordnen sei. Der Bf solle sich an ein privates KV-Unternehmen wenden und bei dem JobCenter einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen beantragen.
Am 10.05.2010 hat der Bf beim Sozialgericht Dortmund (SG) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und ausgeführt: Als Bezieher von Alg-II-Leistungen sehe er sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V als Mitglied der GKV. Seine frühere private Krankenversicherung wie auch andere private Krankenversicherungen hätten seine Aufnahme unter Hinweis auf diese Vorschrift beziehungsweise auf seine Vorerkrankungen abgelehnt. Das Sozialgericht hat den Antrag (sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)) mit Beschluss vom 20.05.2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe keine Versicherungspflicht des Bf in der GKV nach § 5 Abs.1 Nr. 2a SGB V. Denn nach § 5 Abs. 5a SGB V sei nach § 5 Abs.1 Nr. 2a SGB V nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Alg-II privat versichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Vor dem Bezug des Alg-II sei der Antragsteller selbstständig erwerbstätig gewesen. Ob diese Erwerbstätigkeit aufgrund der Erkrankung ruhe aber grundsätzlich fortbestehe, oder ob diese vollständig aufgegeben worden sei, sei aus dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Jedenfalls sei er vor Bezu...