Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für die private Krankenversicherung. keine Übernahme von Kosten durch vereinbarte Selbstbeteiligung. kein Mehrbedarf wegen unabweisbarem Bedarf. Zumutbarkeit des Wechsels in den Basistarif
Orientierungssatz
Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet neben dem gem § 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 gewährten Zuschuss zur den Versicherungsbeiträgen der privaten Krankenversicherung einen Zuschuss zu den durch gewählten Tarif mit Selbstbeteiligung entstehenden Kosten (Behandlungskosten) zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der monatliche Krankenversicherungsbeitrag in dem gewählten Selbstbeteiligungstarif zuzüglich - der auf die Monate des Kalenderjahres umgelegten - Selbstbeteiligung niedriger ist als der hälftige Beitrag des Basistarifes.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der mit ihrer privaten Krankenversicherung vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung an den Kosten für ärztliche Behandlungen bzw. die Erstattung der in Höhe der Selbstbeteiligung bei ihr angefallenen Rechnungen für ärztliche Behandlungen. Die am xxxxx 1978 geborene Klägerin stand seit dem Jahre 2010 im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II . Zuvor war sie als Massagetherapeutin selbständig tätig und seit Anfang des Jahres 2009 bei der C. Krankenversicherung AG privat krankenversichert. Die Beitragshöhe für die Krankenversicherung betrug monatlich im Jahre 2010 130,09 EUR und im Jahre 2011 165,70 EUR. Hinzu kam jeweils der Beitrag für die Pflegeversicherung (monatlich 2010:19,69 EUR und 2011:19,47 EUR). In dem von der Klägerin bei ihrer Krankenversicherung gewählten Tarif "KEH 750" war im Jahre 2010 für die Klägerin eine Selbstbeteiligung in Höhe von 750,00 EUR jährlich, im Jahre 2011 in Höhe von 800,00 EUR vereinbart worden. Im Jahre 2010 war bei der Klägerin eine Krebserkrankung diagnostiziert worden, weshalb sie ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachkommen konnte. Seit August 2010 nahm sie Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Anspruch. Mit (vorläufigem) Bescheid vom 1. September 2010 wurden der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.055,50 EUR für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 bewilligt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden zunächst in Höhe von monatlich 145,74 EUR übernommen. Mit Schreiben vom 6. September 2010 beantragte die Klägerin zusätzlich die Kostenübernahme der mit ihrer Krankenversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung für medizinische Behandlungen in Höhe von 750,00 EUR jährlich bzw. auf das Jahr umgerechnet 62,50 EUR monatlich und legte Rechnungen über ärztliche Behandlungen vor, die von ihrer Krankenversicherung aufgrund des vereinbarten Tarifs mit Selbstbeteiligung "KEH 750" nicht erstattet worden waren. Die Gewährung der Selbstbeteiligung aus Mitteln des SGB II lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2010 ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2010 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2010 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hieß es, dass für die private Kranken- und Pflegeversicherung monatlich nur ein Beitrag von 145,74 EUR gewährt werden könne, was dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II entspreche. Hierauf sei die Leistungspflicht begrenzt, so dass die Übernahme der Selbstbeteiligung nicht erfolgen könne. Hiergegen hat die Klägerin am 2. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 hat die C. Krankenversicherung AG die Selbstbeteiligung auf jährlich 800,00 EUR und den monatlichen Beitrag auf 165,70 EUR (185,17 EUR incl. Pflegeversicherungsbeitrag) erhöht. Die Klägerin hat dem Sozialgericht vier im Januar 2011 angefallene Rechnungen für medizinische Behandlungen von insgesamt 1.172,96 EUR eingereicht, durch die die Selbstbeteiligung für das Jahr 2011 bereits überstiegen würde. Im Mai 2011 hat der Beklagte sich im Verfahren vor dem Sozialgericht infolge der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Höhe des Zuschusses zu Versicherungsbeiträgen bei privat krankenversicherten Empfängern von Leistungen nach dem SGB II vom 18. Januar 2011 (Az.: B 4 AS 108/10 R) zur Gewährung der monatlichen Versicherungsbeiträge der Klägerin in voller Höhe bereit erklärt und den noch fehlenden Differenzbetrag im streitbefangenen Zeitraum ausgeglichen. Die Gewährung der Selbstbeteiligung in voller Höhe oder anteilig hat der Beklagte ebenso wie die Erstattung von der Krankenkasse nicht übernommenen ärztlichen Behandlungsrechnungen weiterhin abgelehnt. Die Klägerin hat ihre Klage damit begründet, dass der Beklagte nach ihrer Meinung zusätzlich Leistungen in Höhe der mit der Krankenversicherung vereinbarten Selbstbeteiligun...