Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsweg. Klage eines Krankenhausträgers gegen den Erbringer einer ambulanten Strahlentherapie. Geltendmachung von Kosten für Transporte einer Versicherten vom Krankenhaus zur Strahlentherapie. bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines zivilrechtlichen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags. Eröffnung des Zivilrechtswegs

 

Orientierungssatz

Zur Eröffnung des Zivilrechtswegs für die Klage eines Krankenhausträgers gegen den Erbringer einer ambulanten Strahlentherapie, mit der die Kosten für Transporte einer Versicherten vom Krankenhaus zur Strahlentherapie, gestützt auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines zivilrechtlichen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags, geltend gemacht werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.08.2023; Aktenzeichen B 1 SF 2/22 R)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die am 12. August 2022 eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 28. Juli 2022 übermittelten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Juli 2022, mit dem die Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs festgestellt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg-Mitte verwiesen worden ist, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ≪GVG≫ sowie §§ 173, 65a und 65d SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Rechtswegverweisung steht nicht entgegen, dass die Klage ursprünglich beim Sozialgericht Köln erhoben und von dort wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen worden ist. Ist - wie vorliegend - von dem aus anderen Gründen erstverweisenden Gericht nicht über den Rechtsweg entschieden worden, so ist damit keine unanfechtbare Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges gefällt worden, die eine Weiterverweisung an ein Gericht eines anderen Rechtsweges ausschlösse (Bundesgerichtshof ≪BGH≫, Urteil vom 1. Februar 1978 - IV ZR 142/77, BGHZ 70, 295; Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Aufl. ≪Stand: 15. Juni 2022≫, § 98 Rn. 29).

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 SGG ist nicht eröffnet, wie das Sozialgericht mit zutreffender Begründung, auf die nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen wird, ausgeführt hat.

Es handelt sich vorliegend weder um eine öffentlich-rechtliche noch um eine privatrechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin begehrt als Trägerin des Krankenhauses, das eine Versicherte der AOK R. stationär behandelte und währenddessen die Fortführung einer zuvor ambulant begonnenen, von der Beklagten erbrachten Strahlentherapie dadurch ermöglichte, dass sie die Transporte der Versicherten organisierte und die Kosten hierfür und gegenüber der Beklagten für die weitere Strahlentherapie durch Zahlung einer Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) übernahm, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (§ 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ≪BGB≫) eines zivilrechtlichen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB).

Der Umstand, dass es sich bei der behandelten Patientin um eine gesetzlich Krankenversicherte handelte, vermag an dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Deren öffentlich-rechtliche Beziehung zur AOK R., für die wiederum die Klägerin im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis als Leistungserbringerin auftrat, spielt im zweiseitigen Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens keine Rolle. Die Beklagte ist nicht Bestandteil des Dreiecksverhältnisses Krankenkasse-Versicherte-Leistungserbringer. Die von ihr aufgrund der der Klägerin gegenüber bestehenden privatrechtlichen Verpflichtung erbrachte Leistung könnte sie im Übrigen in gleicher Form auch im Zusammenhang mit der Behandlung eines nicht gesetzlich, sondern privat versicherten Patienten schulden. Auch die Beklagte wird nicht die Ansicht vertreten, dass für hieraus resultierende Streitigkeiten ein anderer als der Zivilrechtsweg in Betracht käme.

Insofern verfängt auch das Argument der Beklagten nicht, die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ergebe sich daraus, dass die Frage streitgegenständlich sei, ob die von ihr erbrachte Strahlentherapie eine vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und damit eine allgemeine Krankenhausleistung dargestellt habe, sodass sämtliche den Sachverhalt prägende Vorschriften dem Sozialrecht entstammten. Denn zum einen ist streitgegenständlich nicht eine bestimmte Rechtsnorm, sondern ein erhobener prozessualer Anspruch nebst dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Der prozessuale Anspruch besteht vorliegend aus dem geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch in Rückabwicklung des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertr...

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