Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers

 

Orientierungssatz

Der Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers nach § 59 SGB 2 i. V. m. § 309 SGB 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Hat sich die Meldeaufforderung durch Verstreichen des Meldetermins erledigt, so ist für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Raum mehr.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die am 6. Oktober 2016 durch die Antragstellerin eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2016 ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine Meldeaufforderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) festzustellen oder anzuordnen. Für eine solche Anordnung oder Feststellung ist nämlich nach Erledigung der Meldeaufforderung durch Verstreichen des Meldetermins kein Raum mehr; darauf hat das Sozialgericht zutreffend abgestellt. Mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin ist nur ergänzend zu erwähnen, dass Meldepflichten nicht nur nach § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, sondern nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III auch gegenüber dem Antragsgegner bestehen können. Weiter ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Widerspruch gegen eine Meldeaufforderung keine aufschiebende Wirkung besitzt. Im Beschluss des Senats vom 26. Januar 2016 (L 4 AS 484/15 B ER) heißt es: "Zwar könnte der Wortlaut von § 39 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die von der Antragstellerin vertretene Auffassung stützen. Hierbei dürfte es sich allerdings um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln. Angesichts des mit der Regelung verfolgten Ziels - auf die vom Sozialgericht zitierte Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10810, S. 50) kann Bezug genommen werden - ist nach Ansicht des Senats die Regelung des § 39 Nr. 4 SGB II dahin auszulegen, dass der jeweilige Träger der SGB II-Leistung gemeint ist, zumal die Regelung ansonsten praktisch keinen Anwendungsbereich hätte."

Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. Juni 2016 (B 4 AS 36/15 R), das die Antragstellerin anführt, lässt sich schließlich nichts anderes entnehmen. In dieser Entscheidung befasst das Bundessozialgericht sich mit der Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen eine Kostensenkungsaufforderung; es geht also weder um ein Eilverfahren noch um eine Meldeaufforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11399741

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