Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für Unterstützungsleistungen in Form einer Schulbegleitung für den Besuch der Berufsschule, Verlängerung einer Ausbildung für ein weiteres Ausbildungsjahr
Leitsatz (amtlich)
Die Assistenz in Form notwendiger Schulbegleitung für den Besuch der Berufsschule im Rahmen einer dualen Ausbildung ist eine Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IX. Denn der Vorschrift ist eine Einschränkung, dass die schulische Aus- oder Weiterbildung im Rahmen einer dualen Ausbildung nicht gefördert werden darf, nicht zu entnehmen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers werden der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Juli 2023 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024, längstens bis zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, Leistungen zur Teilhabe in Form der Übernahme der Kosten für Unterstützungsleistungen für den Besuch der Berufsschule im dritten Ausbildungsjahr der Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Darüber hinaus haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Antragsgegnerin) zur Gewährung von Assistenzleistungen für eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik.
Bei dem 2004 geborenen Antragsteller bestehen nach einer im Verfahren beigebrachten Stellungnahme der Charité vom 31. März 2023 unter anderem eine ausgeprägte spezifische Sprachentwicklungsstörung mit verbaler Dyspraxie (ein Zustand des erschwerten Ablaufs von Handlungen und Bewegungen), eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen mit Entwicklungsdyspraxie. Nach einem Neufeststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 10. März 2023 ist ihm noch ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer globalen Entwicklungsstörung und einer Wirbelsäuleninstabilität zuerkannt; gegen die durch diesen Bescheid erfolgte Herabsetzung des GdB und die Aberkennung von Merkzeichen wird nach Angaben des Antragstellers vorgegangen.
Auf einen im Juni 2021 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Juli 2021 dem Grunde nach fest, dass der Antragsteller berechtigt sei, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beziehen. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Antragsgegnerin dem Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Frankfurt (Oder), (dem im vorliegenden Verfahren später zu 1 Beigeladenen) mit, dass die grundsätzliche Kostenzusage für die Arbeitsassistenzkosten ab 1. August 2021 für „max. 36 Monate erteilt“ werde. Man bitte um nachträgliche Abrechnung der Kosten und um Übersendung einer Kopie des Bewilligungsbescheides. Das Landesamt für Soziales und Versorgung bewilligte dem Antragsteller auf der Grundlage dieser Kostenzusage durch Bescheid vom 14. Juli 2021 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 1. September 2021 einen Zuschuss zur Beschäftigung einer Arbeitsassistenz für die Unterstützung in der Berufsschule während der betrieblichen Ausbildung für die Zeit vom 23. August 2021 bis 6. Juli 2022 und durch Bescheid vom 14. Juli 2022 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. August 2022 und vom 1. März 2023 für die Zeit vom 22. August 2022 bis 30. Juni 2023.
Am 1. August 2021 begann der Kläger eine Ausbildung zum Fachlageristen, die grundsätzlich zwei Jahre dauert. Daneben besuchte und besucht er weiterhin das Europaschule Oberstufenzentrum Oder-Spree.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 teilte die Mutter und Betreuerin des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller in Absprache mit dem Betrieb ein drittes Ausbildungsjahr absolvieren werde, wenn er die Prüfung zum Fachlageristen bestehe, sie bitte um Kenntnisnahme, dass die Fördermaßnahmen dann weiterlaufen müssten. Die Antragsgegnerin teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 7. Februar 2023 mit, eine weitere Ausbildungsförderung über die Ausbildung zum Fachlageristen hinaus nicht für erforderlich zu halten.
Mit Wirkung zum 1. März 2023 wurde der Berufsausbildungsvertrag dahin geändert, dass nunmehr eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik angestrebt ist, also eine Ausbildung, die drei Jahre dauert. Am 22. Februar 2023 übermittelte der Antragsteller den geänderten Berufsausbildungsvertrag an den Antragsgegner.
Mit Bescheid vom 1. März 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Bezug auf die Förderung eines dritten Ausb...