Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Berechnung. nichtselbstständige Arbeit. Nichtberücksichtigung von sonstigen Bezügen. spätere Gehaltsnachzahlung. Urlaubsgeld. geldwerter Vorteil. Tantiemen

 

Leitsatz (amtlich)

Später als drei Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres im Folgejahr (hier: April 2011) ausbezahlte Gehaltsnachzahlungen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, bleiben für die Bemessung des Elterngeldes unberücksichtigt.

 

Orientierungssatz

Dies gilt erst recht für Urlaubsgeld, geldwerte Vorteile und Tantiemen, die als sonstige Bezüge behandelt werden und im Bemessungszeitraum nur einmal gewährt worden sind (vgl BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 18).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlich Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Höhe des Elterngeldes für das Kind F. C. B. (im Folgenden: F).

Die im Jahr 1969 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter des am 05.01.2011 geborenen F. Sie lebt mit F und dem am 28.04.2007 geborenen Kind E. H. in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland und betreut und erzieht F selbst. Sie ist seit Juni 1998 bei der T. S. S. G. GmbH abhängig beschäftigt.

Vor der Geburt von F bezog die Klägerin vom 01.12.2009 bis 25.04.2010 Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit. Anschließend bezog sie bis 25.10.2010 aufgrund einer nicht schwangerschaftsbedingten Erkrankung Krankengeld und einen Krankengeldzuschuss von ihrem Arbeitgeber. Insgesamt bezog sie von ihrem Arbeitgeber in diesem Zeitraum laufende Einkünfte (ohne Einmalzahlungen in Form von Urlaubsgeld, geldwertem Vorteil und Tantiemen) in Höhe von 15.796,09 € brutto, auf die Steuern in Höhe von 3.222,25 € und Sozialabgaben in Höhe von 1.565,16 € entfielen (= 11.008,68 € netto). Ab dem 26.10.2010 zahlte der Arbeitgeber zunächst kein Arbeitsentgelt mehr. Bereits ab dem 13.09.2010 unterlag die Klägerin einem individuellen Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem keine schwangerschaftsbedingte Erkrankung zugrundelag. Ab dem 09.12.2010 bezog sie Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 € kalendertäglich.

Nach der Geburt von F war die Klägerin nicht erwerbstätig. Sie bezog noch bis 17.03.2011 Mutterschaftsgeld. Im Abrechnungsmonat April 2011 erhielt die Klägerin nach einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung von ihrem Arbeitgeber Gehalt nachgezahlt für die Monate September 2010 bis einschließlich März 2011. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurden die Nachzahlungen als sonstige Bezüge behandelt. Die Nachzahlungen wurden dem Gesamtbrutto des Monats April 2011 zugeordnet. Folgende Nachberechnungen ergaben sich:

Monat 

Bezeichnung

Brutto

Steuern

Sozialversicherung

September 2010

Gehalt

1.943,78 €

0,00 €

512,74 €

Oktober 2010

Gehalt

3.523,17 €

0,00 €

854,57 €

November 2010

Gehalt

4.597,00 €

0,00 €

854,57 €

Dezember 2010

Gehalt/

Mutterschaftsgeld

2.332,41 €

0,00 €

223,40 €

Januar 2011

Mutterschaftsgeld

1.544,73 €

0,00 €

0,00 €

Februar 2011

Mutterschaftsgeld

1.395,24 €

0,00 €

0,00 €

März 2011

Mutterschaftsgeld

847,11 €

0,00 €

0,00 €

Am 11.03.2011 beantragte die Klägerin die Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von F. Dabei gab sie an, dass ihr Arbeitgeber seit dem 13.09.2010 kein Arbeitsentgelt mehr bezahlt habe, obwohl sie Anspruch darauf habe. Sie habe deshalb Klage gegen ihren Arbeitgeber erhoben. Auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sei Teil des Rechtsstreits. Mit Bescheid vom 19.04.2011 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den vierten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von monatlich 631,94 €. Nach Vorlage der Arbeitgeberbescheinigung über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, werde der Elterngeldanspruch für die Lebensmonate 1 bis 3 überprüft. Hiergegen legte die Klägerin am 17.05.2011 “vorsorglich„ Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2011 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den dritten Lebensmonat in Höhe von 366,93 €. Am 18.08.2011 gingen bei der Beklagten die nachträglich geänderten Gehaltsabrechnungen für die Monate September 2010 bis einschließlich März 2011 ein. Mit “Änderungsbescheid„ vom 09.09.2011 stellte die Beklagte fest, dass sich unter Berücksichtigung der geänderten Gehaltsabrechnungen keine Änderung des Bescheides vom 01.06.2011 ergebe. Im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen könnten bei der Berechnung des Elterngeldanspruches nicht berücksichtigt werden. Hiergegen legte die Klägerin am 23.09.2011 mit der Begründung Widerspruch ein, das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass für den Bemessungszeitraum nachgezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung Berücksichtigung finden müsse. Daran habe sich durch die Neufassung des Gesetzes nichts geändert. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2011 (zugestellt am 10.10.2011) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde angegeben, die angeführte R...

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