Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Telefon Operator in den Bereichen Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung. Erwerbsmäßigkeit einer Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit als Telefon Operator in den Bereichen Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung.

2. Im Unterschied zur Gewerblichkeit stellt die Erwerbsmäßigkeit allein auf eine innere Zielrichtung der Tätigkeit ab. Erwerbsmäßig ist jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt und auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes gerichtet ist (vgl BSG vom 30.11.1978 - 12 RK 6/77 = SozR 2200 § 162 Nr 2).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,-- € festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 2) vom 01.04.2008 bis 30.06.2009 in ihrer Tätigkeit für die Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Die 1955 geborene Beigeladene zu 2) hat seit 2003 ein Gewerbe angemeldet (Telefonservice). Ab 01.04.2008 war sie als telefonische Gesprächspartnerin für die Klägerin aufgrund mündlicher Vereinbarung tätig. Die Klägerin übersandte der Beigeladenen zu 2) im Oktober 2008 einen Kooperationsvertrag über freie Mitarbeit mit der Firma T. GmbH, die als Partnerunternehmen bezeichnet wurde. Ab 01.08.2008 war die Klägerin auch für diese Firma tätig. Zum 01.04.2009 wurde seitens der Klägerin der Beigeladenen zu 2) eine “Erweiterung/Ergänzung/Detailerläuterungen Kooperationsvertrag/Operatorrichtlinien„ mitgeteilt, der auch für die Firma T. GmbH gültig war. Dieses Schreiben sah eine aktualisierte Vergütungstabelle sowie Verhaltensrichtlinien (ua Verbote hinsichtlich der Verbreitung eigener Servicerufnummer, der Bekanntgabe der eigenen Rufnummer, Privatkontakten, gleichzeitiger Einwahl bei mehreren Telefonhotlines während der Dienstzeit) vor. Das Schreiben endete mit dem Hinweis, dass - sofern dieser Vertragserweiterung nicht schriftlich widersprochen werde - dies als Annahme gelte. Im Falle des Widerspruchs werde das Vertragsverhältnis vorsorglich mit Wirkung zum 15.04.2009 gekündigt. Das Schreiben war von dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Firma T. GmbH unterzeichnet. Die Beigeladene zu 2) war als telefonische Gesprächspartnerin in den Bereichen Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung von zuhause aus tätig und setzte als Arbeitsmittel einen PC, ein Telefon sowie einen Internetzugang ein. Es gab bei der Klägerin einen Online-Stundenplan, in den die Mitarbeiterinnen ihre Tätigkeitszeiten im Voraus eintrugen. Die Beigeladene zu 2) stellte der Klägerin monatliche Rechnungen ohne Umsatzsteuer, in denen nach Minuten abgerechnet wurde mit zusätzlichen Boni für Telefonate ab 55 minütiger Dauer in Höhe von 5,00 € und ab 200 Minuten pro Tag in Höhe von 10,00 €. Die Beigeladene zu 2) stellte der Klägerin sowie der Firma T. GmbH folgende Beträge in Rechnung:

T. T. 

T. GmbH

April 2008

801,60

€       

Mai 2008

785,50

€       

Juni 2008

777,60

€       

Juli 2008

706,40

€       

August 2008

438,80

€       

396,70

€       

September 2008

493,40

€       

830,00

€       

Oktober 2008

811,50

€       

778,70

€       

November 2008

820,00

€       

871,90

€       

Dezember 2008

590,00

€       

618,70

€       

Januar 2009

214,60

€       

195,00

€       

Februar 2009

312,80

€       

510,00

€       

März 2009

333,30

€       

505,00

€       

April und Mai 2009

592,48

€       

887,34

€       

Juni 2009

502,00

€       

507,68

€       

Am 21.08.2009 stellte die Beigeladene zu 2) einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status und beantragte festzustellen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin bestanden habe. Die Beigeladene zu 2) gab an, im Laufe der Tätigkeit habe es immer mehr Anweisungen seitens der Klägerin gegeben. Nachdem sie eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau I. S., auf die Möglichkeit einer Scheinselbständigkeit hingewiesen habe, sei sie seitens der Klägerin gesperrt worden, so dass sie keine weiteren Leistungen habe erbringen können. Es sei erwartet worden, dass sie am Wochenende sowie für ein bis zwei Nachtdienste pro Monat für den Telefondienst zur Verfügung stehe. Zudem seien ihr Sätze vorgeschrieben worden, die sie zum Anrufer zu sagen habe und einzelne Telefonate seien von dem Geschäftsführer der T. GmbH oder “A.„ (I. S.), überwacht worden, die sich im Einzelfall noch während eines Gesprächs per Chat gemeldet und gesagt hätten, was man zum Kunden zu sagen habe.

Mit Schreiben vom 01.12.2009 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 2) an. Mit Bescheide...

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