Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. vom Unternehmen organisierter Skitag. integrierter Programmpunkt des Veranstaltungsprogramms. Einbeziehung und Teilnahmemöglichkeit der gesamten Belegschaft. Stärkung des betrieblichen Zusammengehörigkeitsgefühls

 

Leitsatz (amtlich)

Ein eintägiger, vom Unternehmer organisierter Skitag, der nicht in ein vorab erkennbares, auch sportlich nicht interessierte Mitarbeiter ansprechendes Veranstaltungsprogramm eingebettet ist, stellt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar (Anschluss an BSG vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 37).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.02.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall im Streit.

Der 1966 geborene Kläger ist im Unfallzeitpunkt als Kaufmann bei der Fa. L. GmbH in K., einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Fa. L. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist Tochterunternehmen der Konzernmutter L. R. GmbH (im Folgenden Konzernmutter) mit Sitz in G., Österreich.

Am Samstag, den 24.03.2018, veranstaltete die Konzernmutter als Ersatztermin zu dem ursprünglich geplanten Termin Samstag, den 17.02.2017, den „Firmenskitag 2018“ in A., Österreich. Die an die „Mitarbeiter/innen von der L. GmbH“ gerichtete Einladung, auf der außer des Datums keine weiteren Hinweise zum Ablauf des „Firmenskitags“ abgedruckt waren, enthielt den Hinweis „Weitere Informationen erfolgen nach der Anmeldung“. In der anschließend an den Kläger versendeten Email vom 09.02.2018 mit dem Betreff „Skitag 2018 in A.: Details zum Event“ hieß es: „Die Zugtickets bekommst Du direkt am Bahnhof G. von ... einer Mitarbeiterin von L.R. Zugabfahrt G.: 08:02 Uhr. (...) Die Skikarten werden dieses Jahr von T. bzw. C. L. direkt an der „G.-Bahn“ übergeben. Mittagessen: Ab 11.00 Uhr ist bei der „R.“ für L. R. reserviert. (...) Das Essen und „normale Getränke“ werden bei der „R.“ wie immer von L. R. getragen“.

Von den 1.151 Betriebsangehörigen der Konzernmutter nahmen 80 Mitarbeiter am „Firmenskitag 2018“ teil. Vom Standort K. war der Kläger der einzige Teilnehmer.

Während des Skifahrens stürzte der Kläger auf seine linke Schulter, setzte sodann aber die Skifahrt fort. Bei persistierenden Bewegungseinschränkungen begab er sich am 26.03.2018 zum U., der eine Schulterprellung links diagnostizierte (Durchgangsarztbericht vom 26.03.2018). Aufgrund einer am 27.03.2018 durchgeführten MRT-Untersuchung der linken Schulter stellte E. u.a. die Diagnosen Partialruptur der Supraspinatussehne und Faserrupturen des M. infraspinatus. Zudem äußerte er den dringenden Verdacht auf eine vordere Kapselruptur (Befundbericht vom 27.03.2018), den er aufgrund der am 29.03.2018 durchgeführten direkten MR-Arthrographie wiederholte (Befundbericht vom 29.03.2018).

Mit Unfallanzeige vom 06.04.2017 ≪richtig wohl 2018≫ zeigte die Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten das Unfallereignis vom 24.03.2018 an. Im „Betriebsveranstaltungs-Fragebogen“ der Beklagten gab die Arbeitgeberin an, die Veranstaltung habe der Teambildung gedient.

Am 17.04.2018 ließ der Kläger eine Refixation des Kapsellabrumkomplex, eine offene subacromiale Dekompression und Bursektomie sowie eine Tenodese der linken Schulter durchführen (Entlassbericht des O., Orthopädisches Krankenhaus W. vom 21.04.2018).

Mit Bescheid vom 09.05.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 24.03.2018 als Arbeitsunfall ab. Ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus Anlass dieses Unfalls bestehe nicht. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, eine Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu fördern. Veranstalter sei nicht die Arbeitgeberin des Klägers gewesen, sondern die österreichische Konzernmutter. Zudem habe die Veranstaltung aufgrund ihres sportlichen Charakters nicht die gesamte Belegschaft, sondern nur Skifahrer angesprochen. Insgesamt habe die private Freizeitaktivität im Vordergrund gestanden. Im Unfallzeitpunkt habe deshalb ein wesentlicher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gefehlt.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger insbesondere aus, seine Arbeitgeberin sei 100%ige Tochter des österreichischen Mutterkonzerns, die im europäischen Ausland mehrere Tochtergesellschaften unterhalte. An dem Firmenskitag 2018 hätten insgesamt 80 Mitarbeiter teilgenommen, wovon 30 Personen nicht Ski gefahren seien, sondern eine gemeinsame Wanderung unternommen hätten. Für den ursprünglich geplanten Termin im Februar seien zudem zwei weitere Mitarbeiter der Arbeitgeberin angemeldet gewesen, die keine Skifahrer gewesen seien. Z...

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