Rz. 15

Abs. 2 Satz 1 enthält eine Regelung zu den sog. probatorischen Sitzungen. Danach dienen die ersten 5 Sitzungen bei Erwachsenen bzw. die ersten 8 Sitzungen bei Kindern und Jugendlichen insbesondere der Abklärung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnostik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. Diese Klärung umfasst auch die Prüfung, ob der Eintritt einer psychischen Gesundheitsstörung droht und evtl. Leistungen nach § 31 in Betracht kommen. Die höhere Zahl von Sitzungen für Kinder und Jugendliche beruht auf der Einschätzung des Gesetzgebers, dass nur 5 probatorische Sitzungen bei Kindern und Jugendlichen nicht immer ausreichend sind.

 

Rz. 16

Nach Satz 2 können diese ersten 5 Sitzungen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn noch keine Entscheidung im Erleichterten Verfahren nach § 115 ergangen ist. Ziel dieser Regelung ist eine möglichst schnelle Hilfeleistung betroffener Personen, ohne dass zuvor ein Antragsverfahren durchgeführt werden muss. Um Berechtigten einen schnellen Zugang zu den Traumaambulanzen zu ermöglichen, ist für die Inanspruchnahme der ersten 5 Sitzungen keine positive Entscheidung der zuständigen Behörde erforderlich, auch nicht im Erleichterten Verfahren nach § 115. Dieses sog. "5+10"-Modell wird in den bereits existierenden Traumaambulanzen der Länder praktiziert und hat sich nach Auffassung des Gesetzgebers bewährt (BT-Drs. 19/13824 S. 186). Sollte die Behörde bis zum Ablauf der ersten 5 Sitzungen keine Entscheidung getroffen haben, geht dies nicht zulasten der berechtigten Person. Erforderlichenfalls können nach Abs. 3 bis zu 10 weitere Sitzungen erbracht werden.

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