Rz. 52

Diese Fallgestaltung war im alten Recht des BSHG nicht geregelt. Es war aber anerkannt, dass im Wege der Lückenfüllung auch hier die vorläufige Eintrittspflicht des Sozialhilfeträgers des tatsächlichen Aufenthaltsortes eintrat (Mergler/Zink, BSHG, § 97 Rz. 33). Nunmehr wird diese Fallgestaltung von Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich mit umfasst, so dass auch bei tatsächlich nicht vorhandenem oder aber nicht zu ermittelndem gewöhnlichem Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt Anknüpfungspunkt für die vorläufige Zuständigkeit ist. Bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes geht die vorläufige Zuständigkeit in eine endgültige über (Treichel/Schoch, LPK-SGB XII, § 98 Rz. 36; Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 98 Rz. 28; OVG Schleswig, Urteil v. 11.5.2005, 2 LB 68/04).

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