Rz. 24
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht für den von §§ 1 bis 3 SGB VI erfassten Personenkreis; das sind insbesondere die Beschäftigten und beschäftigungsähnlich Tätigen, "kleine" Selbstständige, sonstige Personen in der Zeit, in der sie Kinder erziehen oder als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen tätig sind, und Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Entgeltersatzleistungen und von Vorruhestandsgeld; bei letztgenannten Personen ist eine früher bestehende Rentenversicherungspflicht erforderlich (vgl. Komm. zu §§ 1 bis 3 SGB VI).
Rz. 25
Versicherungsfrei sind nach § 5 SGB VI die Personen, die über eine anderweitige Absicherung im Alter verfügen (z. B. Beamte oder beamtenähnlich Versorgte), bereits eine Altersrente beziehen oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. Auf die Versicherungsfreiheit bei entgeltgeringfügiger Beschäftigung konnte bis 31.12.2012 verzichtet werden. Seit dem 1.1.2013 unterliegt auch die entgeltgeringfügige Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht; es besteht jedoch ein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule in einem Praktikum, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit dem 1.1.2012 nach § 1 Satz 5 SGB VI den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und unterliegen damit der Rentenversicherungspflicht, unabhängig von der Höhe der Vergütung. Durch die Versicherungsfreiheit soll entweder eine Doppelversorgung vermieden werden oder aber die ausgeübte Beschäftigung begründet (etwa wegen ihres Umfanges oder durch deren Aufnahme bereits im Rentenalter) nach Ansicht des Gesetzes keine Schutzbedürftigkeit.
Rz. 26
Für nicht rentenversicherungspflichtige Personen besteht einerseits die Möglichkeit einer Rentenversicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI und Komm. dort) oder unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der freiwilligen Rentenversicherung (§ 7 SGB VI und Komm. dort). Letztgenannte Möglichkeit steht so gut wie jedem offen, so dass dadurch nur für die Rentenversicherung der Zugang zur Sozialversicherung für jedermann weitgehend verwirklicht ist.
Rz. 27
Ein Befreiungsrecht besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 6 SGB VI insbesondere für Beschäftigte oder Selbstständige in verkammerten Berufen, die in berufsständischen, auf landesgesetzlicher Grundlage errichteten Versicherungs- und Versorgungswerken kraft Gesetzes versichert sind, wodurch eine doppelte Beitragsbelastung vermieden wird. Dieses Befreiungsrecht besteht nur, wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene vorsieht, die beitragsbezogen und dynamisiert sind und insoweit einen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Versicherungsschutz bieten. (Zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten vgl. Steinmeyer, Das Befreiungsrecht für Syndikusanwälte, NZS 2015, 281; Offermann-Burckart, Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, NJW 2016, 113.) Ein Befreiungsrecht besteht bei einer weiterhin bestehenden Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch bei Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 6 Abs. 1b Nr. 1 SGB VI). Weiterhin besteht ein Befreiungsrecht für nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbstständige Lehrer und Erzieher, bei denen eine Versorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet ist. Auch nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben, können auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit werden. Dieser Befreiung liegt die Annahme zugrunde, dass rentenrechtlich relevante Beitragszeiten von diesen Personen nicht erworben werden können. Weitere Befreiungsrechte bestehen für die nach § 2 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtigen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen und für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben (zu Einzelheiten vgl. Komm. zu § 6 SGB VI).