Rz. 14

Das LSG entscheidet durch Urteil oder durch Beschluss, wenn es eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält (Abs. 5 Satz 1). In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404) heißt es dazu: "Das Gericht soll die Beteiligten vorher anhören, wenn es beabsichtigt, durch Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig oder missbräuchlich ist."

 

Rz. 15

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGM) legt den Anwendungsbereich der Vorschrift weit aus. Als zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (civil rights and obligations) werden nicht nur zivilrechtliche Ansprüche im innerstaatlichen Sprachgebrauch verstanden. Der EGMR hat Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht nur für Rechtsstreitigkeiten um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (Urteil v. 29.5.1986, EGMR-E 3, 138 zum Anspruch auf Krankengeld und Urteil vom gleichen Tag, EGMR-E 3, 155 zum Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) sondern auch z. B. auf einen Rechtsstreit um Kindergeld (EGMR 5. Sektion, Urteil v. 1.4.2010, 12852/08).

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