[1]

(Arztstempel)

Herrn/Frau ...

geb. am ...

wohnhaft ...

ledig/verheiratet/geschieden

[2]

Hiermit versichert o.g. Patient, die Versichertenkarte/den Krankenschein innerhalb von 10 Tagen dem behandelnden Arzt vorzulegen.

Für den Fall, dass der Patient die Versichertenkarte/den Krankenschein nicht rechtzeitig vorlegt, wünscht er eine ärztliche Behandlung als Privatpatient. Für das Honorar gilt dann die Gebührenordnung der Ärzte in der jeweils gültigen Fassung.

..., den ...

__________________________

(Unterschrift des Kassenpatienten)

[1] Der Arztvertrag bedarf keiner besonderen Form. Er wird meist dadurch abgeschlossen, dass sich der Patient in die Behandlung des Arztes begibt und der Arzt mit der Behandlung beginnt. Beide Vertragsparteien sind sich dann stillschweigend über die vertraglichen Regelungen einig.

Der Kassenpatient ist zwar Vertragspartner des Arztes, jedoch grundsätzlich nicht zur Zahlung der Vergütung an den Arzt verpflichtet. Der Kassenarzt hat einen Vergütungsanspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung. Diese erhält von den Krankenkassen eine Gesamtvergütung, die dann auf die Kassenärzte verteilt wird.

Allerdings gibt es Leistungen des Arztes an den Kassenpatienten, für die seine gesetzliche Krankenversicherung nicht eintrittspflichtig ist. Der Kassenarzt kann nur in folgenden Fällen von einem Kassenpatient eine Vergütung seiner Leistungen wie von einem privat versicherten Patienten fordern:

  1. Der Patient legt die Krankenversichertenkarte bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vor und reicht sie nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach.
  2. Der Patient verlangt vor der Behandlung ausdrücklich, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und bestätigt das dem Arzt schriftlich.
  3. Der Patient nimmt Leistungen in Anspruch, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden bzw. medizinisch nicht notwendig sind (z.B. kosmetische Operationen, Alkoholtests für die Polizei, Einstellungsuntersuchungen, bestimmte vorbeugende Impfungen für Auslandsreisen). Dabei muss der Kassenpatient vorher schriftlich zustimmen und vom Arzt auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen werden.
  4. Eine Pflicht des Kassenpatienten zur Privatliquidation besteht insbesondere bei folgenden Situationen: Dienen ärztliche Bescheinigungen nicht den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, ist deren Ausstellung durch den Arzt kostenpflichtig, z.B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber, Totenschein, Bescheinigung für den Kindergarten oder die Schule.
[2] Der Patient muss den Vertrag nicht persönlich abschließen. Er kann sich auch eines Stellvertreters bedienen, der dann im Namen des Patienten mit dem Arzt den Vertrag schließt. Schließen die Eltern eines minderjährigen Kindes mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag ist in der Regel nicht von einer Stellvertretung auszugehen. In diesem Fall schließt der Elternteil im eigenen Namen einen Vertrag mit dem Arzt über die Behandlung des Kindes ab.

Gemäß § 1357 BGB wird der andere Ehegatte bei Abschluss eines Behandlungsvertrags ebenfalls vertraglich verpflichtet, da es sich um ein sog. Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehepartner einen privatärztlichen Behandlungsvertrag abschließt. Auch dann wird gleichzeitig ein Vertrag mit dem anderen Ehepartner abgeschlossen, sofern sich nicht aus den Umständen des Falls etwas anderes ergibt.

Es besteht in der Regel keine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten, wenn

  • der Wille des vertragschließenden Ehegatten von dem des anderen Ehegatten abweicht. Dieser Wille kann ausdrücklich erklärt werden oder den Umständen entnommen werden.
  • die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten eine Mitverpflichtung ausschließt, weil diese Kosten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie überschreiten und der mitverpflichtete Ehegatte für diesen Sonderbedarf nicht aufkommen muss.
  • sich die Ehegatten über die in Frage stehenden Aufwendungen gewöhnlich absprechen, z.B. wenn es sich um kostenintensive, medizinisch nicht notwendige Leistungen handelt.
  • durch einen Ehegatten eine ärztliche Behandlung von Familienangehörigen veranlasst wird. Dann haftet der andere Ehegatte nicht mit (vgl. BGH, NJW 1991, 2958 f.).

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