Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Beitragsnachforderung. Sozialversicherungspflicht. Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem für eine Detektei tätigen Überwacher von Supermärkten

 

Orientierungssatz

Ist ein für eine Detektei zur Überwachung von Supermärkten Tätiger in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert, erhält er eine nach einem vereinbarten Stundensatz festgelegte Vergütung entsprechend der geleisteten Arbeitszeit und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Dem widerspricht nicht, wenn er ein eigenes Gewerbe angemeldet hat und für weitere Auftraggeber tätig ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 65.553,79 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Festsetzung der Beitragsnachforderung in Höhe von 65.553,79 € streitig.

Der Kläger betreibt eine Detektei in A-Stadt. Er erhält insbesondere Aufträge zur Überwachung von Supermärkten. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 waren für den Kläger tätig.

Am 8. April 2014 leitete die Beklagte eine Betriebsprüfung bei dem Kläger ein.

Nach Anhörung des Klägers setzte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 2015 eine Nachforderung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 65.553,79 € fest. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 seien bei dem Kläger abhängig beschäftigt gewesen. Sie hätten der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen, ohne dass der Kläger für diese Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Zwar sprächen einige Indizien für eine selbstständige Tätigkeit. Die auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeutenden Merkmale seien jedoch zahlreicher und von überzeugend stärkerem Gewicht. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 seien in den Betrieb des Klägers eingegliedert, unterlägen dessen Weisungen und hätten kein Unternehmerrisiko getragen. Sie hätten einen Stundenlohn zwischen 8,00 € und 11,50 € erhalten. Der Beigeladenen zu 2 sei bei dem Kläger ab dem 15. Oktober 2011 geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe jedoch darüber hinaus dem Kläger Rechnungen gestellt. Es sei von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 3 bis zu 4 sei von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, so dass Pauschal- und Umlagebeiträge an die Beigeladene zu 7 abzuführen seien.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 seien selbstständige Detektive und keine abhängigen Beschäftigten gewesen. Wenn er Aufträge nicht habe übernehmen können, habe er die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 gefragt, ob sie die Aufträge übernehmen könnten. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 seien nicht in seinen Betrieb, sondern in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert gewesen.

Am 4. September 2015 beantragte der Kläger vor dem Sozialgericht Darmstadt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (S 8 KR 472/15 ER). Mit Beschluss vom 6. November 2015 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juli 2015 zurück. Die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwögen. Es habe eine Eingliederung in den Betrieb vorgelegen. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 hätten dem Weisungsrecht des Klägers unterlegen. Eigene Gestaltungsspielräume seien nicht nachvollziehbar. Sie hätten kein Unternehmerrisiko getragen.

Am 24. Februar 2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Er habe mit den Beigeladenen zu 1 bis zu 4 keine festen Überwachungsaufträge abgeschlossen. Es seien lediglich monatliche Anfragen zu bestimmten Tagen erfolgt. In der Regel übernehme er die Aufträge selbst. Nur wenn dies nicht möglich gewesen sei, habe er die Aufträge an die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 durchgereicht. Lediglich aus praktischen Gründen seien die Anfragen über ihn gelaufen. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 hätten jeweils ein Gewerbe angemeldet und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie seien nicht von ihm wirtschaftlich abhängig gewesen, da sie zumindest teilweise anderweitig abhängig beschäftigt gewesen seien. Er habe ihnen gegenüber keine Weisungsbefugnis gehabt, noch habe er Kontrollen durchgeführt. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 hätten Aufträge ablehnen können.

Mit Urteil vom 28. Mai 2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wesentliche Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis zu 4 hätten nicht vorgelegen. Die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 hätten weder eigene Betriebsmittel noch Betriebsräume unterhalten. Dass sie mit dem eigenen Pkw zu den Einsatzorten gefahren seien, ...

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