Übersicht über die Regelungen zum anzuwendenden Versicherungsrecht bei Entsendungen
Staat Sachlicher Geltungs-
bereich
Persönlicher Geltungsbereich
Gebietlicher Geltungsbereich
Dauer Vordruck Ausstellender Träger
Albanien RV Uneingeschränkt 24 Monate DE/AL 101, Kopie an zuständige Träger
  • Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
  • für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
Australien RV, ALV Uneingeschränkt 48 Monate AU/DE101; Kopie an zuständige Träger
  • Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
  • für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
Belgien KV, PV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt /
Hoheitsgebiet Belgiens in Europa
24 Monate A1; Kopie an zuständige Träger (getrennt für Seeleute, Selbstständige sowie für Arbeitnehmer und Beamte)
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e. V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
Bosnien-Herzegowina KV, RV, ALV, UV
Uneingeschränkt
Uneingeschränkt Keine konkrete zeitliche Befristung[1] BH1
  • Krankenkasse des Arbeitnehmers, zuständiger Rentenversicherungsträger
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
Brasilien RV, ALV, UV Uneingeschränkt 24 Monate BR/DE101; Kopie an zuständige Träger
  • Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
  • für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
Bulgarien KV, PV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt 24 Monate A1; Kopie an zuständige Träger
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
Chile RV, ALV Uneingeschränkt 36 Monate RCH/D 101
  • Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; sonst die Deutsche Rentenversicherung-Bund, Berlin
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
China RV, ALV Uneingeschränkt
Gilt nicht für Taiwan, Hongkong und Macao
48 Monate VRC/D 101 für Beschäftigte auf Seeschiffen: VRC/D 101 A
  • Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; sonst die Deutsche Rentenversicherung-Bund, Berlin
  • der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarungen geschlossen wurde
Dänemark KV, PV, RV, ALV, UV Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten und der Schweiz sowie Flüchtlinge und Staatenlose
Gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland
24 Monate A1
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
Estland KV, PV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt 24 Monate A1; Kopie an zuständige Träger
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
Finnland KV, PV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt 24 Monate A1; Kopie an zuständige Träger
  • zuständige Krankenkasse
  • für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
  • soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
  • Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
Frankreich KV, PV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt
Gilt auch in Korsika, Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint Barthelmy, Saint Martin
Gilt nicht für die Antarktis, Französisch-Polynesien, Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna, Fürstentum Monaco, A...

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