Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsvermutung. Gegenbeweis. Wiedergutmachung. Sachverhalt. Belgien
Orientierungssatz
1. Die Berücksichtigung des von den zuständigen belgischen Stellen ermittelten Sachverhalts nach Art 6 Satz 1 SozSichAbkZVbg BEL 3 entspricht einer Rechtsvermutung (vgl BSG 27.4.72 2 RU 147/71 = SozR Nr 2 zur 3. ZV zum Abk Belgien SozSichAllg). Sie schließt aber den Gegenbeweis aufgrund eigener Ermittlungen des deutschen Trägers nicht aus. Für den Gegenbeweis muß eine "sehr hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" gegen den von den zuständigen belgischen Stellen ermittelten Sachverhalt sprechen.
2. Bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften wird nach Art 6 Satz 2 der SozSichAbkZVbg BEL 3 vermutet, daß zwischen dem Ereignis, das sich aus dem von den zuständigen belgischen Stellen ermittelten und nicht widerlegten Sachverhalt ergibt, und der Körperschädigung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Vermutung ist zwar ebenfalls widerlegbar, aber nur widerlegt, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Körperschädigung besteht.
Normenkette
RVO § 542 Fassung: 1942-03-09; SozSichAbkZVbg BEL 3 Art 6 S 1; SozSichAbkZVbg BEL 3 Art 6 S 2
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 10.10.1984; Aktenzeichen L 3 U 56/84) |
SG Mainz (Entscheidung vom 08.03.1984; Aktenzeichen S 3 U 218/82) |
Tatbestand
Der Kläger hat dem am 9. April 1979 verstorbenen belgischen Staatsangehörigen A. Y. (Y.) und dessen Hinterbliebenen Leistungen aus Anlaß eines Unfalls erbracht, den Y. im März 1943 als Kraftfahrzeugmechaniker im Unternehmen der Firma G. & M. (G. & M.) in W. erlitten haben soll. Beim Zusammenfügen einer Kette, die bei einer Probefahrt gebrochen war, habe ein Stahlsplitter das rechte Auge des Y. getroffen. Am 21. Februar 1945 sei das rechte Auge bei einem Bombenangriff nochmals verletzt worden. Y. habe sich damals außerhalb des Lagers in einem städtischen Luftschutzkeller befunden. Infolge eines Bombentreffers sei er von Trümmerstücken im Gesicht und auch im rechten Auge getroffen worden. Er sei auf diesem Auge blind. Im Jahre 1967 hat der Kläger unter Bezug auf das deutsch-belgische Sozialversicherungsabkommen wegen der auf ihn übergegangenen Ansprüche des Y. aus der deutschen Unfallversicherung bei der Beklagten die Gewährung einer Entschädigung aus Anlaß des Ereignisses vom März 1943 beantragt. Durch Bescheid vom 12. Oktober 1982 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt. Y. sei bei der Firma G. & M. nach der Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) W. vom 3. April 1943 bis 6. Mai 1944 beschäftigt gewesen. Es sei daher ausgeschlossen, daß er schon im März 1943 bei dieser Firma einen Arbeitsunfall erlitten habe. Zeugen des Unfalls seien nicht vorhanden. Aus der vollständig vorhandenen Leistungskartei der AOK W. ergebe sich kein Hinweis auf einen Unfall. Für Y. sei erstmals am 12. April 1943 und dann erst wieder am 24. Januar 1944 ein Krankenschein für ärztliche Behandlung ausgestellt worden. Arbeitsunfähigkeitszeiten vor dem 13. April 1943 seien in der Leistungskartei nicht vermerkt. Die danach aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten hätten nach den angegebenen Diagnosen mit dem Augenleiden nichts zu tun. Die Tatsache, daß Y. nach dem behaupteten Unfall noch eine Tätigkeit als Kraftfahrer ausgeübt habe, lasse den Schluß zu, daß durch das angegebene Ereignis kein wesentlicher Augenschaden eingetreten sein könne. Das werde auch durch die Aussage des Zeugen L. R. vom 17. Mai 1949 bestätigt, der angegeben hatte, daß die einseitige Erblindung auf die Auswirkungen des Bombenangriffs vom 21. Februar 1945 zurückzuführen sei.
Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts -SG- Mainz vom 8. März 1984 und des Landessozialgerichts -LSG- Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 1984). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt: Es sei nicht nachgewiesen, daß Y. im März 1943 einen Unfall erlitten habe und dieser Unfall mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Folgen in behandlungsbedürftigem oder rentenberechtigendem Ausmaß nach sich gezogen habe. Der deutsche Automechaniker, mit dem sich Y. nach seinen Angaben auf der Probefahrt befunden habe, sei nicht zu ermitteln. Die Firma G. & M. bestehe nicht mehr. Der Nachfolger habe von dieser keine Arbeitskräfte übernommen. Der Mitinternierte B. habe am 17. Juni 1949 lediglich angegeben, daß Y. anläßlich eines Bombenangriffs am 21. Februar 1945 einen Fremdkörper ins Auge bekommen habe und danach auf diesem Auge erblindet sei. Der Kläger sei hinsichtlich des Unfalls des Y. zwar in einer schwierigen Beweislage, jedoch sprächen gewichtige Indizien gegen einen Unfall des Y., der eine behandlungsbedürftige Erkrankung nach sich gezogen habe. Es sei nicht vorgetragen worden, daß Y. oder sein damaliger Arbeitgeber den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) gemeldet habe. Eine Brillenverordnung vom 25. Januar 1944 sei nicht zu Lasten der BG erfolgt. Nach der Leistungskartei der AOK W. sei Y. im Jahre 1944 ein Krankenschein für den Augenarzt Dr. K. ausgestellt worden. Aufgrund dieser erheblichen Anzeichen, die gegen die Begründetheit des Anspruchs des Klägers sprächen, sei es nicht erforderlich gewesen, die beiden vom Kläger genannten Zeugen zu der Frage zu hören, ob Y. anläßlich der chaotischen Umstände bei und nach der Bombardierung im Jahre 1943 ihnen gegenüber eine Augenverletzung aus dem Jahre 1943 erwähnt hat. Selbst wenn Y. den von ihm behaupteten Unfall erlitten haben sollte, so habe dieser nicht zu Folgen in behandlungsbedürftigem und damit entschädigungspflichtigen Ausmaß geführt. Y. sei während der Zeit seiner Zwangsarbeit bei der Firma G. & M. ärztlich betreut worden. Das gehe aus der vollständig erhaltenen Kartei der AOK W. hervor. Y. sei mehrfach wegen Furunkulose und Grippe ärztlich behandelt worden. Aufzeichnungen über eine ärztliche Behandlung aus Anlaß des Ereignisses vom März 1943 fehlten, obwohl Y. im Jahre 1944 eine Brille wegen Fehlsichtigkeit des rechten Auges verschrieben worden sei. Deshalb könne auch die Angabe von Y., am Tage des Unfalls einen Augenarzt aufgesucht zu haben und wegen der Splitterverletzung dreizehn Monate kontinuierlich behandelt worden zu sein, nicht richtig sein. Auch sei Y. nach den Unterlagen der AOK im Anschluß an den Unfall nicht arbeitsunfähig krank gewesen und habe damals noch bei anderen Unternehmen Tätigkeiten als Bohrer und als Kraftfahrer ausgeübt. Die Erblindung des rechten Auges sei von dem Augenarzt Dr. K. erst am 15. Dezember 1945 attestiert worden; sie werde von ihm auf eine Linsentrübung wegen grauen Stars (Katarakt) mit gleichzeitiger Entzündung der Regenbogen- und Aderhaut zurückgeführt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision durch Beschluß vom 27. Februar 1985 (2 BU 223/84) zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das LSG sei seiner ihm nach § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen. Es habe die in dem Berufungsschriftsatz vom 17. April 1984 benannten Zeugen R. E. und R. B. nicht darüber vernommen, daß Y. gelegentlich bei der zweiten Verletzung die erste Augenverletzung erwähnt habe. Das LSG hätte sich dazu gedrängt fühlen müssen, bevor es feststelle, daß die Angaben des Y., er habe im Jahre 1943 am Tage nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht und sei wegen der Splitterverletzung dreizehn Monate kontinuierlich behandelt worden, nicht richtig sein könnten. Es hätte auch die auf Bl 62a und 62b der Akten der Beklagten von Y. gegebene Schilderung berücksichtigen müssen. Es handele sich dabei um eine Urkunde iS des § 416 der Zivilprozeßordnung (ZPO) iVm § 118 Abs 1 SGG, der nicht nur hinsichtlich der Urheberschaft, sondern auch materiell Beweiskraft zukomme. Dadurch, daß im Sitzungsprotokoll des LSG eine Feststellung fehle, daß die Verwaltungsakten der Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen seien, folge, daß das LSG die Vorschriften über die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung (§ 117 SGG) verletzt habe. Ferner sei auch § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verletzt. Das LSG habe die auf Bl 62a und 62b der Akte der Beklagten befindliche in französischer Sprache verfaßte Urkunde nicht in die deutsche Sprache übersetzen lassen.
Der Kläger beantragt, 1. die Urteile des SG Mainz vom 8. März 1984 und des LSG Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 1984 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.Oktober 1982 aufzuheben; 2. die Beklagte unter Anerkennung eines Arbeitsunfalls des A. Y. im März 1943 mit Metallsplitterverletzung des rechten Auges zu verurteilen, die nach deutschem Recht zustehende Unfallrente auszuzahlen, soweit der Kläger Leistungen an . und die nach seinem Tod aufgrund belgischem Recht Berechtigten gewährt hat und noch gewährt, hilfsweise, die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Sache an das LSG zurückzuverweisen.
Sie trägt vor, daß die Erklärung des Y. auf Bl 62a und 62b ihrer Akten Gegenstand der Verhandlung und Beratung gewesen sei, wie es im Urteil heiße, auch wenn das im Protokoll nicht vermerkt worden sei. Die Rüge der Verletzung des § 184 GVG könne beachtlich sein. Eine Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen werde vom LSG nachgeholt werden müssen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist insofern begründet, als das Urteil vom 10. Oktober 1984 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Die Befugnis des Königreichs Belgien, mit der Klage die Ansprüche des belgischen Staatsangehörigen Y. geltend zu machen, ergibt sich aus Art 7 Abs 3 der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957 über die Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens (BGBl II 1963, 404 ff; 438 ff - 3. ZV). Nach dieser Vorschrift kann das Königreich Belgien, das einem Verletzten nach belgischen Rechtsvorschriften wegen der Folgen eines Unfalls eine Rente zahlt, die Feststellung der Leistungen (aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung) betreiben und Rechtsmittel einlegen. Die 3. ZV ist ungeachtet der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern idF der Verordnung Nr 2001/83 (Amtsbl der Europ. Gemeinsch. 1971 Nr L 149 S 2 ff - EWG-VO 1408/71 und 1983 Nr L 230 S 8 ff) weiterhin anwendbar, da sie im Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführt ist (vgl Art 7 Abs 2 Buchst c der EWG-VO 1408/71 und Anhang III A 2. b).
Die Voraussetzungen für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch richten sich nach den im Unfallzeitpunkt geltenden deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung (BSG SozR Nr 32 und 34 zu § 548 RVO).
Nach § 537 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I 107 - RVO aF) waren alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten gegen Arbeitsunfall versichert. Arbeitsunfälle waren Unfälle, die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 542 RVO aF). Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls war ua Rente zu gewähren (§ 558 Abs 1 RVO aF), wenn die zu entschädigende Erwerbsunfähigkeit über die dreizehnte Woche hinaus andauerte (§ 559 Abs 1 RVO aF) und der Verletzte infolge des Unfalls entweder völlig erwerbsunfähig oder seine Erwerbsfähigkeit in der Regel um wenigstens ein Fünftel gemindert war (§ 559a Abs 1 und 3 RVO aF).
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen "berücksichtigt" der deutsche Träger (der Unfallversicherung) nach Art 6 Satz 1 der 3. ZV "bei Personen, denen aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Wiedergutmachung zuerkannt worden ist, den Sachverhalt, der von den zuständigen belgischen Stellen ermittelt worden ist." Die Berücksichtigung des von den zuständigen belgischen Stellen ermittelten Sachverhalts entspricht nach der Rechtsprechung des BSG einer Rechtsvermutung (BSG SozR Nr 2 zur 3. ZV zum Abk. Belgien SozSich Allg.). Sie schließt aber den Gegenbeweis aufgrund eigener Ermittlungen des deutschen Trägers nicht aus. Diese Auslegung entspricht der Entstehungsgeschichte des Art 6 Satz 1 der 3. ZV. Schon zu Beginn der Vertragsverhandlungen zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland über die Sozialversicherungsabkommen war aufgrund eines belgischen Entwurfs für eine Zusatzvereinbarung über die Ansprüche aus der Vergangenheit klar, daß nicht in jedem Fall eine Bindung der deutschen Träger an den sog Wiedergutmachungssachverhalt beabsichtigt war; der Entwurf sah (in Art 5) einen Gegenbeweis durch den Versicherungsträger vor. Der Sinn und Zweck des Art 6 Satz 1 der 3. ZV, der auf der Überlegung beruht, daß in den dort angeführten Fällen bei der belgischen Stelle sorgfältig geführte, wenn auch unter anderen Gesichtspunkten angelegte Akte über die Wiedergutmachung bestehen und daß man den belgischen Berechtigten vielfach überfordern würde, viele Jahre nach dem Krieg für den Eintritt des Versicherungsfalls wesentliche Umstände darzulegen, steht dem nicht entgegen (BSG SozR Nr 2 zur 3. ZV zum Abk. Belgien SozSich Allg.).
In der bereits mehrfach erwähnten Entscheidung des BSG ist auch dargelegt, welche Anforderungen an den Gegenbeweis einer Rechtsvermutung zu stellen sind. Dabei ist auch darauf hingewiesen worden, daß durch Art 6 Satz 3 der 3. ZV, wonach die deutschen Träger festzustellen berechtigt sind, daß nach deutschen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt sind, die Vermutung des Art 6 Satz 1 der 3. ZV nicht "gemildert" wird. Daher muß, wie das BSG in jener Entscheidung ausgesprochen hat, für den Gegenbeweis eine "sehr hohe, an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" gegen den von den zuständigen belgischen Stellen ermittelten Sachverhalt sprechen. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das LSG den Anspruch des Klägers nicht geprüft. Aus seinem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, welches der sog Wiedergutmachungssachverhalt ist, von dem die zuständigen belgischen Stellen bei der Entscheidung über den Anspruch des Y. auf Wiedergutmachung ausgegangen sind.
Bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften wird nach Art 6 Satz 2 der 3. ZV vermutet, daß zwischen dem Ereignis, das sich aus dem von den zuständigen belgischen Stellen ermittelten und nicht widerlegten Sachverhalt ergibt, und der Körperschädigung ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Vermutung ist zwar ebenfalls widerlegbar, wie das BSG entschieden hat, aber nur widerlegt, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis - hier dem behaupteten Unfall - und der Körperschädigung - hier der Erblindung des rechten Auges - besteht.
Da das Revisionsgericht eine den Erfordernissen des Art 6 der 3. ZV entsprechende Würdigung der für oder gegen den Anspruch des Klägers sprechenden Umstände selbst nicht vornehmen kann, mußte die Sache an das LSG zurückverwiesen werden, ohne daß auf die Verfahrensrügen des Klägers eingegangen zu werden brauchte.
Vom LSG ist auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen