Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Sozialgericht über einen gemäß § 96 SGG zum Gegenstand seines Verfahrens gewordenen Verwaltungsakt nicht entschieden, so hindert die unterbliebene Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts über diesen Verwaltungsakt, wenn dies dem Willen der Beteiligten entspricht (Anschluß an BSG 21.9.1967 6 RKa 27/65 = BSGE 27, 146 = SozR Nr 21 zu § 96 SGG, BSG 6.10.1977 7 RAr 82/76 = BSGE 45, 49 = SozR 1500 § 96 Nr 6; Abgrenzung zu BSG 12.12.1985 7 RAr 23/84 = SozR 4100 § 136 Nr 4 und BSG 15.12.1977 10 RV 35/76).

2. Ein Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten wird iS des § 113 Abs 2 S 1 und 2 AFG mit dem auf der jeweiligen Lohnsteuerkarte bescheinigten Tag des Eintritts der Steuerklassenänderung wirksam.

3. Zur Frage der Beachtlichkeit der Steuerklassen von Ehegatten in den zum Jahresbeginn neu ausgestellten Lohnsteuerkarten für den bereits im Vorjahr entstandenen, laufenden Arbeitslosengeldanspruch (§ 113 Abs 2 AFG).

 

Normenkette

SGG § 96 Abs 1, § 140; AFG § 113 Abs 1 S 1; AFG § 113 Abs 2 S 1 Fassung: 1980-08-16; AFG § 113 Abs 2 S 2 Fassung: 1980-08-16; EStG § 39 Abs 5 S 4

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 19.03.1985; Aktenzeichen L 11 Al 58/84)

SG München (Entscheidung vom 21.09.1983; Aktenzeichen S 34 Al 198/82)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld (Alg).

Seit ihrer Eheschließung im Jahre 1977 war die Klägerin erstmals 1981 wieder beschäftigt, und zwar als Bedienung in einem Festzeltbetrieb vom 1. April bis 9. November 1981. Sie erhielt dafür ein festes Monatsgehalt, das bei ihrer Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 9. November 1981 für den Monat Oktober 1981 mit 1.500,-- DM abgerechnet war. In der Lohnsteuerkarte der Klägerin für 1981 war zunächst die Lohnsteuerklasse V eingetragen, in der ihres Ehemannes die Lohnsteuerklasse III. Dieser bezog vom 3. Januar bis 27. März 1981 Arbeitslosenhilfe (Alhi), die nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 460,-- DM und der Leistungsgruppe C berechnet war. Am 27. Januar 1981 beantragten die Eheleute einen Wechsel der Lohnsteuerklassen, der mit Wirkung zum 1. Februar 1981 eingetragen wurde, für die Klägerin von V nach III, für ihren Ehegatten von III nach V. Nach den Angaben der Klägerin geschah dies im Hinblick auf die von ihr zum 1. März 1981 beabsichtigte Arbeitsaufnahme, die sich jedoch bis zum 1. April 1981 verzögerte. Eine Änderung der Bemessung der Alhi des Ehemannes - nach einer anderen Leistungsgruppe - erfolgte daraufhin nicht.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin ab 10. November 1981 zunächst vorläufig Alg für 78 Tage nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 345,-- DM und der Leistungsgruppe D (Steuerklasse V, verheiratet). Im Bescheid vom 10. Februar 1982 teilte sie der Klägerin nach Überprüfung mit, daß die Zuordnung zur Leistungsgruppe D endgültig festgesetzt bleibe, weil der Steuerklassenwechsel unbeachtlich sei. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 1. März 1982).

Ab 9. Februar 1982 erhielt die Klägerin Alhi. Nachdem der Beklagten zur Kenntnis gelangt war, daß die Klägerin von Oktober 1981 bis Februar 1982 einen nicht gemeldeten Nebenverdienst als Zeitungsträgerin erzielt hatte, hob sie die Bewilligung von Alg teilweise und die Bewilligung von Alhi ganz auf und forderte zuviel gezahltes Alg in Höhe von 317,58 DM und zuviel gezahlte Alhi in Höhe von 740,-- DM von der Klägerin zurück. Zugleich stellte die Beklagte fest, daß sich als Folge der Anrechnung des Nebenverdienstes die Alg-Bezugsdauer der Klägerin um sieben Tage verlängert habe; sie verrechnete den entsprechenden Zahlungsanspruch mit der Rückforderung. Die Aufhebung und Rückforderung bzgl der Alhi stützte die Beklagte auf eine Erklärung der Klägerin, daß deren Ehemann mit Wirkung ab 17. Februar 1982 Alhi-Berechtigter (§ 139 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-) sein wolle (Bescheid vom 12. Juli 1982). Den Widerspruch der Klägerin verwarf die Beklagte zwar wegen Fristversäumnis als unzulässig; in den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1983 führte sie jedoch des näheren auch aus, daß die getroffene Entscheidung nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden sei.

Durch Urteil vom 21. September 1983 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. Februar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1982 verurteilt, der Klägerin ab Antragstellung Alg auf der Basis der Leistungsgruppe A zu gewähren.

Die Beklagte hat die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Demgegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, daß auch sie mit dem Urteil des SG nicht einverstanden sei; sie habe durchgängig Anspruch auf Alg nach der Leistungsgruppe C als Folge der seit 1. Februar 1981 in ihrer Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse III. Die Beklagte hat vor dem Landessozialgericht (LSG) neben Aufhebung des SG-Urteils und Klageabweisung auch Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin und Abweisung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 12. Juli 1983 beantragt. Nach den Feststellungen des LSG hat der Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1981 bis 16. Februar 1982 weder Einkommen erzielt noch Leistungen von der Beklagten bezogen.

Durch Urteil vom 19. März 1985 hat das LSG auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte unter Abänderung des SG-Urteils, des Bescheides der Beklagten vom 10. Februar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1982 und des Bescheides der Beklagten vom 12. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1983, soweit dieser das Alg betrifft, verurteilt, das der Klägerin in der Zeit vom 10. November 1981 bis 16. Februar 1982 zustehende Alg in Höhe der Leistungsgruppe C zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei nicht begründet. Nach § 113 Abs 1 Satz 1 AFG sei zwar grundsätzlich die zu Beginn des Kalenderjahres in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse für die Bemessung des Alg (§ 111 AFG) maßgebend. Bei einem Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten - wie hier - seien die neu eingetragenen Steuerklassen jedoch von dem Tage an zu berücksichtigen, an dem die Änderung wirksam werde (§ 113 Abs 2 Satz 1 AFG). Diese Wirksamkeit sei, wie das LSG näher ausführt, am 1. April 1981 eingetreten, weil die Klägerin erst von diesem Tage an lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt habe.

Daraus folge zugleich die Begründetheit der Anschlußberufung der Klägerin. Der erforderliche Vergleich der beiderseitigen Einkünfte der Ehegatten am 1. April 1981 ergebe für diesen Tag als zweckmäßigste Lohnsteuerklassenkombination die Klasse III für die Klägerin und die Klasse V für ihren Ehemann; denn dieser habe am 1. April 1981 über keinerlei Einkommen mehr verfügt, was das SG nicht berücksichtigt habe. Dementsprechend stünde der Klägerin Alg vom 10. November 1981 bis 16. Februar 1982 in Höhe der Leistungsgruppe C zu. Dies rechtfertige die entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten unter Aufhebung des SG-Urteils und Änderung der angefochtenen Bescheide. Letzteres gelte auch für den Bescheid vom 12. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1983, soweit er das Alg betreffe; denn er sei gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, und die Klägerin begehre auch dessen Aufhebung.

Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 113 Abs 2 AFG. Sie führt dazu des näheren aus, daß im Sinne dieser Vorschrift eine Änderung der Steuerklassen nicht erst wirksam werde, wenn danach lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt würden, sondern dies sich nach dem Steuerrecht bestimme. Das bedeute Eintritt der Wirksamkeit am 1. Februar 1981. Dies folge auch aus § 113 Abs 2 Satz 3 AFG, wonach ein Ausfall des Arbeitslohnes, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung begründe, bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitslöhne außer Betracht bleibe. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber die vom LSG vertretene Auffassung gemeint hätte. Auf den 1. Februar 1981 bezogen sei die Lohnsteuerklasse III für die Klägerin und die Lohnsteuerklasse V für ihren Ehemann unzweckmäßig gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt nur letzterer Einkünfte in Form von Alhi erzielt habe. Die Bemessung des Alg der Klägerin sei deshalb zu Recht (nur) nach der Leistungsgruppe D erfolgt.

Die Beklagte beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht vertretene Klägerin hat keine Anträge gestellt, jedoch ebenso wie die Beklagte erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden ist (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Klageabweisung und Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin, soweit diese die Entscheidung der Beklagten über die Bewilligung von Alg ab 10. November 1981 betreffen. Hinsichtlich der vom LSG beanstandeten teilweisen Aufhebung der Alg-Bewilligung und Rückforderung von Alg muß die Sache an das LSG zurückverwiesen werden, da für eine abschließende Entscheidung darüber ausreichende tatsächliche Feststellungen fehlen.

Gegenstand des Verfahrens ist einmal der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1982 (§ 95 SGG). Die von der Beklagten darin ausgesprochene Alg-Bewilligung hat die Klägerin mit der Klage angefochten, weil sie mit der Höhe der Leistungsbewilligung nicht einverstanden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des SG war durch Zulassung statthaft (§§ 147, 150 Nr 1 SGG). Das gilt auch für die Anschlußberufung der Klägerin (§ 202 SGG iVm § 521 Abs 1 der Zivilprozeßordnung -ZPO-), deren Einlegung das LSG zu Recht dem Vorbringen der Klägerin entnommen hat, daß sie mit dem Urteil des SG nicht einverstanden sei.

Des weiteren ist Gegenstand des Verfahrens der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1983, soweit er den Alg-Anspruch der Klägerin betrifft. Dies folgt aus § 96 SGG. Danach wird auch ein neuer, nach Klageerhebung ergangener Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Das war hier der Fall; denn der Bescheid vom 12. Juli 1982 ändert ua die bisherige Alg-Bewilligung teilweise ab, indem er sie für Zeiten von Oktober 1981 bis Februar 1982 teilweise aufhebt. Soweit er die in diesem Bescheid ebenfalls enthaltene Aufhebung und Rückforderung von Alhi betrifft, ist er nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn in dieser Hinsicht ändert er nicht den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 1982 über die Bewilligung von Alg. Selbst wenn man aber diesem Bescheid angesichts seines Inhalts ("Die Entscheidung über die Zuordnung zur Leistungsgruppe D wurde endgültig festgesetzt") Wirkungen auch für die (spätere) Bewilligung von Anschluß-Alhi beilegen wollte, deren Ausmaß der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Juli 1982 iS des § 96 SGG geändert hätte, ist er der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen; denn eine ggfs fehlerhafte Nichteinbeziehung dieses Bescheides - soweit er die Alhi betrifft - in das Verfahren vor dem Berufungsgericht und eine dementsprechende Verletzung des § 96 SGG wäre nur auf entsprechende Rüge hin zu beachten, an der es jedoch fehlt (vgl BSG SozR 1500 § 53 Nr 2).

Das LSG durfte über den Bescheid vom 12. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1983 - soweit er den Alg-Anspruch betrifft - entscheiden, obwohl beide Bescheide bereits während des Verfahrens vor dem SG ergangen sind und damit Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden waren. Schon das SG hätte darüber befinden müssen. Dies ist offensichtlich in Unkenntnis von der Existenz dieser Bescheide unterblieben, weil sie dem Gericht von den Beteiligten nicht mitgeteilt worden sind. Für einen solchen Fall ist durch die Rechtsprechung anerkannt, daß auch das Berufungsgericht über den gemäß § 96 SGG erweiterten Streitgegenstand zu entscheiden hat, wenn dies dem Willen der Beteiligten entspricht, entweder durch rügeloses Einlassen eines Beteiligten auf entsprechenden Antrag eines anderen Beteiligten (BSGE 27, 146, 149 = SozR Nr 21 zu § 96 SGG; BSGE 45, 49, 50 = SozR 1500 § 96 Nr 6) oder durch übereinstimmende Anträge (BSG SozR 4100 § 119 Nr 12). Letzteres war hier der Fall, wie das LSG dem Vorbringen der Beteiligten zutreffend entnommen hat. Die Entscheidungen des Senats vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 23/84 - (SozR 4100 § 136 Nr 4) und des 10. Senats vom 15. Dezember 1977 - 10 RV 35/76 - (Breithaupt 1978, 864, 869) stehen nicht entgegen, daß der Senat der oa Rechtsprechung weiterhin folgt. Die in den letztgenannten Urteilen vertretene Auffassung, daß die Rechtshängigkeit von Verwaltungsakten, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens vor den Tatsachengerichten geworden, von diesen aber versehentlich nicht mit in die Entscheidung einbezogen worden sind, erlischt, wenn nicht rechtzeitig Urteilsergänzung nach § 140 SGG beantragt worden ist, betrifft eine andere prozessuale Verfahrenslage als sie hier vorliegt. Dort war nämlich anders als hier die Einbeziehung in ein laufendes Gerichtsverfahren nicht mehr möglich, weil das betreffende Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war (BSG vom 12. Dezember 1985 aaO), bzw der Einbeziehung das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren entgegenstand (BSG vom 15. Dezember 1977 aaO).

In der Sache vermag der Senat dem LSG nicht darin zu folgen, daß der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 10. Februar 1982 zu beanstanden ist. Aus den unangegriffenen Feststellungen des LSG folgt, daß die Klägerin nach den Vorschriften des AFG, die hier in der Fassung vor Inkrafttreten des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) anzuwenden sind, ab 10. November 1981 dem Grunde nach Anspruch auf Alg für wenigstens 78 Tage hatte (§ 100 Abs 1 AFG), ferner, daß das der Leistungsbemessung zugrunde gelegte wöchentliche Arbeitsentgelt von 345,- DM der Sach- und Rechtslage entsprach (§§ 111, 112 AFG iVm § 1 der AFG-Leistungsverordnung 1981 vom 16. Dezember 1980 - BGBl I 2263 - und deren Anlage 4).

Streitig ist nur die Frage, ob die Beklagte für die Bemessung des Alg-Anspruchs der Klägerin von der für sie zutreffenden Leistungsgruppe iS des § 111 Abs 2 AFG ausgegangen ist. Nach § 111 Abs 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung beträgt das Alg grundsätzlich 68 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG. Die Höhe des Leistungssatzes ist jedoch nicht nur von der Höhe des gerundeten (§ 112 Abs 9 AFG) wöchentlichen Arbeitsentgelts, sondern zusätzlich von der Leistungsgruppe abhängig, in die der Arbeitnehmer gemäß § 111 Abs 2 Nr 1 AFG je nach Familienstand und der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse einzuordnen ist. Verheiratete Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Klasse V eingetragen ist, erhalten danach Alg nach der Leistungsgruppe D, bei Eintrag der Klasse IV die günstigere Leistungsgruppe A und bei Eintrag der Klasse III die günstigste Leistungsgruppe C (vgl im einzelnen BSG SozR 4100 § 113 Nr 3).

Grundsätzlich ist die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, eingetragene Lohnsteuerklasse maßgeblich (§ 113 Abs 1 Satz 1 AFG). Im Falle der Klägerin war dies die Lohnsteuerklasse V, woraus zunächst die Zuordnung zur Leistungsgruppe D für die Alg-Bemessung folgt. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden zwar regelmäßig mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen (§ 113 Abs 1 Satz 2 AFG). Das gilt jedoch, wie der Senat ständig entschieden hat, nicht für den Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten. Dafür trifft nämlich § 113 Abs 2 AFG, der hier in der Fassung von Artikel 3 des insoweit am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Steuerentlastungsgesetzes vom 16. August 1980 (BGBl I 1381) anzuwenden ist, eine Sonderregelung, die die Anwendung des § 113 Abs 1 Satz 2 AFG ausschließt (vgl BSG SozR 4100 § 113 Nrn 1, 3).

Ein Wechsel der Steuerklassen zwischen Ehegatten iS des § 113 Abs 2 AFG liegt vor, wenn sie beide die nach § 38b Abs 1 Satz 2 Nrn 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bisher eingetragenen Steuerklassen korrespondierend tauschen. Er setzt voraus, daß zu Beginn des Kalenderjahres auf der Steuerkarte des einen Ehegatten die Klasse III, IV oder V eingetragen ist, und in der seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die entsprechende Klasse V, IV oder III (vgl § 39 Abs 5 S 3 EStG, Lohnsteuer-Richtlinien 1978 - 1981, Abschn 76 Abs 2, 5; siehe dazu im einzelnen BSGE 52, 227, 230 = SozR 4100 § 113 Nr 2; SozR 4100 § 113 Nr 3). Einen solchen Steuerklassenwechsel haben die Klägerin und ihr Ehemann im Januar 1981 beantragt, der demgemäß vollzogen worden ist durch Änderung der Steuerklasse bei der Klägerin von bisher V nach III und bei ihrem Ehemann von bisher III nach V mit entsprechenden Eintragungen in ihren Lohnsteuerkarten.

Der von der Klägerin und ihrem Ehemann im Januar 1981 beantragte und danach vollzogene Steuerklassenwechsel ist für die Bemessung des streitigen Alg-Anspruchs der Klägerin unbeachtlich. Zwar ordnet § 113 Abs 2 Satz 1 AFG dessen Beachtlichkeit für einen Alg-Anspruch grundsätzlich vom Tage einer Wirksamkeit an. Das gilt jedoch nicht, wenn die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen an diesem Tage offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprechen; in diesem Falle ist für die Zuordnung des Antragstellers zur Leistungsgruppe iS des § 111 Abs 2 AFG diejenige Steuerklasse zugrunde zu legen, die diesem Verhältnis entspricht (§ 113 Abs 2 Satz 2 AFG). Dabei bleibt ein Ausfall des Arbeitslohnes, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Lohnersatzleistung begründet, außer Betracht (§ 113 Abs 2 Satz 3 AFG).

Hieraus folgt, daß die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Alg ab 10. November 1981 zutreffend nach der Leistungsgruppe D bemessen hat. Der Steuerklassenwechsel ist am 1. Februar 1981 wirksam geworden. Da der Ehemann der Klägerin an diesem Tage Alhi bezog, ist zur Bestimmung der oa Verhältnisse für ihn das der Bemessung seines Alhi-Anspruchs zugrunde liegende Entgelt heranzuziehen (§ 113 Abs 2 Satz 3 AFG; vgl BSG SozR 4100 § 113 Nr 3), in bezug auf die Klägerin die Tatsache, daß sie am 1. Februar 1981 keinerlei Einkünfte hatte. Daraus folgt ohne weiteres, daß der Steuerklassenwechsel von V nach III bei der Klägerin und von III nach V bei ihrem Ehemann zum 1. Februar 1981 dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten an diesem Tage offensichtlich nicht entsprach, dies vielmehr nur bei Zugrundelegung der (bisherigen) Steuerklasse V bei ihr und der Steuerklasse III bei ihrem Ehemann der Fall war, weil dadurch bei diesem der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden konnte (§ 113 Abs 2 Satz 2 AFG).

Die Auffassung der Vorinstanzen, daß als Tag der Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels nicht der 1. Februar 1981, sondern der 1. April 1981 anzusehen und infolgedessen von den am 1. April 1981 vorliegenden Einkommensverhältnissen beider Ehegatten auszugehen sei, geht fehl. Der § 113 AFG folgt nicht nur nach Aufbau und Wortlaut, sondern auch nach der Absicht des Gesetzgebers der Systematik des Steuerrechts, wie der Senat schon entschieden hat (BSGE 52, 227, 232 = SozR 4100 § 113 Nr 2). Lediglich für die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein steuerrechtlich zulässiger Steuerklassenwechsel für den Alg-Anspruch Auswirkungen haben soll, trifft § 113 Abs 2 AFG Sonderregelungen, ohne daß dadurch an den begrifflichen Voraussetzungen dafür, wann ein solcher Wechsel vorliegt, etwas geändert werden sollte (BSG aaO).

Dasselbe gilt für die Frage der zeitlichen Wirksamkeit einer solchen Änderung. Der § 39 Abs 5 Satz 4 EStG schreibt vor, daß der von Ehegatten beantragte Steuerklassenwechsel (§ 39 Abs 5 Satz 3 EStG) mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats an vorzunehmen ist. So ist es auch hier geschehen; auf den Antrag vom 27. Januar 1981 wurde die Änderung der Steuerklassen auf den Lohnsteuerkarten der beiden Ehegatten als vom 1. Februar 1981 geltend eingetragen. Steuerrechtlich ist dieses Datum allein maßgebend; denn bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalles ua durch die Einreihung des Arbeitnehmers in Steuerklassen berücksichtigt (§ 38a Abs 4 EStG). Zwar fällt die Lohnsteuer nur an, wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zufließen (§ 38 EStG); das ändert jedoch nichts an der rechtlichen Wirksamkeit eines vorhandenen Steuerklasseneintrags, solange der Arbeitnehmer im Besitz einer Lohnsteuerkarte ist; denn die Eintragung der Steuerklasse ist notwendiger rechtlicher Bestandteil dieser Steuerkarte (§ 39 Abs 3 EStG).

Für die Eintragung einer geänderten Steuerklasse in Fällen der vorliegenden Art ist zudem zu beachten, daß diese von Rechts wegen mit der Änderung beim Ehegatten zeitgleich korrespondieren muß. Wäre die Auffassung des LSG richtig, würde dies zum Beispiel für den Fall, daß bei der Änderung (nur) ein Ehegatte lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, bedeuten, daß für ihn die Änderung unmittelbar wirksam wird, für den gegenwärtig einkunftslosen anderen Ehegatten hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei Aufnahme einer Beschäftigung. Gelänge dies im Verlauf des Kalenderjahres überhaupt nicht mehr, müßte sogar angenommen werden, daß für diesen Ehegatten der Steuerklassenwechsel überhaupt keine Wirkung besäße. Folgerichtig dürfte dann die Beklagte diesen Wechsel in keiner Weise beachten, falls der einkunfts- weil arbeitslose Ehegatte nach der Eintragung der Änderung in seine Lohnsteuerkarte Ansprüche auf Alg, etwa aufgrund einer früheren Anwartschaft, erhebt. Und schließlich wäre die Regelung des § 39 Abs 5 Satz 4 EStG jeglichen Sinnes beraubt, wenn die Wirksamkeit des Eintrags eines Steuerklassenwechsels nicht mit dem dort genannten Termin beginnen sollte, sondern erst mit dem Eintritt eines zukünftigen und ggfs ungewissen Ereignisses. Das BSG ist deshalb schon bisher, wenn auch ohne nähere Begründung, davon ausgegangen, daß der in § 39 Abs 5 Satz 4 EStG genannte Zeitpunkt den Eintritt der Wirksamkeit einer Steuerklassenänderung in Fällen nach § 39 Abs 5 Satz 3 EStG zum Inhalt hat (vgl BSG SozR 4100 § 113 Nrn 3 und 4).

Hieran knüpft § 113 Abs 2 AFG an. Dies folgt nicht nur aus der schon dargestellten Anbindung der Gesamtregelung des § 113 AFG an die steuerrechtlichen Gegebenheiten, sondern auch aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach § 113 Abs 1 AFG hängt die Höhe des Alg von der zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragenen Lohnsteuerklasse ab. Daß der Antragsteller zu jenem Zeitpunkt lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben muß, wird nicht verlangt. Entscheidend ist mithin lediglich die Tatsache des Eintrags. Nichts anderes gilt in Fällen nach § 113 Abs 2 AFG, wie insbesondere dessen Satz 3 erweist. Der Beklagten ist beizupflichten, daß diese Regelung obsolet wäre, wollte man der Ansicht des LSG folgen. Wenn nämlich danach bestimmte Arbeitsentgeltausfälle für die Feststellung der objektiv gebotenen Steuerklassenverteilung zwischen Ehegatten außer Betracht bleiben sollen, muß das Gesetz unterstellen, daß in solchen Zeiten die Wirksamkeit eines Steuerklassenwechsels nach § 113 Abs 2 Satz 1 AFG eintreten kann. Der § 113 Abs 2 AFG unterscheidet sich von Abs 1 lediglich insofern, daß es nicht auf den Eintrag zu Beginn des Kalenderjahres ankommt, sondern auf den Eintrag des Datums, von dem an die Eintragung der Änderung gilt.

In diesem Zusammenhang bedarf es vorliegend keiner Prüfung, ob ein Steuerklassenwechsel bei Ehegatten, die gegenwärtig beide nicht in einem Dienstverhältnis stehen, steuerrechtlich unzulässig ist, weil § 39 Abs 5 Satz 3 EStG seinem Wortlaut nach das Beschäftigtsein beider voraussetzt. Es spricht vieles dafür, daß § 113 Abs 2 AFG von der Beachtlichkeit jedes tatsächlich von der zuständigen Gemeinde als örtlicher Landesfinanzbehörde (§ 39 Abs 6 Satz 1 EStG) eingetragenen Steuerklassenwechsels ausgeht, solange die Eintragung Bestandskraft besitzt (vgl § 39 Abs 3 Satz 4 EStG). Das kann hier jedoch dahinstehen; denn bei einer anderen Auffassung würde sich die Richtigkeit der Alg-Bemessung bei der Klägerin schon deshalb ergeben, weil die Beklagte dann wegen mangelnder rechtlicher Wirksamkeit des Steuerklassenwechsels die zuvor in der Lohnsteuerkarte der Klägerin eingetragene Steuerklasse V hätte zugrunde legen müssen mit der Folge der Bemessung nach der Leistungsgruppe D.

Die Maßgeblichkeit des auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Tages des Eintrittes einer Steuerklassenänderung als Wirksamkeitszeitpunkt des Steuerklassenwechsels iS des § 113 Abs 2 Satz 1 AFG erfordert auch Sinn und Zweck der Regelung. Sie will der willkürlichen Selbstbestimmung des Alg-Satzes durch Ehegatten vorbeugen, die bei uneingeschränkter Anwendbarkeit des Steuerrechts als Folge der freien Austauschbarkeit der Steuerklassen eintreten könnte. Ein von nichts anderem als der bloßen Antragstellung beider Ehegatten abhängiger Steuerklassenwechsel zwischen ihnen soll deshalb nur dann relevant für die Höhe des Alg-Anspruchs sein, wenn er objektiv geboten war (vgl dazu des näheren BSGE 52, 227, 233 = SozR 4100 § 113 Nr 3). Dies erfordert aber auch die Bestimmtheit des Zeitpunktes für die Beachtlichkeit eines Steuerklassenwechsels zwischen Ehegatten. Folglich kann das nicht von der Frage abhängen, ob und ggfs wann der bislang arbeitslose Ehegatte eine Beschäftigung aufnehmen wird, zumal da Entscheidungen der Beklagten über die zustehende Leistungsgruppe schon vorher erforderlich sein können. Dieser Zeitpunkt gilt dann allerdings auch, wenn der Steuerklassenwechsel im Einzelfalle einer Manipulationsabsicht nicht unterliegt, wie keiner Begründung bedarf. Er ist als Folge des dargestellten Zusammenhangs zwischen § 113 Abs 2 Satz 1 AFG und § 39 Abs 5 Satz 4 EStG in dem Tag der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Wirksamkeit der Änderung zu erblicken.

Die Konsequenzen dieser Regelung mögen im Falle der Klägerin unbillig erscheinen. Sie sind angesichts der gesetzlichen Regelung und im Interesse der damit verfolgten Absichten nicht zu vermeiden. Letztlich beruhen sie im übrigen auf dem Verhalten der Klägerin selbst. So ist schon nicht einsichtig, daß sie die Änderung der Lohnsteuerklasse bereits im Januar 1981 beantragte, obwohl sie nach eigenem Vortrag die Arbeitsaufnahme erst zum 1. März 1981 beabsichtigte. Sie hätte jedenfalls die endgültige Klarheit über den Termin der Arbeitsaufnahme abwarten können und erst kurz vorher die Änderung beantragen brauchen. Dies wäre ihr um so eher zuzumuten, als dadurch steuerrechtliche Nachteile für sie nicht eingetreten wären. Selbst bei einem ggfs erst nach der Arbeitsaufnahme beantragten Steuerklassenwechsel mit Wirkung zum Ersten des folgenden Monats wäre ihr eine etwa zuviel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs erstattet worden (§§ 42, 42a EStG). Infolgedessen sind keine ausreichenden Gründe ersichtlich, die dazu zwingen würden, hier von der dem § 113 Abs 2 AFG innewohnenden Systematik abzuweichen.

Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, daß die Auffassung des LSG auch zu Nachteilen für Leistungsbezieher führen würde, die von § 113 Abs 2 AFG nicht beabsichtigt sind. Würde zB ein im Leistungsbezug stehender Arbeitsloser einen zweckmäßigen Steuerklassenwechsel veranlassen, weil sich Veränderungen bei seinem Ehegatten ergeben, müßte diese Änderung in Konsequenz der Meinung des LSG für den weiteren Leistungsbezug unbeachtlich bleiben; denn deren Wirksamkeit soll danach erst eintreten, wenn der Arbeitslose selbst eine Beschäftigung aufnimmt und daraus Einkünfte erzielt. Weder erscheint dies als eine akzeptierbare Lösung angängig noch ist eine Möglichkeit im Gesetz enthalten, arbeitslose Ehegatten mit und ohne Leistungsbezug hinsichtlich des Tages der Wirksamkeit eines Steuerklassenwechsels unterschiedlich zu behandeln.

Aus alledem erweist sich, daß die Beklagte bei der Bewilligung des Alg an die Klägerin richtig entschieden hat. Die Höhe des Anspruchs ist nach Maßgabe der Leistungsgruppe D zutreffend bemessen worden. Die Klage gegen den angefochtenen Bewilligungsbescheid ist folglich unbegründet, insoweit ebenso die Anschlußberufung der Klägerin. Das gilt auch für Zeiten des Alg-Anspruchs ab 1. Januar 1982. Insoweit kann offenbleiben, ob in den Lohnsteuerkarten der Klägerin und ihres Ehemannes für 1982 eine andere als die bisherige Lohnsteuerklassenkombination III/V eingetragen worden ist. Eine derartige Änderung der Steuerklassen, die im Verhältnis zu dem im Jahr 1981 entstandenen Anspruch der Klägerin als Steuerklassenwechsel iS des § 113 Abs 2 AFG anzusehen wäre (vgl dazu BSG vom 18. März 1982 - 7 RAr 11/81 - Dienstblatt R der Beklagten Nr 2770a zu § 111 AFG), hätte nämlich keinen Einfluß auf die Höhe des Alg-Anspruchs der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1982. Ein Wechsel zB in die Kombination Steuerklasse V für die Klägerin und III für ihren Ehemann führte nicht zur Änderung der ihr zugebilligten Leistungsgruppe D. Ein Wechsel in die Steuerklassenkombination IV/IV wäre unbeachtlich; denn er hätte offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten am 1. Januar 1982 entsprochen (§ 113 Abs 2 Satz 2 AFG). Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG bezog nämlich der Ehemann der Klägerin an diesem Tag weder Einkommen noch Leistungen der Beklagten; Einkommen erzielte lediglich seine Ehefrau in Gestalt des Alg. Die Steuerklassenkombination IV/IV wäre mithin nicht eine iS des § 113 Abs 2 Sätze 2 und 3 AFG zweckmäßige. Sollte schließlich in den Lohnsteuerkarten für 1982 die bisherige Kombination III (Klägerin)/V (Ehemann) beibehalten worden sein, läge ein Wechsel der Steuerklassen iS des § 113 Abs 2 AFG überhaupt nicht vor.

Nicht entscheiden kann der Senat, ob der von der Klägerin angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. Juli 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1983, soweit er das Alg betrifft, rechtens ist. Die Beklagte wendet sich mit der Revision auch gegen die diese Bescheide abändernde aufhebende Entscheidung des LSG. Das LSG hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob die Anrechnung von Nebenverdiensten der Klägerin nach Grund und Höhe zutreffend erfolgt ist. Das verhindert eine rechtliche Überprüfung dieser gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide durch den Senat und zwingt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1662649

BSGE, 45

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