Leitsatz (amtlich)

1. Zum Inhalt und zur Bedeutung des BVG § 85.

2. Die in BVG § 85 bestimmte Rechtsverbindlichkeit der Beurteilung der Zusammenhangsfrage in früheren Entscheidungen hindert die Verwaltung nicht, den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des BVG § 1 auf Vorstellungen des Betroffenen hin nochmals sachlich zu prüfen und in einem neuen Bescheid zu beurteilen, wenn der Betroffene durch den neuen Verwaltungsakt insoweit nicht weiter belastet wird (Anschluß BSG 1962-09-21 10 RV 1059/59 = BSGE 18, 22-31).

 

Normenkette

BVG § 85 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 2. Juli 1959 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger erhielt früher für nervöse Störungen und für die Verschlimmerung einer Ohrenkrankheit eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100% und eine Pflegezulage. Mit Bescheid vom 28. März 1938 hob das Versorgungsamt (VersorgA) die früheren Bescheide und Entscheidungen auf und entzog die Rente wie die Pflegezulage. Als Dienstbeschädigung blieb anerkannt nur die Verschlimmerung einer Ohrenerkrankung mit einer MdE um 10 v. H. Die Berufung des Klägers wies der Vorsitzende des 5. Senats des Reichsversorgungsgerichts (RVersorgG) mit Verfügung vom 1. November 1938 als unbegründet zurück. Der Kläger erhielt jedoch Zuwendungen im Härteausgleich. Nach Inkrafttreten des Bayerischen Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes (BKBLG) beantragte der Kläger Rente für eine rechtsseitige Lähmung und Anfälle. Diesen Antrag lehnte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern, KB-Abteilung, mit Bescheid vom 2. März 1950 ab, sie berief sich dabei auf die Rechtskraft des Bescheides vom 28. März 1938. Die gegen diesen Bescheid an das frühere Oberversicherungsamt eingelegte Berufung nahm der Kläger im März 1952 zurück.

Am 5. September 1952 beantragte der Kläger erneut, ihm für "Zustand nach Gehirnerschütterung mit Taubheit und Halbseitenlähmung rechts, verbunden mit schweren Anfällen und Krämpfen, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz" zu gewähren. Das Bayerische Staatsministerium, das auf eine Eingabe des Klägers hin sich ebenfalls mit der Sache befaßt hatte, holte verschiedene Gutachten ein. Es teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24. März 1954 mit, daß die bisherige ablehnende fachärztliche Beurteilung nicht zu widerlegen sei und deshalb keine Möglichkeit bestehe, dem Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen im Verwaltungswege zu entsprechen. Um jedoch eine erneute sachliche Nachprüfung des geltend gemachten Anspruchs im Rechtszuge zu ermöglichen, sei das VersorgA M angewiesen worden, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Verzicht auf die Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Daraufhin lehnte das VersorgA mit Bescheid vom 28. April 1954 die Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen und die Gewährung von Rente ab, weil sachlich eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt sei. Der Bescheid enthielt die übliche Rechtsmittelbelehrung. Den Widerspruch des Klägers wies das LandesversorgA mit Bescheid vom 1. Dezember 1954 zurück. Es führte in der Begründung aus, die Sache sei unter Verzicht auf die Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen erneut sachlich geprüft worden. Dabei habe sich ergeben, daß auch unter Berücksichtigung aller neuerdings vorgebrachten Gesichtspunkte ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen und dem geleisteten Kriegsdienst nicht angenommen werden könne.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 26. Juli 1955 in Abänderung des angefochtenen Bescheides den Beklagten verurteilt, ab 1. September 1952 Erkrankung des Innenohres beiderseits mäßigen Grades im Sinne der Verschlimmerung mit einer MdE um 10 v. H. anzuerkennen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil sich die weitergehenden Ansprüche des Klägers bei sachlicher Prüfung als unbegründet erwiesen hätten. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, eine "traumatisch-organische Schädigung des Zentralnervensystems und Innenohrschwerhörigkeit beiderseits" als Schädigungsfolge anzuerkennen und eine Rente nach einer MdE um 100 v. H. sowie eine Pflegezulage der Stufe 4 zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 2. Juli 1959 die Berufung zurückgewiesen. Es hat in der Begründung ausgeführt, daß es im vorliegenden Falle nicht in eine neue sachliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs des Klägers eintreten könne. Der jetzt geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung einer traumatisch-organischen Schädigung des zentralen Nervensystems und einer Innenohrschwerhörigkeit beiderseits als Schädigungsfolge sei vom Kläger auch schon nach früheren versorgungsrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht und abgelehnt worden. Die Rechtskraft der früheren Entscheidungen, die nicht beseitigt worden sei, hindere aber gemäß § 85 Satz 1 BVG das Gericht, erneut der Sache nach über den ursächlichen Zusammenhang der Nervenstörungen mit dem geleisteten Kriegsdienst im ersten Weltkrieg zu entscheiden. Auch der auf Anweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge hin erteilte Bescheid, insbesondere der im Widerspruchsbescheid erklärte Verzicht auf die Rechtskraft der früheren Entscheidungen, habe deren Rechtsverbindlichkeit nicht beseitigt. Die im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung niedergelegte Gewaltenteilung verbiete es, daß die Verwaltung entgegen der Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils befugt sei, neuerlich in derselben Sache einen Verwaltungsakt zu erlassen, um eine erneute gerichtliche Prüfung zu ermöglichen. Selbst unter Berücksichtigung der früheren Auffassung des Reichsversicherungsamts (RVA) und RVersorgG vom Verzicht auf die Rechtskraft sei der Beklagte im vorliegenden Falle nicht ermächtigt gewesen, den angefochtenen Verwaltungsakt sachlich ergehen zu lassen, da die Richtigkeit der früheren Entscheidungen nicht im Zweifel gestanden habe. Im übrigen habe das Bayerische Staatsministerium in seinem Schreiben an den Kläger selbst zu erkennen gegeben, daß eine erneute sachliche Prüfung zu keinem anderen, den früheren Entscheidungen entgegengesetzten Ergebnis gekommen wäre. Der Verzicht auf die Rechtskraft lasse sich daher nicht vertreten, sondern sei rechtsunwirksam. Es sei daher nicht mehr erforderlich, ein erneutes Gutachten über den Zusammenhang des vom Kläger geltend gemachten Nervenleidens mit Einwirkungen des Kriegsdienstes im ersten Weltkrieg einzuholen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen das dem Kläger am 11. August 1959 zugestellte Urteil hat dieser mit Schriftsatz vom 19. August 1959, beim Bundessozialgericht (BSG) am 20. August 1959 eingegangen, Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 5. November 1959, beim BSG innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist, nämlich am 6. November 1959 eingegangen, hat er die Revision begründet. Er beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Er rügt eine Verletzung des § 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), des Art. 30 Abs. 4 BKBLG (§ 40 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung - VerwVG -) sowie allgemein-verwaltungsrechtlicher Grundsätze.

Er trägt hierzu vor, es könne der Auffassung des LSG, daß der Bescheid vom 28. April 1954 nicht der richterlichen Nachprüfung unterliege, im Hinblick auf die im Urteil des 11. Senats des BSG vom 13. Oktober 1959 (BSG 10, 248) geprägten Grundsätze nicht zugestimmt werden. In dem Bescheid vom 28. April 1954 habe sich der Beklagte zwar nicht ausdrücklich auf den Art. 30 Abs. 4 BKBLG in Verbindung mit § 84 Abs. 3 BVG berufen, aus der der Erteilung zugrunde liegenden Vorgeschichte und aus dem Inhalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. Dezember 1954 ergebe sich aber, daß der Beklagte diesen Bescheid zu Gunsten des Klägers unter Verzicht auf die Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen nach erneuter sachlicher Prüfung und ohne Berufung auf die Wirkungen des § 85 BVG erteilt habe. Grundlage für die Erteilung des neuen Verwaltungsakts seien einerseits die vom Kläger zu seinem Antrag vom 5. September 1952 neu vorgebrachten Beweismittel und andererseits die von der Zentralbehörde angestellten Ermittlungen gewesen. Demgemäß habe sich die Versorgungsbehörde zur Begründung der erneuten Ablehnung des Antrags nicht auf die Bindungswirkung der früheren Entscheidungen berufen, sondern auf das Ergebnis ihrer nochmaligen sachlichen Prüfung. Der neue Zugunstenbescheid sei auf Anweisung der Aufsichtsbehörde erteilt worden, um dem Kläger den Rechtsweg neu zu eröffnen. Hierzu sei die Versorgungsbehörde auch befugt gewesen.

Der Bescheid vom 28. März 1938 und die Entscheidung des RVersorgG vom 1. November 1938 hätten einer sachlichen Prüfung und Neuregelung des Versorgungsanspruchs des Klägers nach dem BKBLG und dem BVG nicht entgegengestanden. Diese Entscheidungen seien mit dem Außerkrafttreten des früheren Versorgungsrechts gegenstandslos geworden. Dem stehe auch § 85 BVG nicht entgegen, weil die Verwaltung dadurch nicht gehindert war, einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen, sofern dadurch die frühere Belastung des Klägers nicht erhöht worden sei. Da neue Verwaltungsakte von den Gerichten wie Erstbescheide in vollem Umfange nachzuprüfen seien, sei allein entscheidend, daß ein neuer Bescheid vorliege, der rechtlich als Verwaltungsakt zu werten sei, ohne daß es darauf ankomme, ob die Behörde bei Erlaß des neuen Verwaltungsakts ausdrücklich erklärt habe, sie verzichte auf die Rechtskraft früherer Entscheidungen. Das LSG hätte deshalb prüfen müssen, ob der Versorgungsanspruch des Klägers begründet und deshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Da das LSG keine sachliche Prüfung getroffen habe, rechtfertige sich der Revisionsantrag.

Der Beklagte schließt sich dem Antrag des Klägers an.

Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sie ist auch begründet.

Angefochten ist der Bescheid vom 28. April 1954, in dem die Versorgungsbehörde die Anerkennung der von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen und die Gewährung von Rente nach erneuter Prüfung der alten Unterlagen und der zum Antrag des Klägers vom 5. September 1952 vorgebrachten Gesichtspunkte abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung des LSG war die Versorgungsverwaltung befugt, den geltend gemachten Anspruch der Sache nach neu zu prüfen und darüber zu entscheiden, insbesondere auch den Zusammenhang zwischen der Gesundheitsstörung des Klägers mit schädigenden Vorgängen im Sinne des § 1 BVG zu beurteilen. Die Befugnis dazu gab der Versorgungsverwaltung allerdings nicht der damals noch gemäß § 84 Abs. 3 BVG geltende Art. 30 Abs. 4 Halbsatz 1 KBLG, denn um einen "Zugunstenbescheid" im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich bei dem Bescheid vom 28. April 1954 nicht. Ebenso wie der jetzt geltende § 40 VerwVG sollte der inhaltsgleiche Art. 30 Abs. 4 der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen (vgl. Schönleiter/Hennig, Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, § 40 Anm. 1). Die Verwaltung sollte damit die Möglichkeit erhalten, trotz vorangegangener verbindlich gewordener, aber sachlich unrichtiger Bescheide in einem neuen Bescheid eine der materiellen Rechtslage entsprechende Rechtsfolge auszusprechen. Deshalb kann sich die Verwaltung nicht auf diese Vorschrift stützen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - in dem neuen Bescheid nicht die in den früheren Entscheidungen ausgesprochenen Rechtsfolgen berichtigt, sondern gerade bestätigt und mit dem neuen Bescheid nur die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit ihres Rechtsfolgeausspruchs der Nachprüfung durch die Gerichte zuzuführen.

Andererseits standen dem Erlaß des neuen Bescheides nicht der § 77 oder § 141 SGG entgegen. Die auf Grund früherer, vor dem Zusammenbruch geltender versorgungsrechtlicher Vorschriften ergangenen Entscheidungen, Verwaltungsakte sowie gerichtliche Entscheidungen, waren bereits auf Grund des Art. 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 vom 20. August 1946 (Amtsbl. des Kontrollrats in Deutschland S. 172) unwirksam geworden (BSG 3, 225-227 mit eingehender Begründung, vgl. auch BSG 1, 210, (215); 10, 248). Aber auch die auf Grund der Länderversorgungsgesetze bis zum Inkrafttreten des BVG ergangenen Entscheidungen waren mit dem Außerkrafttreten der landesrechtlichen Versorgungsgesetze und dem Inkrafttreten des BVG unwirksam geworden. Diese Wirkung, die regelmäßig mit einer völligen Neugestaltung der Versorgungsgesetze verbunden ist (vgl. BSG 3, 255-256), hat daher auch den Gesetzgeber gezwungen, in das BVG die Vorschriften §§ 85 ff aufzunehmen, die ebenso sinnwidrig wie unverständlich wären, wenn nicht das Gesetz davon ausginge, daß die auf Grund früherer versorgungsrechtlicher Vorschriften ergangenen Entscheidungen mit der Aufhebung dieser Vorschriften und dem Inkrafttreten des BVG unwirksam geworden sind.

Waren somit der Bescheid vom 28. März 1938 wie die gerichtliche Entscheidung (Verfügung) des Vorsitzenden des 5. Senats des RVersorgG vom 1. November 1938 und auch der Bescheid der Versorgungsbehörde vom 2. März 1950, die auf Grund früherer versorgungsrechtlicher Vorschriften ergangen sind, mit dem Inkrafttreten des BVG unwirksam geworden, so konnten sie auch keine Rechtskraft- oder Bindungswirkung mehr äußern, als der neue Bescheid vom 28. April 1954 auf Grund der Vorschriften des BVG erging. Mithin stehen dem Erlaß dieses Bescheides nicht die §§ 77 und 141 SGG entgegen, welche zwar eine Bindungs- und Rechtskraftwirkung früherer Verwaltungsakte und Urteile sowie urteilsgleicher Entscheidungen vorschreiben, somit auch grundsätzlich einer erneuten Entscheidung in der Sache entgegenstehen, jedoch voraussetzen, daß die früheren Entscheidungen noch wirksam sind.

Auch § 85 BVG stand dem Erlaß des Bescheides vom 28. April 1954 nicht entgegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht auf Grund der erst im Antrag des Klägers vom 5. September 1952 vorgebrachten Tatsachen oder der weiteren Ermittlungsergebnisse und deren rechtlicher Würdigung die Verwaltung befugt oder gar verpflichtet war, die Frage des Zusammenhangs zwischen dem Nervenleiden und dem Kriegsdienst des Klägers neu zu prüfen und zu beurteilen, so daß der Bescheid vom 28. April 1954 sich zwar als Regelung der in früheren Entscheidungen behandelten Zusammenhangsfrage darstellen würde, jedoch als neue Regelung auf Grund neuer zu Grunde gelegter Verhältnisse, zu denen früher eine über § 85 BVG fortwirkende Entscheidung noch nicht getroffen war (vgl. BSG 10, 248). Selbst wenn der Bescheid vom 28. April 1954 lediglich auf Grund der bereits in früheren Entscheidungen berücksichtigten Verhältnisse ergangen ist - und darauf deutet die Begründung des Bescheides hin, in der vornehmlich die früheren Entscheidungen und deren Begründungen angeführt sind -, war die Versorgungsbehörde durch § 85 BVG nicht gehindert, diesen Bescheid zu erlassen und den Rechtsweg insbesondere auch zur Entscheidung darüber zu eröffnen, ob das Nervenleiden des Klägers auf dessen Kriegsdienst zurückzuführen ist.

Nach § 85 BVG sind frühere Entscheidungen auch nach dem BVG rechtsverbindlich, soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG entschieden worden ist. Diese Vorschrift geht somit davon aus, daß Entscheidungen nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften an sich unwirksam geworden sind, also Bindungs-oder Rechtskraftwirkungen nicht mehr äußern können. Nur für die Beurteilung der Zusammenhangsfrage bestimmt § 85 BVG, daß insoweit frühere Entscheidungen "rechtsverbindlich" sein sollen. Es handelt sich demnach nicht um die teilweise Aufrechterhaltung der Bindungs- oder Rechtskraftwirkung früherer Entscheidungen. Das geht schon daraus hervor, daß nicht ein Teil der Entscheidung selbst, d. h. ein Teil der zum erhobenen Anspruch ausgesprochenen Rechtsfolge, sondern nur ein Teil der Begründung der früheren Entscheidung weiterhin verbindlich bleiben soll, nämlich die Beurteilung der Zusammenhangsfrage. Diese Beurteilung aber kann gar nicht selbständig als Rechtsfolge ausgesprochen werden. Sie kommt häufig nicht einmal in der Begründung zum Ausdruck; in den üblichen formularmäßigen Bescheiden ist lediglich die Anerkennung von Leiden und die Bewilligung einer Rente erwähnt. Da grundsätzlich nur die Entscheidung selbst, d. h. der Rechtsfolgeausspruch, Bindungs- oder Rechtskraftwirkung äußern kann, in § 85 aber die Rechtsverbindlichkeit der Beurteilung der Zusammenhangsfrage vorgeschrieben ist, so wird hier mit eine Beurteilung für verbindlich erklärt, die weder der Rechtskraft- noch der Bindungswirkung teilhaftig werden konnte. Die originär in § 85 BVG vorgeschriebene Rechtsverbindlichkeit ist demnach eine Verbindlichkeit eigener Art. Weil diese Verbindlichkeit weder aus der Rechtskraft- oder Bindungswirkung früherer Entscheidungen herzuleiten noch als Teil dieser Wirkungen aufrecht erhalten ist, hat offenbar das Gesetz auch nicht - was sonst nahegelegen hätte - zwischen früheren gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsbescheiden unterschieden, sondern schlechthin davon gesprochen, daß frühere "Entscheidungen rechtsverbindlich" sein sollen, soweit darin die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses Gesetzes beurteilt (entschieden) worden ist. Erwähnt werden muß in diesem Zusammenhang, daß die in § 85 BVG getroffene Regelung auch nicht etwa das einzige oder ein zusätzliches "Tatbestandsmerkmal" eines Versorgungsanspruchs darstellt, der immer oder wenigstens in Verbindung mit anderen Vorschriften dann gegeben wäre, wenn in früheren Entscheidungen die Zusammenhangsfrage beurteilt worden ist. Gegen eine solche Annahme sprechen nicht nur der Inhalt wie der Wortlaut und die Eigenschaft der Vorschrift als Übergangsvorschrift, sondern vor allem der Umstand, daß die Beurteilung der Zusammenhangsfrage auch rechtsverbindlich ist, wenn sie früher verneinend beurteilt worden ist, so daß schon aus dieser Überlegung heraus die Tatsache der früheren Beurteilung der Zusammenhangsfrage nicht Tatbestandsmerkmal eines Versorgungsanspruchs sein kann, der das sachliche Begehren des Klägers zu rechtfertigen geeignet wäre. Ist somit bei einer erstmals nach dem BVG zu treffenden Entscheidung die Beurteilung der Zusammenhangsfrage an eine frühere Entscheidung geknüpft, in der nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften die Zusammenhangsfrage entschieden worden ist, so kann zweifelhaft sein, welche unter mehreren früheren Entscheidungen - wie im vorliegenden Fall - als diejenige anzusehen ist, die noch derartige Wirkungen ausstrahlen soll. Naheliegend wäre die Annahme, daß als derartige Entscheidung nur eine solche anzusehen ist, die nach dem Recht ergangen ist, das dem BVG vorherging. Darauf könnte der Charakter des § 85 BVG als Übergangsvorschrift, d. h. als Brücke des bisherigen Rechts zum Recht des BVG und der Zusammenhang mit § 86 BVG hindeuten, in dem unter den "auf Grund der bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Versorgungsbezügen" nur die Bezüge gemeint sein können, die nach den dem BVG zeitlich unmittelbar vorangehenden Vorschriften gezahlt wurden. Jedoch steht dieser Annahme entgegen, daß in § 85 BVG als Entscheidungen nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich auch solche erwähnt sind, die auf Grund des § 3 der VO über das Versorgungswesen vom 2. September 1939 und des § 4 der VO über das Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungswesen vom 7. September 1939 ergangen waren. Diese aber können nicht zur Zeit der Geltung des dem BVG vorangegangenen Länderversorgungsrechts ergangen sein, weil zu dieser Zeit die erwähnten Verordnungen nicht mehr galten. Wenn überhaupt der Charakter des § 85 als Übergangsvorschrift gewahrt und dieser Vorschrift ein vernünftiger Sinn beigemessen werden soll, so kann als verbindliche frühere Entscheidung nur diejenige angesehen werden, in der zuletzt über den Versorgungsanspruch des Beschädigten entschieden worden ist, auch wenn damals noch ältere und nicht diejenigen Vorschriften galten, die zeitlich unmittelbar dem BVG vorangingen.

Weiterhin muß, wie dies § 85 BVG voraussetzt, in dieser letzten Entscheidung überhaupt die Zusammenhangsfrage beurteilt worden sein; denn anderenfalls ist nicht denkbar, daß sie insoweit Wirkungen ausstrahlen kann. Die Beurteilung braucht nicht immer wörtlich zum Ausdruck gekommen zu sein. Bei einer zusprechenden früheren Entscheidung ist stets die Zusammenhangsfrage beurteilt worden, auch wenn dies nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist, weil anderenfalls nicht die Anerkennung einer Gesundheitsstörung oder die Gewährung einer Rente hätte erfolgen können. Bei Ablehnung des Versorgungsanspruchs in der letzten Entscheidung kann nur dann angenommen werden, daß die Zusammenhangsfrage beurteilt worden ist, wenn wenigstens in den Gründen zum Ausdruck gekommen ist, ob und welche Beurteilung die Zusammenhangsfrage gefunden hat. Wurde in der letzten ablehnenden Entscheidung die Zusammenhangsfrage nicht beurteilt, weil der Versorgungsanspruch schon aus anderen Gründen abgelehnt wurde, so kann § 85 BVG überhaupt nicht zur Anwendung kommen, weil die letzte Entscheidung Bindungswirkung im Sinne dieser Vorschrift überhaupt nicht ausstrahlen kann. Würde in solchem Fall auf noch weiter zurückliegende Entscheidungen zurückgegriffen werden, in denen irgendwann einmal die Zusammenhangsfrage beurteilt worden ist, so würde der Charakter des § 85 BVG als Übergangs-Vorschrift völlig außer acht gelassen werden. Darüber hinaus würde bei einer solchen Anwendung des § 85 BVG aber auch eine Rechtsunsicherheit statt der beabsichtigten Kontinuierlichkeit der Entscheidungen über den Versorgungsanspruch eintreten, denn es würde dann irgendeine Entscheidung aus der Vergangenheit deshalb Wirkungen äußern, weil in ihr zuletzt über die Zusammenhangsfrage entschieden worden ist, obwohl spätere anderslautende Entscheidungen zum Anspruch des Klägers vorliegen, nur daß in diesen die Zusammenhangsfrage nicht beurteilt worden ist.

Letzte Entscheidung, die nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften zum Versorgungsanspruch des Klägers ergangen ist und gemäß § 85 BVG rechtsverbindlich für den angefochtenen Bescheid geblieben sein kann, war der Bescheid vom 2. März 1950. Mit diesem Bescheid war auch eine Beurteilung der Zusammenhangsfrage ausgesprochen. Zwar ist diese Beurteilung nicht auf Grund einer eigenen Sachprüfung, sondern unter Berufung auf die Verbindlichkeit des Bescheides vom 28. März 1938 erfolgt, der nach sachlicher Prüfung den Zusammenhang des Leidens des Klägers mit dem Wehrdienst verneint hatte. Ob der Bescheid vom 28. März 1938 - entsprechendes würde auch für die dazu ergangene Rechtsmittelentscheidung, die Verfügung des Vorsitzenden des 5. Senats des RVersG vom 1. November 1938 gelten - noch im Jahre 1950 wirksam war und somit die Bezugnahme auf diesen "rechtskräftigen" Bescheid zu Recht erfolgen konnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ist durch die Bezugnahme in dem Bescheid vom 2. März 1950 auf die frühere - nach Auffassung der Versorgungsverwaltung damals noch rechtskräftige - Entscheidung vom 28. März 1938 auch selbst wiederum eine Beurteilung der Zusammenhangsfrage getroffen worden. Der Bescheid vom 2. März 1950 äußerte also die in § 85 BVG bestimmte Wirkung, als die Verwaltung den angefochtenen Bescheid vom 28. April 1954 erließ. Daß die im Bescheid vom 2. März 1950 beurteilte Zusammenhangsfrage dieselbe Gesundheitsstörung betraf, deren Zusammenhang auch im Bescheid vom 28. April 1954, wenn auch unter einer anderen Bezeichnung beurteilt worden ist, hat das LSG unangefochten festgestellt, so daß insoweit gegen die Verbindlichkeit der früheren Beurteilung keine Bedenken bestehen. Bestand somit grundsätzlich bei Erlaß des Bescheides vom 28. April 1954 eine Bindung an die frühere (verneinende) Beurteilung der Zusammenhangsfrage, so hängt es von der Stärke dieser Bindung ab, ob sie überhaupt oder unter gewissen Voraussetzungen durchbrochen werden kann oder wenigstens - wie im vorliegenden Fall - eine erneute Beurteilung im gleichen Sinne hindert. Welcher Art und Stärke die Wirkung der Beurteilung der Zusammenhangsfrage in früheren Entscheidungen für die nach dem BVG zu treffende Entscheidung haben soll, hat das Gesetz nicht näher umschrieben. Der Gebrauch des Wortes "rechtsverbindlich" in § 85 gibt dazu keinen eindeutigen Aufschluß. Daß mit dieser Bestimmung in § 85 nicht teilweise die Rechtskraft oder Verbindlichkeit früherer Entscheidungen aufrechterhalten ist, welche grundsätzlich eine erneute Entscheidung in der Sache verbieten würde, ist bereits erörtert. Die Wirkung der originär in § 85 BVG bestimmten und nicht unmittelbar aus der Rechtskraft oder der Verbindlichkeit früherer Entscheidungen herzuleitenden "Rechtsverbindlichkeit" der Beurteilung der Zusammenhangsfrage muß daher aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gefunden werden. Den Sinn und Zweck aber lassen eindeutig weder das Gesetz selbst noch die Materialien zu dem Gesetz erkennen. Unter den beiden naheliegenden, den Zweck dieser Vorschrift bestimmenden Gedanken kann nicht allein der maßgebend gewesen sein, die Versorgungsverwaltung der Notwendigkeit zu entheben, bei Erlaß des Erstbescheides nach dem BVG nochmals in die Beurteilung der Zusammenhangsfrage einzutreten, die tatsächlich und rechtlich schwieriger als früher geworden war, nachdem sich der zeitliche Abstand von den Ereignissen des ersten und zweiten Weltkrieges vergrößert hatte. Wenn nur dies der Sinn der in § 85 BVG getroffenen Bestimmung wäre, dann könnte die Wirkung dieser Verbindlichkeit nicht weiter gehen, als daß die Verwaltung nur das Recht hätte, sich auf die frühere Entscheidung zu berufen, nicht aber gehindert wäre, jederzeit und uneingeschränkt in eine erneute Prüfung und Beurteilung der Zusammenhangsfrage einzutreten und diese gegebenen-falls auch entgegen der früheren Entscheidung und zu Ungunsten des Beschädigten zu verneinen. Ein derartiger Erfolg wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Es mag zwar zutreffen, daß bei der Entstehung des § 85 BVG der Gedanke, die Versorgungsverwaltung von der sonst notwendigen Beurteilung der Zusammenhangsfrage zu entlasten, mitbestimmend gewesen ist, jedoch kann dies nicht der einzige Zweck gewesen sein, der sonst auch eindeutiger im Wortlaut zum Ausdruck gekommen wäre. Der Sinn dieser Vorschrift muß vielmehr vornehmlich darin gesehen werden, daß eine Kontinuierlichkeit in der Beurteilung der Zusammenhangsfrage und damit eine gewisse Rechtssicherheit gewährleistet werden sollte, und zwar sowohl für den Beschädigten als auch für die Versorgungsverwaltung (BSG 4, 116, (120)). Bei der häufig sehr schwierig und daher leicht unterschiedlich zu beurteilenden Zusammenhangsfrage sollte das Vertrauen in die in der letzten Entscheidung getroffene Beurteilung geschützt werden, deshalb sollte die Zusammenhangsfrage nach dem BVG grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als in dem letzten, nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften ergangenen Bescheid. Darauf deutet besonders der Gebrauch des Wortes rechts "verbindlich" in § 85 BVG hin. Damit ist zugleich aber auch darauf hingewiesen, daß die Beurteilung der Zusammenhangsfrage in früheren Entscheidungen eine Wirkung haben soll, wie sie sonst "verbindlich" gewordenen Bescheiden hinsichtlich des Verfügungssatzes, d. h. der zum erhobenen Anspruch ausgesprochenen Rechtsfolge, zukommt. Dagegen, daß über diese Wirkung hinaus etwa die frühere Beurteilung der Zusammenhangsfrage eine der Rechtskraft von Urteilen gleiche Wirkung haben soll, spricht der Gebrauch des Wortes rechts "verbindlich", wie er im Zusammenhang mit Bescheiden üblich ist. Hätte das Gesetz der früheren Beurteilung der Zusammenhangsfrage eine rechtskraftgleiche Wirkung beilegen wollen, so hätte es auch wohl diesen ihm bekannten Begriff gebraucht und davon gesprochen, daß eine frühere Entscheidung hinsichtlich der Beurteilung der Zusammenhangsfrage "rechtskräftig" bleiben soll. Dann aber wäre früheren Entscheidungen, soweit es sich um Bescheide handelt, hinsichtlich der Beurteilung der Zusammenhangsfrage eine stärkere Wirkung beigemessen worden, als diese Bescheide jemals hinsichtlich des Rechtsfolgeausspruchs selbst gehabt haben. Anscheinend hat der Gesetzgeber dies vermeiden wollen und deshalb nicht von der Rechtskraft gesprochen. Daß der "rechtsverbindlichen" Beurteilung der Zusammenhangsfrage keine rechtskraftgleiche Wirkung zukommt, ist durch Lehre und Rechtsprechung insoweit bestätigt worden, als danach stets für möglich gehalten wurde, frühere Entscheidungen zu berichtigen, um die von diesen noch über § 85 BVG ausstrahlende Wirkung auf Bescheide nach dem BVG zu beseitigen (BSG 10, 248; BSG vom 19. September 1958 in BVersorgBl 1959, 46; Wilke, Bundesversorgungsgesetz, Komm. § 85 Anm. X), was nicht möglich gewesen wäre, wenn der in § 85 BVG bestimmten Rechtsverbindlichkeit eine rechtskraftgleiche Wirkung beizumessen wäre.

Kommt somit der originär in § 85 BVG bestimmten Rechtsverbindlichkeit der Beurteilung der Zusammenhangsfrage in der letzten, vor dem Inkrafttreten des BVG ergangenen Entscheidung eine Wirkung zu, wie sie sonst Bescheiden hinsichtlich ihres Rechtsfolgeausspruchs zukommt, so muß folgerichtig diese Wirkung auch dann durchbrochen und außer Acht gelassen werden können, wenn unter gleichen Voraussetzungen die Bindungswirkung des Rechtsfolgeausspruchs eines Bescheides durchbrochen werden kann. Wie sonst die Bindungswirkung von Bescheiden die Verwaltung nicht hindert, auf einen sachgerechten Antrag oder auf sachliche Vorstellungen des Betroffenen hin einen neuen Verwaltungsakt in der Sache zu erlassen - insoweit ist auf die eingehende Begründung des Urteils des erkennenden Senats vom 21. September 1962 - 10 RV 1059/59 - zu verweisen so kann auch die in § 85 BVG bestimmte Bindung an die frühere Beurteilung der Zusammenhangsfrage die Verwaltung nicht hindern, diese Frage erneut sachlich zu prüfen und in dem Bescheid nach dem BVG zu beurteilen (so im Ergebnis auch 11. Senat in BSG 10, 248 und 9. Senat, Urteil vom 31. Juli 1962 - 9 RV 174/58 -), vorausgesetzt, daß dadurch der Betroffene nicht weiter belastet wird. Wie in dem heute ebenfalls vom Senat entschiedenen Fall (10 RV 1059/59) trotz der Bindungswirkung eines Bescheides die Verwaltung "unter Verzicht auf die Rechtskraft" auf die Vorstellungen des Beschädigten hin einen neuen Verwaltungsakt erlassen konnte, um die Rechtmäßigkeit der von ihr bereits ausgesprochenen Rechtsfolge der Nachprüfung durch die Gerichte zuzuführen, so muß die Verwaltung dies auch im vorliegenden Fall tun können, wenn ein nach früheren Vorschriften ergangener Bescheid gleiche Wirkungen über § 85 BVG hinsichtlich der Beurteilung der Zusammenhang s frage äußert. Wie in jenem Fall, hat auch hier die Verwaltung auf die Vorstellungen des Beschädigten hin in dem Bescheid vom 28. April 1954 die Zusammenhangsfrage erneut sachlich prüfen und beurteilen können; diese in der Begründung zum Ausdruck gebrachte Beurteilung hat auch insoweit gegenüber dem früheren, und an sich noch bindungsgleiche Wirkungen ausstrahlenden Bescheid vom 2. März 1950 keine weitere Belastung gebracht.

Hatte aber die Verwaltung die Befugnis, trotz der auf § 85 BVG beruhenden "Rechtsverbindlichkeit" des Bescheides vom 2. März 1950 in dem Bescheid vom 28. April 1954 den Zusammenhang des Nervenleidens des Klägers mit schädigenden Vorgängen im Sinne des § 1 BVG erneut sachlich zu prüfen und zu beurteilen, so mußte das LSG unbeschadet des § 85 BVG prüfen, ob die in dem Bescheid getroffene Beurteilung der Zusammenhangsfrage sachlich gerechtfertigt ist. Das LSG hat somit die Bedeutung des § 85 BVG verkannt. Sein auf der Anwendung dieser Vorschrift beruhendes Urteil mußte daher aufgehoben werden. In der Sache konnte das BSG eine Entscheidung noch nicht treffen, weil Feststellungen zur sachlichen und rechtlichen Beurteilung der Zusammenhangsfrage fehlen. Die Sache war daher an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung mußte dem abschließenden Urteil vorbehalten bleiben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324056

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