Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht bei berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen. Feststellung der Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Sechs-Wochen-Frist in RVO § 568a Abs 2 beginnt für jeden Fall der Wiedererkrankung während einer laufenden Maßnahme der beruflichen Rehabilitation neu zu laufen.
2. Setzt der Unfallversicherungsträger das während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gezahlte Übergangsgeld durch Verwaltungsakt für eine den gesetzlichen Rahmen übersteigende Zeit fest, so ist er auch für diese Zeit beitragspflichtig.
Orientierungssatz
1. In den Fällen der beruflichen Rehabilitation nach RVO § 568a besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (RVO § 165 Abs 1 Nr 4, RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 8a Buchst c bzw AVG § 2 Abs 1 Nr 18a Buchst c, AFG § 168 Abs 1a für die Zeit, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld begründet ist.
2. Zur Feststellung der Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers durch Verwaltungsakt ist allein die Krankenkasse (Einzugsstelle) befugt.
3. Der in den Fällen der medizinischen Rehabilitation für die Entstehung der Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers als wesentlich angesehene Umstand der tatsächlichen Zahlung des Übergangsgeldes ist in den Fällen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 568 RVO bedeutungslos.
4. Während das Übergangsgeld in den Fällen der medizinischen Rehabilitation mit dem Krankengeld konkurriert (vergleiche § 565 RVO), hat das Übergangsgeld in den Fällen der beruflichen Rehabilitation eine reine Lohnersatzfunktion.
5. Die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 568 Abs 1 RVO ist in diesen Fällen notwendiger Bestandteil einer Maßnahme der Berufshilfe iS von § 567 RVO.
6. Gewährt der Unfallversicherungsträger - durch Verwaltungsakt - eine Maßnahme der Berufshilfe, so begründet er bereits mit dieser Entscheidung auch eine Leistungspflicht hinsichtlich des Übergangsgeldes, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 568 RVO vorliegen.
Normenkette
RVO § 568a Abs 2 Fassung: 1974-08-07, § 381 Abs 3a Nr 1 Fassung: 1974-08-07, § 165 Abs 1 Nr 4 Fassung: 1974-08-07; RehaAnglG § 17 Abs 2 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 8a Buchst c Fassung: 1974-08-07; AVG § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c Fassung: 1974-08-07; AFG § 168 Abs 1a Fassung: 1974-08-07; RVO § 568 Abs 1 Fassung: 1974-08-07, § 567 Fassung: 1974-08-07, § 565 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 15.01.1979; Aktenzeichen S 69 U 152/77) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfange die Beklagte als Rehabilitationsträger für einen Unfallverletzten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu leisten und gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen an Verletztengeld hat, das sie für den Unfallverletzten während einer Maßnahme der Berufshilfe aufgewendet hat.
Die Beklagte hatte dem - inzwischen verstorbenen - D R (R) ein berufliches Rehabilitationsverfahren bewilligt, das am 13. August 1974 begonnen und am 5. Juni 1975 geendet hatte. R war zwischenzeitlich vom 6. bis 11. Dezember 1974, am 13. Dezember 1974, vom 16. Dezember 1974 bis 8. März 1975, vom 1. bis 6. April 1975 und vom 25. April bis 31. Mai 1975 wegen einer unfallunabhängigen Gesundheitsstörung arbeitsunfähig krank. Mit Ausnahme der Zeit zwischen dem 13. Februar und 8. März 1975, während der R Krankengeld von der Klägerin bezogen hatte, und der Zeit zwischen dem 1. und 5. Juni 1975 hat die Beklagte Übergangsgeld an R gezahlt. Sozialversicherungsbeiträge hat sie für die Zeit vom 13. August 1974 bis 30. April 1975 mit Ausnahme eines Tages in der Zeit zwischen dem 9. und 31. März 1975 gezahlt.
Die Klägerin hat von der Beklagten im Wege der Klage die Zahlung von Beiträgen für einen Tag im Monat März 1975 und für den Monat Mai 1975 beansprucht. Diesem Klageantrag hat das Sozialgericht (SG) in dem Urteil vom 15. Januar 1979 entsprochen. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und die Rückzahlung der von ihr für die Zeit nach dem 22. Januar 1975 aufgewendeten Beiträge sowie den Ersatz des von ihr für die Zeiten vom 22. Januar bis 12. Februar, 1. bis 6. April und 25. April bis 31. Mai 1975 an R gezahlten Übergangsgeldes gefordert. Das SG hat die Widerklage hinsichtlich der Beiträge abgewiesen und die Klägerin zur Erstattung des von der Beklagten während der zuletzt genannten Zeiten aufgewendeten Übergangsgeldes bis zur Höhe des Krankengeldes, das die Klägerin an R hätte zahlen müssen, verurteilt.
Das SG hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auch während der Zeiten nach dem 22. Januar 1975 beitragspflichtig gewesen. R habe für diese Zeiten gemäß §§ 165 Abs 1 Nr 4, 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a Buchst c der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 168 Abs 1a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) der Versicherungspflicht unterlegen, weil er Übergangsgeld tatsächlich bezogen habe. Die hinsichtlich des Ersatzes ihrer Aufwendungen an Übergangsgeld für die Zeit nach dem 22. Januar 1975 zulässige Widerklage der Beklagten sei begründet, weil die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückerstattung dieser ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen habe.
Gegen dieses Urteil richten sich die - vom SG zugelassenen - Sprungrevisionen der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte macht geltend, das SG habe zu Unrecht auf die tatsächliche Zahlung des Übergangsgeldes abgehoben. Die Beitragspflicht der Beklagten als Rehabilitationsträger bestehe vielmehr nur, soweit sie auch rechtlich zur Zahlung des Übergangsgeldes verpflichtet sei. Der Versicherte R habe das Übergangsgeld während der streitigen Zeiten jedoch ohne Rechtsgrund erhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 1979
aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte
zur Nachentrichtung von Beiträgen verurteilt worden ist,
sowie ihrem Klageantrag zu entsprechen, soweit sie
Beitragserstattung begehrt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben, soweit
sie über den Zeitraum zwischen dem 28. Januar und
12. Februar 1975 hinaus verurteilt worden ist, der
Beklagten die ihr entstandenen Aufwendungen an
Übergangsgeld zu ersetzen, und die Widerklage insoweit
abzuweisen.
Sie meint, zwar für die Zeit zwischen dem 28. Januar und 12. Februar 1975, aber nicht bereits für die Zeit zwischen dem 22. und 27. Januar 1975 zum Aufwendungsersatz verpflichtet zu sein. Das SG habe insoweit § 568a Abs 2 RVO unzutreffend abgegrenzt, indem es den Anspruch des Übergangsgeld-Empfängers auf Fortzahlung des Übergangsgeldes wegen derselben Krankheit auf insgesamt 6 Wochen beschränkt habe. Die in § 568a Abs 2 RVO bestimmte Sechs-Wochen-Frist beginne mit jeder Neuerkrankung neu zu laufen, so daß im Falle des Versicherten R eine neue Sechs-Wochen-Frist am 17. Dezember 1974 begonnen und am 27. Januar 1975 geendet habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet, soweit das SG die Beklagte auf Nachzahlung von Beiträgen für einen Tag im Monat März 1975 und für den Monat Mai 1975 verurteilt hat. Für die auf Zahlung dieser Beiträge erhobene Leistungsklage der Klägerin fehlt das Rechtsschutzinteresse, so daß diese Klage als unzulässig abzuweisen ist. Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 2. Februar 1978 - 12 RK 17/76 -, SozR 2200 § 381 Nr 24, und - 12 RK 29/77 -, SozR 2200 § 381 Nr 26 (= SGb 1979, 338 mit Anmerkung von Ruland) entschieden, daß der Träger der Krankenversicherung als Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge dem Unfallversicherungsträger in den Fällen seiner Beitragspflicht als Rehabilitationsträger übergeordnet ist und daher die von einem nach § 381 Abs 3a Nr 2 RVO beitragspflichtigen Versicherungsträger in den Fällen der sog medizinischen Rehabilitation zu leistenden Beiträge durch Verwaltungsakt festzusetzen hat. Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik (vgl Ruland, SGb 1979, 341 f; Heinze, SGb 1979, 393) fest. Die Gründe dafür sind in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom gleichen Tage - 12 RK 27/78 - im einzelnen dargelegt worden.
Die Revision der Beklagten ist hingegen unbegründet, soweit sie das Begehren auf Erstattung von Beiträgen für die Zeiten ab 23. Januar bis 12. Februar, 1. bis 6. April und 25. bis 30. April 1975 betrifft. Das SG hat die dahingehende Widerklage der Beklagten allerdings zu Recht für zulässig erachtet, weil die Rückforderung der von ihr vermeintlich zu Unrecht gezahlten Beiträge für einen bestimmten Zeitraum mit der von der Klägerin geforderten Beitragszahlung für einen anderen Zeitraum seine Grundlage in demselben Rechtsverhältnis hat und die Widerklage daher mit der Klage in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang steht.
Diese Widerklage ist aber unbegründet, weil die Beklagt. auch für diese Zeiten zur Beitragsleistung verpflichtet war. Die Beteiligten und das SG sind zutreffend davon ausgegangen, daß Personen, die wegen berufsfördernder Maßnahmen der Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, nach § 165 Abs 1 Nr 4 RVO gegen Krankheit versichert sind, nach § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a Buchst c RVO der Rentenversicherung unterliegen, daß für sie nach § 168 Abs 1a AFG Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten sind und daß der das Übergangsgeld gewährende Rehabilitationsträger die Beiträge allein aufzubringen hat (§ 381 Abs 3a Nr 1 RVO, § 1385 Abs 4 Buchst g RVO, § 171 Abs 1a AFG).
Nach § 381 Abs 3a Nr 1 iVm § 165 Abs 1 Nr 4 RVO kommt es im Fall der beruflichen Rehabilitation für die Abgrenzung der Versicherungs- und Beitragspflicht auf den "Bezug" des Übergangsgeldes an. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 1978 - 12 RK 17/76 - (SozR 2200 § 381 Nr 24) für die Fälle der sog medizinischen Rehabilitation (§ 381 Abs 3a Nr 2 RVO) entschieden, daß es für die Abgrenzung der Versicherungs- und Beitragspflicht auf den tatsächlichen Bezug des Übergangsgeldes ankomme. Der 8. Senat hat diese Frage offengelassen (Urteil vom 30. April 1979 - 8b/3 RK 20/77 -, Beiträge 1980, S 30 = USK 7952 = Beitragsrecht Meuer 497 E 10 A 3), jedoch den rückwirkenden Wegfall der Beitragspflicht für die Fälle der rückwirkenden Gewährung einer anderen Leistung anstelle des Übergangsgeldes verneint, weil die rückwirkende Bewilligung der Vollrente die Zahlung des Übergangsgeldes "nicht rechtsgrundlos" mache und weil vor allem dadurch der Zweck der Zahlung des Übergangsgeldes für die Zeit der Ungewißheit von Rehabilitationsmaßnahmen nicht beseitigt werde (Urteil vom 31. Januar 1980 - 8a RK 14/79 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schließlich haben auch der 4. Senat (BSGE 30, 42, 44) und der 3. Senat (BSGE 20, 145, 147; SozR Nr 6 zu § 109 AVAVG) für vergleichbare Fälle darauf abgehoben, ob das Übergangsgeld (früher: Verletztengeld) "zu Unrecht" gezahlt worden ist (4. Senat aaO) oder ob der Rechtsgrund für die aus dem Bezug einer Leistung folgende Beitragszahlung von vornherein gefehlt hat (SozR Nr 6 zu § 109 AVAVG) oder rückwirkend beseitigt worden ist (BSGE 20, 145, 147).
Der vom Senat in den Fällen der medizinischen Rehabilitation für die Entstehung der Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers als wesentlich angesehene Umstand der tatsächlichen Zahlung des Übergangsgeldes ist in den Fällen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 568 RVO bedeutungslos. Während das Übergangsgeld in den Fällen der medizinischen Rehabilitation mit dem Krankengeld konkurriert (vgl § 565 RVO), hat das Übergangsgeld in den Fällen der beruflichen Rehabilitation eine reine Lohnersatzfunktion. Die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 568 Abs 1 RVO ist in diesen Fällen notwendiger Bestandteil einer Maßnahme der Berufshilfe iS von § 567 RVO. Gewährt der Unfallversicherungsträger - durch Verwaltungsakt - eine Maßnahme der Berufshilfe, so begründet er bereits mit dieser Entscheidung auch seine Leistungspflicht hinsichtlich des Übergangsgeldes, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 568 RVO vorliegen. Wird gemäß § 568 RVO Übergangsgeld während einer Maßnahme der Berufshilfe gezahlt, so leistet der Unfallversicherungsträger infolgedessen - jedenfalls bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang - stets nicht nur tatsächlich, sondern aus einem bestimmten Rechtsgrund. Die Beitragspflicht nach §§ 168 Abs 1 Nr 4, 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8 Buchst c RVO und § 168 Abs 1a AFG ist eine Reflexwirkung der Pflicht zur Zahlung von Übergangsgeld. Sie besteht daher, soweit ein Anspruch auf Übergangsgeld begründet ist.
Nach § 568a Abs 2 RVO wird das Übergangsgeld bis zu sechs Wochen weitergewährt, wenn der Unfallverletzte an einer Maßnahme der Berufshilfe aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter teilnehmen kann. Da der Unfallverletzte R vom 6. bis zum 11. und am 13. Dezember 1974 nur tageweise und vom 1. bis 6. April 1975 sowie vom 25. April bis 31. Mai 1975 weniger als sechs Wochen ununterbrochen - insgesamt aber länger als 6 Wochen - krank war, bedarf es der Abgrenzung der in § 568a Abs 2 RVO bestimmten Sechs-Wochen-Frist. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung entfällt die Weitergewährung des Übergangsgeldes nicht schon, wenn der Unfallverletzte an der beruflichen Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen insgesamt bis zu sechs Wochen nicht teilgenommen hat; vielmehr folgt aus der Zielsetzung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881), daß der Anspruch auf Fortzahlung des Übergangsgeldes in jedem Wiedererkrankungsfall erst nach Ablauf der sechsten Woche endet. In der amtlichen Begründung zu § 17 Abs 2 des Entwurfes des RehaAnglG (BT-Drucks 7/1237, S 60) ist ausdrücklich darauf abgehoben, daß eine nur kurzfristige Unterbrechung einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen in der Regel nicht zum Abbruch der Maßnahme führe und daß es deshalb geboten sei, das Übergangsgeld für die Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen. Damit hat der Gesetzgeber dem endgültigen Abbruch die kurzfristige Unterbrechung gegenübergestellt und für jede kurzfristige Unterbrechung den Sechs-Wochen-Zeitraum angesetzt (ebenso Baumjohann, Kompaß 1979, 350, 357). Demgemäß hat die Beklagte das Übergangsgeld für die Zeiten bis zum 27. Januar 1975 (= sechs Wochen nach der Wiedererkrankung ab 17. Dezember 1974) und für die Zeiten vom 1. bis 6. April 1975 und vom 25. April bis Ende Mai 1975 zu Recht gezahlt. Daraus folgt zugleich, daß sie dementsprechend auch kraft Gesetzes beitragspflichtig ist und daß ihr der im Wege der Widerklage weiter geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der für diese Zeiten gezahlten Beiträge nicht zusteht.
Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergeben sich weitere Schlußfolgerungen auch für den von der Beklagten im Wege der Widerklage weiter erhobenen Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes an Übergangsgeld für die vorgenannten Zeiträume. Auch insoweit ist die Widerklage statthaft, weil der geltend gemachte Anspruch in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Klageanspruch steht, der für die Zulässigkeit der Widerklage ausreicht (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 9. Aufl, 53. Nachtrag, S 242b mwN; Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl, Anm 5 zu § 89). Die Widerklage ist aber insoweit ebenfalls unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser von der Beklagten geltend gemachte Anspruch überhaupt auf § 1509a RVO - unmittelbar oder in entsprechender Anwendung - gestützt werden kann oder ob auch insoweit der allgemeine öffentlich-rechtliche Ersatzanspruch in Betracht kommt. Beide Anspruchsnormen setzen eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraus, die jedoch - wie zuvor im einzelnen dargelegt worden ist - hier nicht vorgelegen hat.
Soweit das SG die Klägerin zur Erstattung der der Beklagten entstandenen Aufwendungen für das Übergangsgeld bis zur Höhe des Krankengeldes für die Zeit vom 28. Januar bis zum 12. Februar 1975 verurteilt hat, ist sein Urteil infolge der Einschränkung der Revisionsanträge der Klägerin rechtskräftig.
Schließlich ist die Revision der Beklagten nicht begründen, soweit sie die Erstattung oder Ersetzung ihrer Beitragsaufwendungen für die Zeit vom 28. Januar bis zum 12. Februar 1975 fordert. Während dieser Zeit hätte sie zwar kein Übergangsgeld zu zahlen gehabt, weil die Sechs-Wochen-Frist des § 568a Abs 2 RVO am 27. Januar 1975 abgelaufen war. Abweichend hiervon hat die Beklagte aber mit dem Bescheid vom 10. März 1975 dem Unfallverletzten R Übergangsgeld auch für diese Zeit gewährt. Da die Beitragspflicht an die Zahlung des Übergangsgeldes anknüpft und der lediglich begünstigende Verwaltungsakt vom 10. März 1975 allenfalls fehlerhaft, aber nicht nichtig gewesen ist, hat die Beklagte auch insoweit das Übergangsgeld nicht nur tatsächlich, sondern mit Rechtsgrund geleistet. Sie kann deshalb die Rückzahlung auch der für die Zeit vom 28. Januar bis 12. Februar 1975 gezahlten Beiträge nicht beanspruchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen