Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines Antrages auf Befragung eines Sachverständigen
Orientierungssatz
1. Zum Recht eines jeden Beteiligten, gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO, einem Sachverständigen - auch der ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat - diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet.
2. Zur Sachdienlichkeit iS des § 116 S 2 SGG.
Normenkette
SGG §§ 62, 109, 116 S. 2, § 118 Abs 1 S. 1, § 160 Abs 2 Nr. 3, § 160a Abs 5; ZPO § § 397, 402, 411 Abs 3, § 411 Abs 4; GG Art. 103 Abs 1
Verfahrensgang
SG Gotha (Urteil vom 25.08.2015; Aktenzeichen S 11 R 5945/12) |
Thüringer LSG (Urteil vom 24.01.2018; Aktenzeichen L 3 R 1268/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Januar 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 24.1.2018 einen Anspruch der Klägerin auf eine unbefristete Gewährung der ihr - nach wiederholter Verlängerung - für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2019 zuerkannten Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie auf einen Rentenbeginn bereits zum 1.5.2010 verneint.
Die Klägerin beantragte 2009 erfolglos Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und im Februar 2010 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auf ihren Antrag im April 2011 auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde ihr diese zunächst befristet für die Zeit vom 1.4.2011 bis 31.3.2013 gewährt. Nach erfolglosem Widerspruch hat das SG die Klage auf unbefristete Rentengewährung und früheren Rentenbeginn abgewiesen und sich hierbei im Wesentlichen auf ein von Amts wegen eingeholtes nervenärztliches Gutachten von Prof. Dr. M. vom 5.5.2015 gestützt. Das LSG hat auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. G. eingeholt. Diese kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne allenfalls unter drei Stunden leichte Arbeiten unter beschützenden Bedingungen mit erheblicher Fremdunterstützung ausführen ohne Anspruch auf tägliche Regelmäßigkeit. Die festgestellten Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden seit Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2010, was sich aus dem Krankheitsverlauf ergebe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Einschränkung dauerhaft, eine Behebung der Erwerbsminderung nicht wahrscheinlich (Gutachten vom 4.8.2017). Dem ist die Beklagte unter Verweis ua auf Befundberichte der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie einer psychologischen Psychotherapeutin, die eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin im Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2016 auswiesen, entgegengetreten. Nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung für den 24.1.2018 hat die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.1.2018 beantragt, in Anbetracht der Zweifel der Beklagten die "Gutachterin" Dr. G. zum Termin zu laden, damit diese ihr Gutachten erläutern könne. Weiter hat sie geschrieben:
"Es werden dann diesseits Fragen gestellt, mit dem Inhalt, ob die von der Prüfärztin der Beklagten angemerkten Befundberichte aus dem Jahre 2015/2016, wo eine Besserung aus deren Sicht erkennbar sei, die Gutachterin zu einer anderen Einschätzung kommen lässt. Diesseits wird davon ausgegangen, dass die Gutachterin zu keinem anderen Ergebnis kommt, da letztlich die Gutachterin diese Befundberichte bei ihrer fachärztlichen Einschätzung einbezogen hat. In dem Termin kann die erläutern, weshalb sie zu keinem anderen Ergebnis kommt. Um hier die Zweifel der Beklagten zu beseitigen, erscheint nach diesseitiger Auffassung eine Anhörung der Gutachterin im Termin erforderlich. In dem Zusammenhang möchte ich noch anmerken, dass der Gutachterin Frau Dr. G. offenbar das Gutachten der Agentur für Arbeit vom 29. Juni 2006 nicht vorlag. Dieses befindet sich jedoch in der Gerichtsakte. Ggf. kann die Gutachterin auf Grundlage dieses Gutachtens ihre fachärztliche Einschätzung noch weiter untermauern."
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 24.1.2018 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin neben dem Sachantrag beantragt, "hilfsweise Frau Dr. G. zu ihrem Gutachten zu befragen".
Das LSG hat - nach einem angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten - die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dabei hat es sich auf das Gutachten von Prof. Dr. M. gestützt, weil es dieses "in Anbetracht der Würdigung der Gesamtumstände" für überzeugend erachtet hat. Danach sei die Möglichkeit zur Behebung der Erwerbsminderung bei der Klägerin durchaus gegeben, was sich im weiteren Verlauf des Verfahrens auch bestätigt habe. Dies reiche für eine Befristung der Rente aus. Der beantragten Befragung der Sachverständigen bedürfe es nicht. Das Gutachten sei eindeutig, es vermöge nur nicht zu überzeugen. Dies sei eine Frage der Beweiswürdigung, die ausschließlich Aufgabe des (LSG-)Senats sei.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin ua, das LSG habe den schriftsätzlich gestellten und in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Antrag auf Befragung der Sachverständigen Dr. G. ohne hinreichende Begründung übergangen, obwohl es selbst von einem Widerspruch in deren Gutachten ausgegangen sei. Angesichts der abweichenden Hauptdiagnosen in den Gutachten von Prof. Dr. M. und Dr. G. habe es nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 9.4.2003 - B 5 RJ 36/02 R - rv 2004, 116) weiterer Sachaufklärung bedurft. Nach Einvernahme der Sachverständigen wäre das LSG zu einem anderen Ergebnis gelangt, weshalb das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhe.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
1. Das LSG-Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), den die Klägerin noch den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend bezeichnet. Zu Recht rügt die Klägerin, das LSG hätte die Sachverständige Dr. G. zu den von ihr angekündigten Fragen hören müssen. Indem das LSG dies unterließ, hat es ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, worauf die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (vgl BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 13 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat (vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 15.9.2015 - B 13 R 201/15 B - juris RdNr 7 mwN; anders und isoliert für Zusatz- und ergänzende Fragen, die in untrennbarem Zusammenhang zur Beweiserhebung nach § 109 SGG selbst stehen: vgl BSG Beschluss vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 14).
Sachdienlichkeit iS von § 116 Satz 2 SGG ist zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind. Weitergehende Anforderungen sind hingegen nicht zu stellen. Insbesondere müssen keine Fragen formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1), zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (§ 411 Abs 4 ZPO).
Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält, soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Nur dieses Verständnis trägt der Bedeutung des Fragerechts im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung (BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 P 1/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 14). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 222/04 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 14). Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und keiner Erläuterung bedarf (vgl BVerfG Beschluss vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 - juris RdNr 11, 13). Abgelehnt werden kann ein solcher Antrag dann, wenn er verspätet (BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 347/16 B - juris RdNr 17 mwN) oder rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird, wenn die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen nicht hinreichend genau benannt oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 - juris RdNr 29 mwN) oder die Fragen bereits beantwortet sind.
b) Der Antrag der Klägerin, die Sachverständige Dr. G. zur Erläuterung ihres Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, war sachdienlich. Die im Schriftsatz vom 10.1.2018 angekündigten Fragen zielten auf Erläuterungen der Sachverständigen zu den Einwendungen der Beklagten gegen deren Gutachten. Somit waren die Fragen nicht abwegig, hielten sich im Rahmen des Beweisthemas und waren auch nicht bereits durch das Gutachten eindeutig beantwortet. Im vorliegenden Rechtsstreit sind die aus den Gesundheitsstörungen der Klägerin folgenden Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit sowie die Frage des Bestehens von Besserungsaussichten entscheidungserheblich. Daher war jedenfalls eine Stellungnahme der Sachverständigen zu den von der Beklagten gegen deren Leistungsbeurteilung vorgetragenen Einwendungen aus Sicht der Klägerin für die Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft des Gutachtens wichtig. Ein Grund zur Verweigerung des Fragerechts besteht nicht. Soweit sich das LSG auf die Eindeutigkeit des Gutachtens bezieht, trägt dies die Ablehnung nicht. Im Übrigen weist das LSG selbst an anderer Stelle darauf hin, dass das Gutachten wegen der Ausführungen zur Verbesserung des Gesundheitszustands der Klägerin in den Jahren 2015/2016 widersprüchlich sei. Gerade auch auf die Aufklärung und Begründung dieses Widerspruchs zielte die ergänzende Frage der Klägerin aber.
c) Die Klägerin hat den Antrag auf Befragung der Sachverständigen Dr. G. auch noch rechtzeitig gestellt (vgl zu diesem Erfordernis: BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 20 mwN; BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 347/16 B - juris RdNr 17). Dem steht nicht entgegen, dass das LSG bei Eingang des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten am 10.1.2018 bereits mit Verfügung vom 21.12.2017 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24.1.2018 bestimmt hatte. Denn die Stellungnahme der Beklagten zum Gutachten Dr. G. ist der Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit der Ladung erst am 27.12.2017 zugegangen. Zudem hatte das Berufungsgericht nach Eingang des Schriftsatzes vom 10.1.2018 bis zur anberaumten mündlichen Verhandlung noch Gelegenheit, die Sachverständige zur mündlichen Erläuterung zum Termin nachzuladen. Ggf hätte es der Sachverständigen auch die Möglichkeit zur kurzfristigen schriftlichen Stellungnahme zu den Einwendungen der Beklagten einräumen und für den Fall des zeitnahen Eingangs die Aufhebung der Ladung in Aussicht stellen können.
d) Den Anforderungen an die Bemühungen eines Beteiligten um rechtliches Gehör war hier genügt. Die Klägerin hat kurz nach Übersendung der Stellungnahme der Beklagten deren Einwendungen gegen das Gutachten Dr. G. im Schriftsatz vom 10.1.2018 aufgegriffen und den dort formulierten Antrag auf Anhörung der Sachverständigen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.
e) Durch die unterlassene Befragung hat das LSG das Recht der Klägerin auf Anhörung der Sachverständigen Dr. G. und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Berufungsgericht hätte auf ihren Antrag entweder die Sachverständige zu den im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.1.2018 aufgeworfenen Fragen schriftlich anhören oder zur mündlichen Verhandlung laden müssen. Hieran fehlt es. Dass das LSG das Gutachten für "eindeutig" und deshalb nicht erläuterungsbedürftig hielt, reicht - wie oben dargelegt - als Ablehnungsgrund nicht aus.
f) Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht das Gutachten der Sachverständigen Dr. G. im Fall der von der Klägerin beantragten Anhörung zu den Einwendungen der Beklagten bei seiner Entscheidungsfindung anders gewürdigt und/oder weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass für den Fall, dass das Berufungsgericht der Sachverständigen folgend davon ausginge, dass die festgestellten Einschränkungen des Leistungsvermögens seit Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2010 bestünden, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rente der Klägerin entfielen. Schließlich hat die Beklagte durch angenommenes Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung am 24.1.2018 den Beginn der Rente ausgehend von einem Leistungsfall am 23.4.2010 auf den 1.11.2010 festgelegt.
2. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob die Grundsatzrügen der Klägerin ebenfalls zulässig und begründet sind (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2016 - B 13 R 204/16 B - juris RdNr 18).
3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen von dieser Möglichkeit Gebrauch.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen
Dokument-Index HI13579480 |