Sachverhalt:

Mit Wirkung vom 1. August 2013 wurde durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423) eine obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft (vgl. § 188 Abs. 4 SGB V) eingeführt. Sie sieht vor, dass sich die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger nach Beendigung des jeweiligen Versicherungspflichttatbestandes oder die Familienversicherung im Falle ihrer Beendigung grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft verpflichtend fortsetzt, wenn sich nicht eine weitere Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung anschließt oder unter weiteren Voraussetzungen der Austritt erklärt wird. Zwecks einheitlicher Anwendung dieser Regelung durch die Krankenkassen hat der GKV-Spitzenverband mit Rundschreiben Nr. 2013/415 vom 17. September 2013 sowie Nr. 2013/448 vom 10. Oktober 2013 erste Auslegungshinweise hierzu veröffentlicht. Zwischenzeitlich haben sich aus der Praxis weitere Fragen zur Umsetzung der Regelung ergeben.

Ergebnis:

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei der Durchführung der obligatorischen Anschlussversicherung sind folgende Auslegungshinweise zu beachten:

1. Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall

Die obligatorische Anschlussversicherung ist kraft Gesetzes ausgeschlossen bzw. kann im Wege einer Austrittserklärung verhindert werden, wenn für die betroffene Person in einem lückenlosen Anschluss an die beendete Versicherungspflicht oder Familienversicherung ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist jeweils nachzuweisen (vgl. § 188 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V). Die Form der Nachweisführung ist gesetzlich nicht geregelt. Daher entscheidet jede Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts, welche Beweismittel (Nachweise) sie für erforderlich hält (vgl. § 21 SGB X).

2. Krankenkassenwechsel anlässlich der Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft im Anschluss an eine Familienversicherung

Für Personen, deren Familienversicherung endet, bestehen im Hinblick auf die Fortführung der Versicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft regelmäßig zwei Optionen. Einerseits können sie unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V jeder nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse beitreten. Andererseits unterliegen sie grundsätzlich den Regelungen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, die dazu führen, dass die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse, bei der die Familienversicherung bestand, fortgeführt wird.

Entscheidet sich der Betroffene für den Beitritt zu einer wählbaren Krankenkasse, müsste nach wortgetreuer Anwendung des § 188 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V zur Verhinderung der obligatorischen Anschlussversicherung gegenüber der bisherigen Krankenkasse fristgemäß der Austritt erklärt werden. Dies würde allerdings in den Fällen, in denen eine Austrittserklärung mit Blick auf die bereits ausgeübte Krankenkassenwahl unterbleibt, zu einer mit der Zielsetzung der Neuregelung des § 188 Abs. 4 SGB V nicht konformen "doppelten" freiwilligen Mitgliedschaft bei unterschiedlichen Krankenkassen führen. Um diese nicht gewollte Rechtsfolge auszuschließen, bedarf es bei derartigen Sachverhalten – entsprechend einer sinngemäßen Anwendung des § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V – für den Ausschluss der obligatorischen Anschlussversicherung keiner Austrittserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der bisherigen Krankenkasse. Stattdessen ist hierfür die an keine Fristen gebundene Nachweisführung der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ausreichend, die sich im Übrigen typischerweise im Rahmen einer Meldung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Fami- Meldegrundsätze des GKV-Spitzenverbandes vollzieht.

3. Obligatorische Anschlussversicherung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts

Für Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, ohne ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 3 SGB IV in Verb. mit § 30 SGB I) in Deutschland aufzugeben, findet § 188 Abs. 4 SGB V weiterhin Anwendung, sofern nicht etwaige Kollisionsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zum Ausschluss der deutschen Krankenversicherung führen. Die Durchführung der obligatorischen Anschlussversicherung in derartigen Fallkonstellationen obliegt den allgemeinen Regeln für die freiwillige Krankenversicherung. Hinsichtlich der Beurteilung einer privaten Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V, ist das Ergebnis der Fachkonferenz Beiträge am 12. Oktober 2009 (vgl. unter Top 2 der Ergebnisniederschrift) sinngemäß anzuwenden.

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