Verpflegungsgeld erhöht Renten von DDR-Volkspolizisten nicht
Die entsprechenden Zuschläge zählten nicht als Arbeitsentgelt, entschieden die Kasseler Richter: «Das Verpflegungsgeld war nicht Bestandteil der Besoldung.» Sie hoben damit ein teilweise anderslautendes Urteil aus Thüringen auf und bestätigten Urteile aus Sachsen. Insgesamt waren vier frühere Volkspolizistinnen und -polizisten aus Sachsen und Thüringen vor das Bundessozialgericht gezogen.
BSG: Jahresendprämie ist bei Rente zu berücksichtigen
Laut einem Anwalt der Kläger ging es für die Betroffenen um 80 bis 150 Euro Rente pro Monat. Die Volkspolizisten seien zwischen 70 und 80 Jahre oder älter. Sie hatten jahrelang für höhere Renten gestritten. Auslöser war ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2007, wonach in der DDR gezahlte sogenannte Jahresendprämien bei der Rente berücksichtigt werden müssen. Tausende Volkspolizisten hatten daraufhin ihre Rente überprüfen lassen.
Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt
In der Verhandlung in Kassel ging es unter anderem um die Frage, ob die DDR damals gezielt mit dem Verpflegungsgeld das Einkommen der Volkspolizisten erhöhen wollte oder es wirklich als Ersatz für Kantinenessen gedacht war. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts diente das Geld nur dazu, die volle Einsatzfähigkeit sicherzustellen. «Insofern sehen wir keinen Unterschied zwischen Natural- und Geldleistungen», sagte die Vorsitzende Richterin. Auch das Bekleidungsgeld sei kein Arbeitsentgelt.
Auswirkungen des Urteils
Nach Schätzungen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) könnte das Urteil Auswirkungen auf etwa 12.000 bis 15.000 frühere Volkspolizisten in den Bundesländern Thüringen, Sachsen-Anhalt, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg und auf etwa 20.000 Personen in Sachsen haben. In den Bundesländern wurde bisher unterschiedlich mit der Anrechnung von Verpflegungsgeld verfahren. Die GdP hatte sich seit Beginn der rechtlichen Auseinandersetzungen dafür eingesetzt, dass das Verpflegungsgeld bei der Rente berücksichtigt wird.
Hinweis: BSG, Urteil v. 9.12.2020, B 5 RS 1/20 R; B 5 RS 3/20 R
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