Muss die Krankenkasse die Kosten einer Sterilisation übernehmen?
Geklagt hatte eine 28-jährige Mutter von fünf Kindern. Bei den Geburten der jüngsten Kinder traten erhebliche gesundheitliche Komplikationen auf, sodass die Klägerin unter Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes die Durchführung einer Sterilisation bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragte, um ihre Gesundheit nicht erneut zu gefährden.
Sterilisation: Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab
Ihre Familienplanung sei nunmehr abgeschlossen. Eine Verhütung durch die Pille käme aus medizinischen Gründen nicht in Betracht. Die Benutzung von Kondomen sei ihr zu unsicher. Nachdem die Krankenkasse dies ablehnte, wandte sich die Klägerin schließlich an das Sozialgericht (SG) Mainz.
Sterilisation: SG weist Klage ab und verweist auf alternative Methoden
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Klägerin könne die Sterilisation nicht als Kassenleistung erhalten. Das Gericht gehe zwar davon aus, dass es medizinisch sinnvoll sei, weitere Schwangerschaften der Klägerin zu verhindern. Hierzu sei aber keine Sterilisation erforderlich. Zum einen habe die Krankenbehandlung grundsätzlich unmittelbar an der Krankheit anzusetzen. Die Sterilisation diene aber der Vermeidung drohender Krankheiten und greife in ein gesundes Organ, nämlich den Eileiter, ein. In solchen Fällen seien strenge Anforderungen zu stellen und eine Abwägung zwischen dem medizinischen Nutzen und anderen Aspekten, wie Schwere der Erkrankung, Dringlichkeit des Eingriffs, möglichen Risiken sowie etwaiger Folgekosten für die Krankenversicherung vorzunehmen. Zum anderen kämen bei der Klägerin aber, wie ein medizinisches Gutachten zeige, auch weniger invasive und endgültige Empfängnismethoden in Betracht.
Alternativen könnten Leistungspflicht der Krankenkasse begründen
Die Pille könne zwar seitens der Klägerin nicht genutzt werden. Auch eine Sterilisation des Partners widerspräche den oben genannten Grundsätzen und sei nicht gleich geeignet, da sie nur die Empfängnisverhütung hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit einem Partner garantiere. Jedoch stünden Alternativen wie spezielle Spiralen zur Verfügung. Ein Behandlungsversuch sei zunächst mit diesen zu unternehmen. Diesbezüglich komme aber unter Umständen eine Leistungspflicht der Kasse in Betracht, da die Verhütung aus medizinischen Gründen und nicht ausschließlich aus Gründen der Familienplanung geboten sei.
Hinweis: Sozialgericht Mainz, Urteil v. 4.5.2018, S 16 KR 113/16
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
1.443
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.226
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
929
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
209
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
173
-
Neue Arbeitsverhältnisse
170
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
160
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
120
-
G-BA regelt Verordnung von Fahrten zur tagesstationären Behandlung
118
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
116
-
Beim Wechselmodell haben beide Elternteile Anspruch auf Kindergeld
18.08.2026
-
GKV darf Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhalten
17.08.2026
-
Tiefstand bei Zahl der BAföG-Empfänger
06.08.2026
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
04.08.2026
-
GKV-Mehrkostenbericht 2025 zeigt stabile Versorgungslage bei Hilfsmitteln
28.07.2026
-
Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Rettungsflug im Ausland
23.07.2026
-
Telemedizin im Ausland auf Kassenkosten bleibt die Ausnahme
22.07.2026
-
Neues Gesetz treibt Digitalisierung im Gesundheitswesen voran
21.07.2026
-
Krankschreibungen im Job sind leicht rückläufig
20.07.2026
-
Krankenkasse muss Kosten für Hautstraffung bei Lipödem-Patientin erstatten
17.07.2026