Solaranlage: Einnahmen sind auf Altersrente anzurechnen

Wird eine Solaranlage betrieben, sind entsprechende Einnahmen auf eine Altersrente anzurechnen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor. Bei vorzeitigen Altersrenten und bei Erwerbsminderungsrenten sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.

Immer mehr Immobilienbesitzer betreiben eine Solaranlage. Dies kann sich auf eine Altersrente auswirken - zumindest nach Auffassung der aktuellen Rechtsprechung:

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind. Dies hat zur Folge, dass bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen.

Solaranlage und Altersrente

Der Kläger bezog eine Altersrente. Zusätzlich erzielte er Einnahmen aus einem sogenannten „400-Euro-Job“. Die Rentenversicherung bekam außerdem vom zuständigen Finanzamt die Information, dass der Kläger eine Solaranlage betreibt. Die Einnahmen - laut dem Einkommensteuerbescheid - betrugen in dem Kalenderjahr 253 Euro.

Rückforderung Rentenversicherung

Der 400-Euro-Job und die Einnahmen aus der Solaranlage führten dazu, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Deshalb hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Der Kläger hatte nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Der Kläger war mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und legte Klage ein.

Nach einer Ansicht entsprang das Einkommen der Solaranlage nicht einer Tätigkeit sondern war vielmehr vergleichbar mit Kapitalerträgen. Zudem führte er an, dass die Einnahmen versehentlich in seine Steuererklärung mit aufgenommen worden sind. Eigentlich müssten sie in der Erklärung seiner Frau angegeben werden. 

Einnahmen aus einer Solaranlage sind Arbeitseinkommen

Das Sozialgericht teilte die Auffassung des Klägers nicht. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Es sei ausreichend, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Und für die Höhe des Arbeitseinkommens sei der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Zudem verwies das Sozialgericht darauf, dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes - sprich: vom Einkommensteuerbescheid - übernehme. Fehler seien vom Finanzamt zu korrigieren - nicht von der Rentenversicherung.

(Sozialgericht Mainz, Urteil v. 27.11.2015, S 15 R 389/13)

Pressemitteilung Sozialgericht Mainz
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