Mollii Suit: Keine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung
Was ist das: Ein Exopulse Mollii Suit? Dabei handelt es sich um einen medizintechnischen Ganzkörperanzug zur Neuromodulation. Laut Hersteller soll er Spastiken lindern, schwache Muskeln aktivieren und chronische Schmerzen reduzieren. Er soll vor allem bei neurologischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose (MS), Zerebralparese, Schlaganfall oder Rückenmarksverletzungen Linderung verschaffen.
Privatangelegenheit oder Versicherungsleistung?
Die Anschaffungskosten eines solchen Anzuges liegen bei 7.000 Euro bis 8.000 Euro. Viel Geld! Übernimmt das die gesetzliche Krankenversicherung? Nein, wie jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Hauptsacheverfahren entschieden hat.
Der Fall
Der Kläger leidet an Multipler Sklerose, ist mit einem GdB von 100 schwerbehindert und Inhaber der Merkzeichen G und aG. Außerdem ist bei ihm der Pflegegrad 4 festgestellt. Der Kläger begehrte im Rahmen der Hilfsmittelversorgung von seiner Krankenversicherung die Bewilligung bzw. die Kostenübernahme eines solchen Ganzkörperanzug.
Der Kern der Entscheidung
Dies lehnte das LSG NRW jetzt ab. Der Mollii Suit ist jedenfalls kein ausschließlich erstattungsfähiges Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, sondern jedenfalls auch eines zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung. In Abgrenzung zur Ausgleichsfunktion einer Behinderung dient ein Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dann, wenn es im Rahmen einer Krankenbehandlung zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt wird. Das hat das LSG NRW bejaht. Dieses Ergebnis ist auch in einer jüngeren Entscheidung des Sächsischen LSG bestätigt worden. Weil der Anzug aber auch und gerade der Krankenbehandlung dient, darf eine solche als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode in der vertrags-ärztlichen Versorgung nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) entsprechende Empfehlungen abgegeben hat; sog. Sperrwirkung oder Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Diese notwendige Empfehlung des G-BA liegt jedoch aktuell (April 2026) nicht vor.
Und ein sog. Systemversagen hat das LSG NRW verneint. Hierzu kann es nur kommen, wenn das Verfahren von den antragsberechtigten Stellen oder dem G-BA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß betrieben wird und dies auf eine willkürliche oder sachfremde Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung zu-rückzuführen ist. Hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse aber, die eine Verfahrenseinleitung durch die insoweit antragsberechtigten Institutionen hätte aufdrängen müssen, sind bisher nicht ersichtlich.
Ende der Geschichte?
Ja und Nein.
Ja, für die Rechtsprechung.
Das LSG NRW hat die Revision nicht zugelassen. Und das Bundessozialgericht hatte etwa zeitgleich das Begehren eines Klägers auf Zulassung der Revision in einem ähnlichen Fall als unzulässig verworfen.
Nein, für eine mögliche wissenschaftliche Lösung.
Der Spielball liegt damit bei der Wissenschaft. Sollten daher künftig entsprechende validierte wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen werden, könnte der „Molli Suit“ seinen Weg in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung doch noch finden.
Ausblick
Salopp formuliert: „It's a Long Way to Tipperary“. Erfahrungsgemäß mahlen die wissenschaftlichen Mühlen langsam, sodass mit einer zeitnahen Möglichkeit der Kostenerstattung für einen Mollii Suit durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht zu rechnen ist.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10.12.2025, L 10 KR 325/25
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