Keine Sperrzeit bei fehlender AU
Die Agentur für Arbeit lud einen 39jährigen Arbeitslosen zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein. Bei diesem Termin sollte dessen aktuelle berufliche Situation besprochen werden. An dem Tag rief der Kläger gegen 10.00 Uhr dort an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub.
Arbeitsamt verhängt Sperrzeit wegen fehlender AU
Nachdem der Kläger Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer AU bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.
Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.
Sperrzeit für Arbeitslosen wird aufgehoben
Das Gericht hat dem Kläger seine Entschuldigung geglaubt und die Sperrzeit aufgehoben. Es konnte dessen Darstellung auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehen. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zudem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage war frei von Widersprüchen.
Arbeitsagentur hätte auf AU verzichten müssen
In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit daher nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer AU verzichten können, zumal bei dem Termin nur über die allgemeine berufliche Situation des Klägers hätte gesprochen werden sollen.
Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulässig, weil der Streitwert unter 750 EUR liegt.
Sozialgericht Gießen, Urteil v. 14.05.2014, S 14 Al 112/12
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