G-BA Qualitätssicherung: Risikomanagement und Fehlermeldesysteme

Für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser gelten bald neue Vorgaben für Risikomanagement und Fehlermeldesysteme. Der G-BA legte die laut Patientenrechtegesetz geforderten Mindeststandards in den Qualitätsmanagement-Richtlinien fest. Die medizinische Versorgung von GKV-Versicherten wir so noch sicherer.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 22.1.2014 in Berlin den Aufbau von Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen neu geregelt. Mit dem Beschluss erfüllt der G-BA fristgerecht einen Auftrag aus dem im Februar 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz. Laut Patientenrechtegesetz muss der G-BA Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme in der medizinischen Versorgung der GKV-Versicherten festlegen.

Neue Mindeststandards in den Qualitätsmanagement-Richtlinien

Der G-BA hat in den Qualitätsmanagement-Richtlinien zur vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen sowie stationären Versorgung eine

  • Risikoanalyse, -bewertung, -bewältigung und -überwachung sowie
  • Schulungen der Beteiligten

als Mindeststandards vorgegeben. Zur Änderung der Qualitätsmanagement-Richtlinien wurden  Experten für das Risikomanagement einbezogen.

Für Fehlermeldesysteme soll gelten, dass diese für Mitarbeiter in Praxen und Kliniken niederschwellig zugänglich sind und Meldungen freiwillig, anonym und sanktionsfrei erfolgen können und dass daraus entsprechende Verbesserungen resultieren.

Komplexität und Überlastung führen zwangsläufig zu Fehlern – Prävention ist wichtig

„Bei medizinischen Behandlungen wird es immer auch unerwünschte Nebenwirkungen und Behandlungsfolgen geben. Die heute beschlossenen Regelungen sollen aber dazu beitragen, vermeidbare Fehler und Komplikationen zu verhindern“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des für Qualitätssicherung zuständigen Unterausschusses. „Die moderne Medizin wird immer komplexer, die Arbeitsdichte in Kliniken und Praxen immer größer. Vor diesem Hintergrund werden Maßnahmen zur Fehlerprävention immer wichtiger.“

Anonymes Fehlermeldesystem in Arztpraxen und Krankenhäusern

Im Mittelpunkt sollte bei Fehlern nicht die Frage stehen, wer, sondern was schuld daran ist. Oft liegen auch mehrerer kritischer Faktoren vor. Wenn z. B. eine Spritze verwechselt wird, sind der Regel nicht allein ähnlich aussehende Ampulle, sondern evtl. zu viel auf kleinstem Raum gelagertes Material Schuld; vielleicht wurde auch die Lieferung der Ampullen aus der Apotheke nicht überprüft oder Checklisten fehlen.

Kritische Zwischenfälle sollten nicht verschwiegen werden. Vielmehr müssen fehlerbegünstigende Faktoren analysiert  und Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet werden. Das sei der Dreh- und Angelpunkt von Fehler- und Risikomanagement, so Dr. Regina Klakow-Franck.

Beschlüsse des G-BA zu Risikomanagement und Fehlermeldesystemen

Auch bisher schon sind Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser nach den G-BA-Richtlinien verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Die aktuellen Beschlüsse des G-BA zu Risikomanagement und Fehlermeldesystemen ergänzen diese Richtlinien. Sie werden nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten dann in Kraft.

Die Beschlusstexte des G-BA und die Tragenden Gründe finden Sie hier.

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