Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung ist keine Kassenleistung
Die Klägerin, die auf ihrem rechten Schulterblatt bereits eine Tätowierung mit asiatischen Schriftzeichen hatte, wollte zur Verschönerung der Tätowierung diese mit einem Kirschblütenmotiv umrahmen lassen. Bereits vier Tage nach der Tätowierung hat die Klägerin eine Laserbehandlung zur Entfernung der Tätowierung begonnen, weil sie die Ausführungen der Tätowierung insbesondere als zu dunkel empfunden hat.
Facharztbehandlung nach Tätowierung
Nach 10 Tagen hat sie bei depressiver Symptomatik sieben probatorische Sitzungen bei einem Facharzt für Psychotherapie begonnen. Nach knapp fünf Monaten hat sie noch eine Behandlung mit Antidepressiva bei einer Fachärztin für Psychiatrie aufgenommen, die sie nach zwei bis drei Monaten beendet hat.
Tätowierung als Ursache für psychische Erkrankung
Die Klägerin hat vorgebracht, die Tätowierung sei die Ursache ihrer psychischen Krankheit, eine Krankenbehandlung habe an der Ursache anzusetzen und nicht an den Symptomen. Weitere psychotherapeutische Behandlung habe sie abgelehnt, da sie hierdurch keine Besserung ihres Gesundheitszustandes erwartet habe, durch die Entfernung der Tätowierung jedoch schon.
SG: Tätowierung gefährdet nicht die Teilhabe am Leben
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Entfernung der Tätowierung verschaffe nur ein anderes Aussehen, habe aber keine Auswirkungen auf Körperfunktionen. Die Tätowierung wirke auch nicht entstellend. Da im Alltag ein Verdecken leicht zu bewerkstelligen sei, verursache die Tätowierung bereits keine erhebliche Auffälligkeit, die selbst bei flüchtigen Begegnungen „im Vorbeigehen“ Reaktionen hervorrufe. Die Tätowierung gefährde objektiv nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Welchen Anspruch psychische Beeinträchtigungen rechtfertigten
Nicht entscheidend sei, dass die Klägerin subjektiv die Tätowierung als entstellend empfinde und die Tätowierung für sie eine psychische Belastung darstelle. Psychische Beeinträchtigungen rechtfertigten auch lediglich einen Anspruch auf psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung, aber keine Eingriffe in den krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper.
Hinweis: Sozialgericht Stuttgart, Urteil v. 1.3.2018, S 27 KR 916/16
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