Neues Aufenthaltsrecht bringt Änderungen im Sozialrecht

Das Aufenthaltsrecht ändert sich hautsächlich, um europarechtliche Regelungen umzusetzen - sie gehen aber im Ergebnis über die Vorgaben aus Brüssel hinaus. Gut ausgebildeten ausländischen Fachkräften wird es leichter gemacht, zur Arbeit nach Deutschland zu kommen. Dazu wird eine vereinfachte befristete Arbeitsgenehmigung, die „Blaue Karte EU“, für Fachleute aus Drittstaaten außerhalb der EU eingeführt.
Die Blue Card gilt europaweit
Sie erhalten die europaweit gültige Karte, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit einem Jahresgehalt von mindestens 44.800 EUR (bislang 66.000 EUR) vorweisen können. Für Berufszweige mit größerem Fachkräftemangel wie Ingenieure, IT-Fachkräfte und Ärzte gilt eine geringere Einkommensgrenze von knapp 35.000 EUR.
Weniger Bürokratie: Arbeitsagentur muss nicht mehr prüfen
Der Aufenthaltstitel wird für 4 Jahre gelten. Auf eine Vorrangprüfung und die Prüfung auf vergleichbare Arbeitsbedingungen wird künftig verzichtet. Das erleichtert den Aufwand für Arbeitgeber: Es muss keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr eingeholt werden. Zusätzlich können ausländische Absolventen deutscher Hochschulen im Jahr der Arbeitsplatzsuche anders als bislang unbeschränkt arbeiten.
Leistungshöhe der Rentenversicherung ändert sich
Personen mit Ansprüchen aus der deutschen Rentenversicherung, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, werden bei den Leistungsansprüchen künftig bessergestellt. Die Entgeltpunkte aus dem Bundesgebiet werden bislang bei Auslandsrenten abweichend von der üblichen Rentenberechnung ermittelt: Die Entgeltpunkte von Berechtigten werden bis nur zu 70 % berücksichtigt, wenn sie nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind. Künftig entfällt diese Minderung. Den betroffenen Rentenempfängern wird auch nach Rückkehr in das Ausland der volle Export der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung garantiert. Das gilt für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes.
Neue Meldepflicht für Träger der Grundsicherung und der Sozialhilfe
In diesem Zusammenhang wird eine neue Meldepflicht für die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Träger der Sozialhilfe eingeführt. Sie gilt, wenn innerhalb von 3 Jahren nachdem die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, bei Alter oder Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt werden: Die Träger müssen den zuständigen Ausländerbehörden den Tag der Bekanntgabe des Bescheides mitteilen. Das gilt für alle Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes) sowie den in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
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