Berufsgenossenschaft muss Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkennen
Dem Gefahrstoff 2-Naphthylamin waren Beschäftigte in der Gummiindustrie in den 1980er Jahren ausgesetzt. Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand ist das Krebsrisiko bei Aufnahme dieses Gefahrstoffes mit dem größten kanzerogenen Potenzial deutlich erheblicher als bisher angenommen. Bereits eine mehrmonatige berufliche Einwirkung kann Blasenkrebs verursachen – auch bei einem Raucher.
Ehemaliger Arbeiter in der Gummiindustrie erkrankt an Harnblasenkrebs
Ein 59-jähriger Mann aus dem Main-Kinzig-Kreis arbeitete in den Jahren 1984 und 1986 während 14 Monaten in der Gummifertigung. Hierbei war er unter anderem dem Alterungsschutzmittel Phenyl-2-Napthylamin (P2NA) und dem darin enthaltenen 2-Naphthylamin – einem aromatischen Amin - ausgesetzt. Als 41-Jähriger erhielt er die Diagnose Blasentumor.
BG führte Erkrankung auf Zigarettenkonsum zurück
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin zu gering gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Erkrankung auf den Zigarettenkonsum zurückzuführen. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem weitere Gutachten eingeholt wurden, hatte der Mann zunächst keinen Erfolg.
Im Jahr 2011 stellte er einen Überprüfungsantrag, der von der Berufsgenossenschaft wiederum abgelehnt wurde.
Zigarettenkonsum nicht überragendes Erkrankungsrisiko
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte nunmehr die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Gefahrstoff 2-Naphthylamin - zusammen mit dem Tabakkonsum - den Blasenkrebs bei dem erkrankten Mann verursacht habe.
Der Gefahrstoff 2-Naphthylamin gehöre zu den Stoffen, denen im Hinblick auf ihr kanzerogenes Potenzial die größte Bedeutung zugemessen werde. In der MAK-Werte-Liste sei dieses Amin in die Kategorie 1 eingestuft. Nach dem BK-Report 1/2014 sei das Krebsrisiko beim Menschen nach Aufnahme von 2-Naphthylamin als deutlich erheblicher zu bewerten als bisher angenommen. Da der Gefahrstoff sehr gut durch die Haut penetriere, käme zu der inhalativen Aufnahme die Belastung über den Hautkontakt hinzu. Zudem würde P2NA im Körper teilweise zu 2-Naphthylamin verstoffwechselt.
Nach neusten Studien sei ferner die Verbindung P2NA selbst hautgängig, bilde dort ein Depot und erhöhe darüber die Dosis von 2-Naphthylamin.
Berufliche Gefahrstoffexposition als (Teil-)Ursache
Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition im konkreten Fall nicht mehr genau festzustellen sei, sei nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Ferner gebe es über die Forderung nach einer Mindestdosis oder Schwellendosis in der Wissenschaft keinen Konsens. Der Tabakkonsum des Versicherten habe zwar ebenfalls zu einer Belastung mit 2-Naphthylamin geführt. Dieses außerberufliche Risiko sei jedoch nicht überragend gewesen, zumal er nur mäßig geraucht habe. Daher handele es sich bei der beruflichen Gefahrstoffexposition um eine (Teil-)Ursache, die für die Krebserkrankung rechtlich wesentlich sei.
Hinweis: Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 19.6.2018, L 3 U 129/13
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
2.594
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.152
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
987
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
174
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
159
-
Neue Arbeitsverhältnisse
155
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
141
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
140
-
G-BA regelt Verordnung von Fahrten zur tagesstationären Behandlung
123
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
119
-
Reanimation allein begründet nicht automatisch vollstationäre Vergütung
08.09.2026
-
Im Betrieb verletzt und trotzdem kein Arbeitsunfall – Sturz auf dem Weg zur Massage nicht versichert
01.09.2026
-
eAU-Verfahren wird ab 2027 weiter optimiert
31.08.2026
-
Kein Unfallversicherungsschutz bei „IRENA“
27.08.2026
-
Gesetzgeber darf Cannabisblüten aus GKV-Leistungskatalog streichen
26.08.2026
-
Früherkennung für Kinder wird um neue U10 erweitert
24.08.2026
-
Beim Wechselmodell haben beide Elternteile Anspruch auf Kindergeld
18.08.2026
-
GKV darf Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhalten
17.08.2026
-
Tiefstand bei Zahl der BAföG-Empfänger
06.08.2026
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
04.08.2026