Behandlungsmethode gegen Keratokonus auf dem Prüfstand
Das Ergebnis entscheidet darüber, ob die bisher im Rahmen der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung nicht verordnungsfähige Behandlungsmethode künftig ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angewendet werden kann.
"Keratokonus": Erkrankung der Hornhaut des Auges
Beim Keratokonus handelt es sich um eine nicht entzündliche, meist fortschreitende Erkrankung der Hornhaut des Auges, die typischerweise bereits im zweiten Lebensjahrzehnt beginnt. Die genaue Ursache des Keratokonus ist noch nicht bekannt. Im Erkrankungsverlauf kommt es zu einer Verringerung der Hornhautfestigkeit und Vorwölbung von Bereichen der Hornhaut, wodurch sich das Sehen verschlechtert. Durch den kombinierten Einsatz von örtlich appliziertem Riboflavin (auch unter dem Namen Vitamin B2 bekannt) und UV-A-Licht (einer bestimmten Gruppe ultraviolettem Lichts) soll die Hornhaut wieder eine ausreichende mechanische Stabilität erhalten und ein Fortschreiten der kegelförmigen Aussackung der Hornhaut verhindert werden.
Nutzen der Behandlungsmethode wird überprüft
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hatte den Bewertungsantrag gestellt, der nun vom G-BA einstimmig angenommen wurde.
„Ziel ist es, durch die Bewertung der Hornhautvernetzung bei Keratokonus den Nutzen dieser Behandlungsmethode im Sinne der Patientensicherheit zu überprüfen. Bei der Behandlung kommen auch weitere Methoden zur Diagnosestellung und Verlaufsbeobachtung zum Einsatz, für die jedoch keine eigenständige Bewertung vorgenommen wird“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.
Den Beschlusstext sowie den Antrag auf Methodenbewertung finden Sie hier.
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