Anspruch auf Beschädigtenrente bei  seelischer Misshandlung

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) haben Opfer seelischer Misshandlungen Anspruch auf eine Beschädigtenrente. Allerdings müssen sie ihre Qualen glaubhaft darlegen können.

Nach dem Opferentschädigungsgesetz könnten somit Versorgungsleistungen beansprucht werden, auch wenn kein Tatzeuge vorhanden ist, teilte das Gericht am 17.4.2013 in Kassel nach einer Revisionsverhandlung mit (B 9 VG 1/12 R).

Zum Sachverhalt:

In dem Verfahren ging es um den Fall einer 50-jährigen Frau, die eine Beschädigtenrente wegen Missbrauchs beantragt hatte. Das BSG verwies den Fall mit der Vorgabe an das Landessozialgericht (LSG) zurück, ein neues Gutachten zu Rate zu ziehen.

Die 1962 geborene Frau hatte im Jahr 1999 Gewaltopferentschädigung beantragt. Sie hatte angegeben, von frühester Kindheit bis zum Jahr 1980 körperliche Misshandlungen und sexuellen Missbrauch im Elternhaus sowie in der Schule erlitten zu haben. Darauf seien ihre psychischen Gesundheitsstörungen zurückzuführen.

Keine Beweispflicht bei seelischer Misshandlung

Das LSG hatte die Forderung der Frau auf eine Beschädigtenrente abgewiesen und sich dabei auf Zeugenaussagen sowie ein aussagepsychologisches Gutachten gestützt. Das BSG folgt der Ablehnung nicht und berief sich bei seiner Entscheidung auf § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung. Danach müsse im Gegensatz zu körperlichen Misshandlungen und sexuellem Missbrauch bei seelischen Misshandlungen die Tat nicht voll bewiesen werden.

dpa
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