Ab 2026 neue Vergütung nur bei mehr Leistungen für Patienten
Rund ein Drittel der Vergütung aller hausärztlichen Praxen erfolgt bisher über eine sog. „Strukturpauschale“. Auf diesem Weg erhalten die Praxen rund 3 Milliarden Euro dafür, dass sie überhaupt an der Patientenversorgung teilnehmen. Bedingungen oder besondere Voraussetzungen sind an die Auszahlung dieser Gelder nicht geknüpft. Dies wird sich zum 1. Januar 2026 ändern: Dann wird die „Strukturpauschale“ durch eine „Vorhaltepauschale“ ersetzt. Gelder aus der Vorhaltepauschale erhalten Hausarztpraxen allerdings nur noch dann, wenn sie bestimmte Leistungen anbieten, die zum Kernbestand der hausärztlichen Versorgung gehören.
Neue Anreize für Hausärzte: Mehr Leistungen, mehr Geld
„Wir haben gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einen ersten Schritt hin zu mehr Patientenorientierung gemacht: Mehr Sprechstunden am Freitagnachmittag, mehr Praxen, die Hausbesuche durchführen und eine bessere hausärztliche Versorgung von Pflegeheimbewohnenden sind nur drei der zehn Punkte, die wir erreichen wollen“, so Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. „Wir wissen noch nicht, wie viele hausärztliche Praxen ihre Versorgungsangebote nun anpassen. Über die gezielte Verknüpfung der Finanzierung mit der Struktur des vorgehaltenen Versorgungsangebotes gibt es künftig einen neuen Anreiz für die Praxen, hier mehr auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten zu hören. Einmal mehr zeigt sich hier, dass die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Selbstverwaltung funktioniert und gut für die Versorgung der Patientinnen und Patienten ist.“
Neue Vorhaltepauschale koppelt Zuschläge an Leistungskriterien
Die neue Vorhaltepauschale wird in Form von Zuschlägen finanziert, abhängig davon, wie viele Kriterien eine Hausarztpraxis erfüllt.
Mindestens 50 Besuche pro Quartal: Kriterium für Vorhaltepauschale
Das Kriterium der regelmäßigen Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen gilt beispielsweise als erfüllt, wenn eine Praxis, die ca. 1000 Patientinnen und Patienten je Quartal betreut, mindestens 50 Haus- und Pflegeheimbesuche erbringt.
Vorhaltepauschale: Zuschlag nur bei zusätzlichen Sprechzeiten
Das Kriterium des Angebotes von Sprechzeiten z. B. auch an Mittwoch- und Freitagnachmittagen oder an Samstagen gilt als erfüllt, wenn die Praxis mindestens alle 2 Wochen in einem dieser Zeiträume eine Sprechstunde anbietet.
Vorhaltepauschale: Zusätzliche Leistungen für Zuschläge
Die weiteren Kriterien sind:
- Die regelmäßige Versorgung von geriatrischen und palliativmedizinischen Patienten
- Die Teilnahme an der Versorgung von Pflegeheimpatienten
- Die Durchführung von Impfungen
- Das Angebot von Videosprechstunden
- Die Durchführung hausärztlicher Basisdiagnostik (z. B. Langzeit-Blutdruckmessung, Spirometrie)
- Die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen
- Die regelmäßige Versorgung von chronischen Wunden und Erbringung kleinchirurgischer Eingriffe
- Der regelmäßige Austausch mit anderen Ärzten durch Tätigkeit in größeren Versorgungseinheiten oder regelmäßiger Teilnahme an Qualitätszirkeln
Hausärzte künftig zentrale Koordinatoren in der Patientenversorgung
Mit Blick auf die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen erklärt Stoff-Ahnis: „Die nun gesetzten finanziellen Anreize für die Verbesserung der Versorgungsstrukturen sind der erste Schritt hin zu einer Stärkung der Primärversorgung. Für die künftige Weiterentwicklung der Primärversorgung braucht es dann einen klar definierten und verbindlichen Versorgungsauftrag. Dieser Auftrag sollte interprofessionell ausgerichtet sein und regeln, dass primärversorgende Praxen die zentrale Rolle bei der Koordination der Patientinnen und Patienten übernehmen und dafür sorgen, dass diese gezielt durch die verschiedenen Versorgungsstufen geleitet werden. Die pauschale Verpflichtung der Krankenkassen, gesonderte Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abzuschließen, sollte entfallen.“
Vorhaltepauschale: Vorgaben im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz 2025
Das 2025 beschlossene Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz hat vorgegeben, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband Regelungen über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen (Vorhaltepauschale) und insbesondere über Voraussetzungen, die die Hausärzte für die Abrechnung dieser Vorhaltepauschale erfüllen müssen, zu vereinbaren haben. Diese Regelungen müssen, so die Vorgabe gemäß § 87 Abs. 2q SGB V, ausgabenneutral erfolgen. Grundlage für die Regelungen zur neuen Vorhaltepauschale ist ein Beschluss des Bewertungsausschusses am 19. August 2025.
-
Neue Regelungen beim Krankengeld ab 2027
2.528
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
1.226
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.102
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
172
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
167
-
Widerspruch gegen die Aufforderung der Krankenkasse zur Reha
154
-
Neue Arbeitsverhältnisse
153
-
Erste Fragen zur neuen AU-Bescheinigung
151
-
Die rechtmäßige Aufforderung durch die Krankenkasse
134
-
G-BA regelt Verordnung von Fahrten zur tagesstationären Behandlung
130
-
Apothekenzahl in Deutschland erreicht niedrigsten Stand seit fast 50 Jahren
16.09.2026
-
Wegeunfall nach Umweg für vergessenen Schlüssel?
14.09.2026
-
Urteile zur gesetzlichen Unfallversicherung im Überblick
14.09.2026
-
Keine Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung Alleinstehender
09.09.2026
-
Reanimation allein begründet nicht automatisch vollstationäre Vergütung
08.09.2026
-
Im Betrieb verletzt und trotzdem kein Arbeitsunfall – Sturz auf dem Weg zur Massage nicht versichert
01.09.2026
-
eAU-Verfahren wird ab 2027 weiter optimiert
31.08.2026
-
Kein Unfallversicherungsschutz bei „IRENA“
27.08.2026
-
Gesetzgeber darf Cannabisblüten aus GKV-Leistungskatalog streichen
26.08.2026
-
Früherkennung für Kinder wird um neue U10 erweitert
24.08.2026