Wichtige Übergangsfrist für Online- und Versand-Elektrohändler zum 25.7.2016 ausgelaufen

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) ist am 24.10.2014 in Kraft getreten.
Das Gesetz soll helfen, natürliche Ressourcen zu schonen. Elektronikschrott soll möglichst vermieden und Abfälle effizient verwertet werden, das Recycling und andere Formen der Wiederverwertung sollen gefördert werden, § 1 ElektroG. Die Verantwortlichkeit für die erforderliche Produktverantwortung wird durch das Gesetz auf die Hersteller und auf die Händler übertragen.
Rücknahme durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes können Kunden Elektro-Altgeräte an kommunalen Sammelstellen abgeben, § 13 ElektroG. Gemäß § 13 Abs. 4 ElektroG darf bei der Anlieferung von Altgeräte. kein Entgelt erhoben werden. Lediglich in eng begrenzten Fällen der Gesundheitsgefährdung (asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte) darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Annahme ablehnen.
Rücknahmepflicht ab einer Verkaufsfläche von 400 m²
Ebenso darf der Kunde aber auch Geräte direkt an den Händler zurückgeben.
- Betroffen sind Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m².
- Diese Händler sind verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes ein Altgeräte der gleichen Geräteart und der gleichen Funktion unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme), § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ElektroG.
- Altgeräte die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, müssen zurückgenommen werden, auch wenn kein neues Gerät gekauft wird (0:1 Rücknahme), § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElektroG.
Übergangsfrist für Versandhandel ist abgelaufen
Die Bestimmungen treffen grundsätzlich auch den Versandhandel, also auch Online-Händler, § 17 Abs. 2 ElektroG.
- Die Mindestfläche von 400 m² bezieht sich hier auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers (was für den Kunden im Einzelfall nicht immer leicht zu erkennen sein dürfte).
- Für Geräte (über 25 cm Außenlänge) gilt: Der Händler darf selbst entscheiden, ob er dem Verbraucher ein Rücksendesystem anbietet oder die Rücknahme in anderer Form, zum Beispiel durch Einrichtung einer Rücknahmestelle in einem Elektrogeschäft oder die Einrichtung gemeinsamer Rücknahmestellen mit anderen Händlern anbietet.
- Das Gesetz äußert sich nicht zu der Frage, ob der Kunde im Fall der Rücksendung selbst die Kosten tragen muss oder der Händler. Im Ergebnis dürfte der Kunde die Kosten übernehmen müssen.
- Die den Versandhändlern vom Gesetzgeber gemäß § 46 ElektroG eingeräumte neunmonatiger Übergangsfrist ist nun abgelaufen. Da das Gesetz am 24.10.2015 in Kraft getreten ist endete die Übergangsregelung also zum 24.7.2016. Damit ist das Gesetz auch für Versandhändler ab sofort vollumfänglich gültig.
Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst sämtliche Elektrogeräte
Grob zusammengefasst betrifft das Gesetz alle Geräte, die über Strom, sei es aus dem Netz oder über Batterie oder Akku betrieben werden. Dazu zählen sämtliche Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Mikrowelle, Klimaanlagen, Staubsauger, Toaster, Wasserkocher, Fernseher, Radios, elektronische Musikinstrumente, daneben aber auch Kopierer, Drucker, Notebooks, Beleuchtungskörper, Bohrmaschinen, elektronisches Spielzeug sowie medizinische Geräte.
Mitteilungspflicht des Kunden
Aber nicht nur Hersteller und Händler, auch den Verbraucher treffen Pflichten.
- Die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten im Hausmüll ist grundsätzlich untersagt.
- Bereits beim Abschluss des Kaufvertrages ist es erforderlich, dass der Kunde seine Absicht offenbart, ein Elektro- oder Elektronikgerät (Außenlänge >20 cm) zurückzugeben, § 17 Abs 1 Satz 2 ElektroG.
Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen
Hersteller und Händler, die gegen wesentliche Pflichten des ElektroG verstoßen, handeln ordnungswidrig und können gemäß § 45 Abs. 1 u. 2 ElektroG mit empfindlichen Geldbußen belegt werden.
Hintergrund: Hersteller-verantwortung für Entsorgung
Die Produzenten von Elektronikgeräten trifft nach umweltrechtlichen Bestimmungen eine erweiterte Produzenten-Verantwortung. Diese gilt nach EU-Richtlinien europaweit (EU-Richtlinie 2002/95/EG = Extended-Producer-Responsibility). In Deutschland sind gemäß § 22 KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) die Hersteller und Vertreiber für negative Auswirkungen auf die Umwelt der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Produkte über den gesamten Lebenszyklus des Produkts bis hin zur Entsorgung verantwortlich.
#Elektroschrott-#Sonderpflichten für #Produzenten, #Händler und #Importeure wegen umweltbelastender #Entsorgung
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Pflichten der Hersteller, Händler, Importeure (§ 3 Abs. 11 ElektroG) trifft für Produkte, deren Entsorgung die Umwelt in besonderer Weise belastet
- eine Kennzeichnungspflicht,
- die Verpflichtung, auf Rückgabe- und Verwertungsmöglichkeiten hinzuweisen und
- gegebenenfalls die Verpflichtung, umweltschädliche Erzeugnisse zurückzunehmen.
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