Wenn die GmbH-Gesellschafterversammlung nicht korrekt einberufen wurde
Einladungsfristen nicht eingehalten
Jeder Gesellschafter muss die Gelegenheit haben, sich hinreichend auf die Gesellschafterversammlung und die darin zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten. Soweit die Einladung dem Gesellschafter die Teilnahme und Vorbereitung erschwert, wird davon ausgegangen, dass dem Gesellschafter die Ausübung eines unverzichtbaren Gesellschafterrechts entzogen wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einladungsfristen nicht eingehalten worden sind. Ist im Gesellschaftsvertrag keine längere Frist vorgesehen, beträgt die gesetzliche Mindestfrist 1 Woche. Folge der Fristversäumnis sind Nichtigkeit und auch Anfechtbarkeit.
Unbefugte Person hat eingeladen
Nicht jeder ist zur Einladung berechtigt. In der Regel lädt der Geschäftsführer zur Gesellschafterversammlung ein. Wenn er sich weigert, kann die Einladung auch durch einen Gesellschafter (soweit dieser mindestens 10 % des Stammkapitals hält) erfolgen. Die Einladung durch eine nicht berechtigte Person (z. B. durch den Prokuristen oder einen nicht zur Einladung befugten Gesellschafter) ist unzulässig. Folgen sind Nichtigkeit und auch Anfechtbarkeit.
Nicht alle Gesellschafter wurden eingeladen
Wer zur Teilnahme berechtigt ist, muss auch eingeladen werden. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob die betroffene Person ein Stimmrecht hat (stiller Gesellschafter) oder bei der Abstimmung ins Gewicht fällt (Minderheitsgesellschafter). Wird einer vergessen oder ignoriert sind die Folgen Nichtigkeit und auch Anfechtbarkeit.
Andere teilnahmeberechtigte Person nicht eingeladen
Soweit eine Person, die zwar nicht Gesellschafter, aber kraft Sonderrechts teilnahmeberechtigt ist (z. B. ein vorhandener Beirat), nicht eingeladen wurde, ist der Beschluss fehlerhaft zustande gekommen. Folge ist hier lediglich dessen Anfechtbarkeit.
Orts- und Datumsangabe fehlerhaft
Wird ein falscher Versammlungsort angegeben (Adressfehler) oder ein falsches Datum der Versammlung, führt der Fehler immer zum gravierenden Einladungsmangel. Folgen sind Nichtigkeit und auch Anfechtbarkeit.
Konsequenz bei Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Nichtige Beschlüsse sind grundsätzlich nicht wirksam gefasst. Werden sie nicht geheilt, können sie durch die sog. Nichtigkeitsrüge oder die Anfechtungsklage angegriffen werden. Anfechtungsberechtigt ist jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht unmittelbar von dem Beschluss betroffen ist. Eine Nichtigkeitsfeststellungklage kann hingegen nur der betroffene Gesellschafter geltend machen.
Werden unwirksame Beschlüsse trotzdem ins Handelsregister eingetragen, wird die Nichtigkeit 3 Jahre nach Eintragung automatisch geheilt.
Beruht die Nichtigkeit auf einem Einberufungsmangel, so kann der betroffene Gesellschafter die Nichtigkeit dadurch heilen, indem er den nichtigen Beschluss nachträglich genehmigt. Im Falle einer Vollversammlung können die Gesellschafter auch vorsorglich geschlossen auf die Form und Frist der Einberufung verzichten, um eventuellen Fehlern bei der Einberufung vorzubeugen.
Wird ein nichtiger Beschluss nicht geheilt, kann seine Umsetzung durch Erhebung einer Nichtigkeitsrüge angegriffen werden. Hilft die Gesellschaft der Rüge nicht ab (z. B. durch erneute Ladung und Beschlussfassung), so kann Rechtssicherheit nur noch durch eine Feststellungsklage herbeigeführt werden. Im Falle der Nichtigkeit gelten hierfür keine gesonderten Fristen.
Konsequenz bei Anfechtbarkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Im Gegensatz zu nichtigen Beschlüssen sind anfechtbare Beschlüsse grundsätzlich wirksam, bis sie angefochten werden. Werden sie nicht angefochten, werden sie nach Ablauf der Anfechtungsfrist (ca. 1Monat, s. u.) endgültig wirksam. Wie auch im Falle der Nichtigkeit wird ein anfechtbarer Beschluss durch Bestätigung oder Verzicht auf Rechtsmittel geheilt.
Die Anfechtungsklage sollte innerhalb von 1 Monat nach Beschlussfassung vor dem Landgericht am Sitz der Gesellschaft erhoben werden. Zwar gibt es hier keine festen Fristen, es gilt aber die Maxime, dass der Anfechtende die Klage mit aller ihm zumutbaren Beschleunigung erheben muss. Nach dem Leitbild des Aktiengesetzes riskiert der Anfechtende daher ab Überschreitung der Monatsfrist, seine Anfechtungsrechte zu verwirken.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8672
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
435
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
366
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
343
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
316
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2951
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
257
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
250
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
244
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
213
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026
-
Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand
20.05.2026