Vollstreckung von Schiedssprüchen

In Verträgen mit dem Ausland wird oft eine Schiedsklausel vereinbart, um die Vollstreckung im Ausland zu erleichtern. Umgekehrt können solche Urteile aber auch in Deutschland vollstreckt werden. Das gilt sogar dann, wenn der Schiedsspruch gegen deutsches zwingendes Recht verstößt. Die einzige Grenze für die Vollstreckbarkeit bilden die wesentlichen Wertvorstellungen des deutschen Rechts (sog. „ordre public“).

Hintergrund

Im Verfahren über die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruches und deren Vollstreckung hatte das OLG Celle festgestellt, dass Verstöße des Schiedsspruchs gegen zwingendes deutsches Recht eine Vollstreckung nicht hindern. Hiergegen wandte sich die Rechtsbeschwerde. Gegen welche Vorschriften verstoßen wurde, führt der BGH leider nicht aus.

BGH, Beschluss v. 28.1.2014, III ZB 40/13

Der BGH hat in Übereinstimmung mit der Literatur und dem Wortlaut des § 1059 ZPO entschieden, dass Verstöße gegen zwingendes Recht eine Vollstreckung in Deutschland nicht verhindern. Ein Schiedsspruch kann erst dann nicht vollstreckt werden, wenn er gegen den sogenannten „ordre public“ verstößt. Hierunter fallen die Grundsätze des Zusammenlebens, deren Verletzung als untragbar angesehen wird. Das sind beispielsweise Strafschadensersatzforderungen („punitive damages“), die im US-amerikanischen Recht in ganz erheblichem Umfang gegeben sein können, oder die Verbindlichkeit einer Wettschuld.

Anmerkung

Der Beschluss des BGH ist keine Überraschung. Durch die Vereinbarung eines fremden Rechts in Verbindung mit einem Schiedsspruch können zwingende Vorschriften deutschen Rechts umgangen werden. Es ist nach dem vorliegenden Beschluss auch nicht damit zu rechnen, dass der BGH seine restriktive Haltung hierzu aufgeben wird.

Praxistipp

Bei der Vereinbarung eines fremden Rechts ist es daher ratsam, die Verträge nicht nur von einem deutschen Anwalt, sondern auch von einem Anwalt, der sich in dem jeweiligen Recht gut auskennt, prüfen zu lassen. Ansonsten kann es bei dem Urteil und der Vollstreckung Überraschungen geben, die sich nur durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung im vorneherein vermeiden lassen.

Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Sebastian Hoegl, LL.M. (Wellington), Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg

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