Vertragsstrafe von 25.000 Euro wegen Franchisingvertrags-Verstoss

Ist jemand zur Löschung von Markenzeichen auf seiner Internetseite verpflichtet, sollte er sich zwecks Vollständigkeit sicherheitshalber eines Computerprogramms bedienen. Ein ehemaliger Franchisenehmer musste wegen unvollständiger Logo-Löschung 25 000 Euro Vertragsstrafe aus dem Aufhebungsvertrag mit seinem Ex-Franchisgeber zahlen. Reduziert wurde die Strafe vom Gericht nicht.

Die Trennung von Francisegeber und Franchisenehmer verläuft nicht immer unproblematisch. Die Klägerin, eine Betreiberin eines Franchise-Unternehmens für Wasserbetten, forderte von ihrem ehemaligen Franchisenehmer aus Bamberg die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Aufhebungsvertrag sieht Löschung sämtlicher Internethinweise vor

Mit Aufhebungsvertrag verpflichtete sich der Beklagte, spätestens zwei Tage nach Vertragsunterzeichnung die Nutzung sämtlicher Vertragsrechte einzustellen und alle Hinweise auf das Franchise-System im Zusammenhang mit seinem Unternehmen zu entfernen. Dies betraf auch die Werbung im Internet. 

Für jeden Verstoß droht eine Vertragsstrafe 

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hatte sich der Beklagte zu einer Vertragsstrafe in Höhe 25.000 Euro verpflichtet. Im November 2013 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte auf seiner Internetseite weiterhin u.a. die Marke, das Logo und das Design der Klägerin verwendete.

Da der Beklagte die Zahlung der Vertragsstrafe verweigerte, reichte die Klägerin die Klage ein. Der Beklagte führte aus, dass ein schuldhafter Verstoß seinerseits nicht vorliege, da es ihm trotz achtstündiger Überprüfung der 31 Homepageseiten nicht gelungen sei, die über 250 Worthinweise zu entfernen.

Reduzierung der Vertragsstrafe nach § 348 HGB ausgeschlossen

Das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte hatte gegen die Verpflichtung zur Löschung nach dem Aufhebungsvertrag fahrlässig verstoßen, da ihm eine sorgfältige Kontrolle seiner Homepage oblag. Dabei hätte er sich nicht nur auf die manuelle Löschung einzelner Passagen verlassen dürfen, sondern hätte gegebenenfalls ein Computerprogramm nutzen müssen. Eine Reduzierung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB kam ebenfalls nicht in Betracht, da § 348 HGB im Aufhebungsvertrag nicht ausgeschlossen wurde.

(LG Bielefeld, Urteil vom 12.09.2014, 10 O 40/14).

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