Unechte Kunst versteigert, sind Haftungsausschlüsse wirksam?

Ein Haftungsausschluss in den Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses ist insgesamt unwirksam, wenn die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden für Fälle der Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator bot bei einer Kunstauktion eine Buddha-Skulptur an. Die Skulptur wurde im Auktionskatalog beschrieben als: "Sitzender Buddha, Dhyna Asanam ... China, Sui-Dynastie, 581-681 ... Museal! 3.800,-- €".

Versteigerungsbedingungen schlossen Ansprüche wegen Sachmängeln komplett aus

In seinen Versteigerungsbedingungen schloss der Auktionator Ansprüche wegen Sachmängeln komplett aus. Die Haftung auf Schadensersatz für Vermögensschäden wurde auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt.

Der Kläger ersteigerte die Skulptur für 20.295 EUR im Vertrauen auf die Echtheit des Angebots. Später kamen ihm Zweifel. Ein von ihm im Auftrag gegebenes Privatgutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine Reihe von Indizien gegen die Echtheit der Skulptur sprachen.

Rücktritt

Darauf hin erklärte der Ersteher den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Die Sache landete schließlich vor Gericht und führte dort zu unterschiedlichen Entscheidungen. Während das LG die Klage abwies, sah das OLG den Rücktritt als berechtigt an und gab der Klage in den Hauptpunkten statt. Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG in Wesentlichen.

Unechtheit einer Skulptur ist Sachmangel

Nach Auffassung des BGH ist eine Skulptur dann unecht, wenn sie nicht aus der angegebenen Epoche stammt, die den Katalogangaben entspricht. Die angegebene Stilepoche sei ein entscheidender wertbildender Faktor und beim maßgeblichen Publikum eine der entscheidenden Eigenschaften des Kunstobjekts. Sei die Skulptur tatsächlich zu einer späteren Zeit angefertigt worden, so handele sich um eine Fälschung, die grundsätzlich die Gewährleistungsansprüche des BGB auslöse.

Pauschaler Gewährleistungsausschluss ist unzulässig

Nach Ansicht der Richter hat der Kunstauktionator die Haftung für Sachmängel nicht wirksam ausgeschlossen. Nach der von ihm verwendeten Klausel sei die Haftung für Vermögensschäden gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, solange dem Auktionshaus nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Von diesem Haftungsausschluss würden nach dem Wortlaut der Klausel auch Ansprüche wegen Sachmängeln umfasst. Ein solch umfassender Ausschluss sei gemäß § 309 Ziff. 7a BGB unwirksam. Der Gesetzgeber habe durch diese Vorschrift explizit die Haftung des Verkäufers oder Lieferanten für Schäden, die auf die Lieferung einer mangelhaften Sache zurück zu führen sind und die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, sicherstellen wollen. Da diese Haftung durch die Klausel ausgeschlossen werde, sei der gesamte Haftungsausschluss rechtlich unzulässig, also auch der Ausschluss der Haftung für Sachmängel. 

Entscheidung an OLG zurückverwiesen

Nach Auffassung des BGH waren OLG bei Beurteilung der Echtheit des Skulptur allerdings Fehler unterlaufen, so dass der Senat die Sache hinsichtlich der Frage der Echtheit der Skulptur zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.

BGH, Urteil v. 09.10.2013, VIII ZR 224/12