Tätigkeitsverbot und Hausrecht bei Gesellschafterstreitigkeiten

Bei einem Streit über die Abberufung eines (Gesellschafter-)Geschäftsführers kann kein Mitgesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Tätigkeitsverbot gegenüber dem Geschäftsführer erwirken. Auch ein Hausverbot kann kein Mitgesellschafter beantragen.

Hintergrund
Die Parteien sind mit jeweils 50% an einer GmbH beteiligt. Die klagende Gesellschafterin begehrt, es dem beklagten Gesellschafter-Geschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die Geschäftsräume der GmbH zu betreten und die Geschäftsführungs- und Vertretungstätigkeit  der GmbH auszuüben. Diesem Begehren hat das Landgericht stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Das Urteil des OLG München v. 17.1.2013, 23 U 4421/12

Die Berufung war erfolgreich. Sowohl das Hausrecht als auch die Beantragung eines Tätigkeits- und Ausübungsverbotes der Organtätigkeit könne nicht von der Klägerin als Gesellschafterin beantragt werden. Nicht der Mitgesellschafter, sondern die Gesellschaft sei Inhaber des Hausrechts. Die Gesellschaft werde in diesem Fall durch den bereits bestellten Notgeschäftsführer vertreten. Auch ein zeitlich nicht befristetes Tätigkeitsverbot könne kein Gesellschafter beantragen, sondern nur die Gesellschaft.

Anmerkung

Das Urteil des OLG München zeigt eine übliche Problematik in Gesellschafterstreitigkeiten auf. Gerade im Falle einer umstrittenen Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird mit allen Mitteln versucht, den Geschäftsführer (1.) nicht mehr nach außen auftreten zu lassen und (2.) ihm ein Betreten der Geschäftsräume unmöglich zu machen. In der Praxis wird ein Abberufungsbeschluss durch den betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer in der Regel  - wie vermutlich auch hier - angefochten. Bis zur Klärung der Abberufung wird dann ebenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, dem Geschäftsführer ein Tätigkeitsverbot aufzuerlegen. In Zweipersonengesellschaften wird dies dadurch verkompliziert, dass jeder Gesellschafter-Geschäftsführer den anderen von seiner Tätigkeit abhalten möchte. Da in solchen Fällen schnelles Handeln erforderlich ist, können die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz vorübergehende Verfügungen erlassen.

Das OLG München macht deutlich, dass zwischen der Ebene der Gesellschafter und der Gesellschaft strikt zu trennen ist. Gesellschafter sind primär darauf angewiesen, einen Geschäftsführer abzuberufen, und können ein Tätigkeitsverbot nur bis zur Beschlussfassung erwirken – darüber hinaus muss allein die Gesellschaft ein solches Verbot beantragen, wie sie auch Inhaberin des Hausrechts ist.

Damit die Gesellschaft handlungsfähig ist, sollten die Gesellschafter wenn irgend möglich die Geschäftsführung z.B. durch einen Dritten regeln bzw. kann ein Notgeschäftsführer auf Antrag eines Gesellschafters oder Gläubigers vom Amtsgericht bestellt werden. Dies mag auch zur Deeskalation beitragen.

Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg

Schlagworte zum Thema:  Hausrecht, Gesellschafter-Geschäftsführer