Anspruch auf Schadensersatz nur bei Verschulden
Dies hat der BGH in folgendem Fall entschieden: Ein Handwerkerbetrieb, der Holzfenster mit einer Aluminiumsverblendung herstellt, erhielt im Rahmen eines Neubauvorhabens den Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminiumholzfenstern. Bei einem Fachgroßhandel für Baubedarf – der späteren Beklagten – bestellte das Handwerksunternehmen Profilleisten für die Aluminiumaußenschalen in dem Farbton grau-metallic. Der beklagte Fachgroßhandel beauftragte ein drittes Unternehmen mit der Farbbeschichtung der Profilleisten. Nach Einbau der fertigen Fenster platzte der Lack an den Profilleisten großflächig ab. Ursache waren Fehler im Beschichtungsprozess.
Enormer Mängelbeseitigungsaufwand
Eine Mängelbeseitigung war nur durch Austausch der Aluminiumaußenschalen möglich, was unter anderem einen Neuverputz des Hauses bedingte. Die Gesamtkosten beliefen sich laut Schätzung auf 43.209,46 Euro. Nach Zuerkennung eines Kostenvorschusses in Höhe von 20.000 Euro verlangte der Handwerkerbetrieb von dem beklagten Fachgroßhandel die Zahlung weiterer 23.209,46 Euro.
Der BGH korrigiert die Vorinstanzen
Das LG gab der Klage im wesentlichen statt. In der Berufungsinstanz stellte der Kläger den Zahlungsantrag in einen Antrag auf Freistellung von den Ersatzansprüchen des Bauherrn um und hatte auch dort Erfolg. In der vom OLG zugelassenen Revision beim BGH änderte sich das Bild gründlich.
Nacherfüllungsanspruch von Unternehmen beinhaltet keinen Schadensersatz
Der BGH stellte klar, dass der Anspruch eines Unternehmers auf Nacherfüllung - im Gegensatz zur Rechtslage beim Verbrauchsgüterkauf – zunächst keine Schadensersatzansprüche beinhaltet. Der Unternehmer habe bei Mängeln der Kaufsache grundsätzlich zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung, also hier der Lieferung mangelfreier Aluminiumsschalen, wäre der Schaden, nämlich das Erfordernis des Austausches der Aluminium Außenschalen und der Neuverputzung des gesamten Hauses - so der BGH – aber ebenso entstanden.
Der Schadensersatzanspruch scheitert an mangelndem Verschulden
Der Schadensersatzanspruch nach § 437 Nr. 3 BGB beinhalte eine Rechtsgrundverweisung auf § 280 BGB. Hiernach kann der Gläubiger (Handwerkerbetrieb) grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner (Bauchfachhandel) seine Pflichten verletzt hat. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt dieser Schadensersatzanspruch, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. An dem hier geforderten Verschulden des beklagten Baumarktes fehlte es nach Auffassung des BGH.
Drittunternehmen ist kein Erfüllungsgehilfe
Eine Schadensersatzpflicht des Baumarktes käme nach Auffassung des BGH daher nur in Betracht, wenn diesem das Verschulden des mit der Farbbeschichtung beauftragten Drittunternehmens zuzurechnen wäre. Dies lehnte der BGH ab. Das Drittunternehmen sei im Außenverhältnis zum Kläger kein Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB. Aus diesem Grund fehle es an einer einschlägigen Zurechnungsnorm für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Der BGH wies daher die Klage mit erheblichen finanziellen Folgen für den klagenden Handwerkerbetrieb ab.
(BGH, Urteil v. 02.04.2014, VIII ZR 46/13)
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