Schadenersatz für Fotograf bei Missachtung des Namensnennungsrechts
In dem vom AG München zu entscheidenden Fall wurde ein professioneller Fotograf aus dem Landkreis München von einem Geschäftsführer eines Hotels beauftragt, von dem Hotel Fotografien zu erstellen. Als Honorar wurden knapp 1.000 EUR vereinbart.
Profi-Fotograf wurde von Hotel zur Herstellung der Bilder beauftragt
Von den insgesamt 19 entstanden Bildern verwendete der Geschäftsführer 13 Bilder auf der Webseite des Hotels sowie auf sechs Hotelportalseiten im Internet. Eine Namensnennung des Fotografen erfolgte nicht. Aufgrund dessen verlangte der Profi-Fotograf von dem Hotel Unterlassung und Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von knapp 950 EUR. Das Hotel ergänzte daraufhin auf den Bildern nur den Hinweis auf den Fotografen, die Zahlung eines Schadenersatzes wurde verweigert.
Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz
Im Klageverfahren vor dem AG München wurden dem Fotografen schließlich knapp 650 EUR zugesprochen.
- Grundsätzlich habe der Fotograf einen Anspruch auf Schadenersatz, da das Hotel durch die Veröffentlichungen der Fotos im Internet gegen sein Namennennungsrecht verstoßen habe, so der zuständige Richter.
- Nach der gesetzlichen Regelung des Urheberrechtsgesetzes (§ 13 UrhG) hat der Fotograf allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob das Werk mit seinem Namen zu versehen ist.
- Da der Fotograf in dem streitgegenständlichen Verfahren bei Vertragsschluss nicht auf dieses Recht verzichtet hatte, bestand nach Auffassung des Gerichts ein Schadenersatzanspruch.
Eine eventuell abweichende Übung in der Branche hatte das Hotel nicht nachgewiesen. Es hätte daher vor der Verwendung Bilder nachfragen müssen, ob diese ohne Namensnennung benutzt werden dürfen.
Höhe des Schadenersatzes: vereinbartes Honorar plus 100 % Zuschlag
Im Hinblick auf die Höhe des Schadenersatzanspruchs ging das AG München von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder plus einem Zuschlag von 100 Prozent aus. Da das Hotel jedoch nur 13 der 19 Bilder im Internet veröffentlicht hat, wurde nur der entsprechende Teilbetrag in Höhe von 655,96 € berücksichtigt.
(AG München, Urteil v. 24.06.2015, 142 C 11428/15).
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