Deutsches Urheberrecht verstößt nicht gegen EU-Warenverkehrsfreiheit
Bauhaus-Möbel sind wegen ihrer Form und Funktionalität seit jeher begehrte Einrichtungsstücke bei Design-Liebhabern. Allerdings haben die echten Bauhaus-Klassiker auch ihren Preis. So kostet z. B. ein Exemplar des allseits bekannten Thonet-Freischwinger-Stuhls über 500 EUR. Allerdings nur, wenn es sich um ein lizenziertes Original handelt. Derjenige, der mehr Schein als Sein bevorzugt, kann kopierte Stücke dieser Stil-Ära weitaus billiger erwerben. Es gibt vor allem im Internet so manchen Anbieter, der solche Nachahmungen günstig anbietet.
Billige Möbel – teure Folgen
Erlaubt ist das Kopieren der Designer-Möbel jedoch nicht. Wer die begehrten Einrichtungsgegenstände ohne Lizenz herstellt, der verstößt gegen Urheberrecht, zumindest in Deutschland. Lange Zeit nicht so war das in Italien, dort waren die Möbel zwischen 2002 und 2007 nicht oder nur zum Teil urheberrechtlich geschützt. Viele italienische Händler nutzten in dieser Zeit eine recht einträgliche Rechtslücke: Sie produzierten legal in Italien, warben für die Raubkopien in Deutschland und lieferten die Stücke dann über Speditionsfirmen an deutsche Käufer aus.
Das Landgericht München hat den deutschen Geschäftsführer einer solchen Spedition wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt. Er hatte die von deutschen Kunden bestellte Ware bei der italienischen Firma abgeholt und dieser den Kaufpreis gezahlt, den er sich von den Kunden bei Ablieferung der Ware zuzüglich der Frachtkosten wieder holte. Die Münchener Richter sahen in der Übergabe der Möbel an die Käufer die für die Strafbarkeit nach deutschem Urheberrecht maßgebliche Verbreitungshandlung.
Revision mit düsteren Aussichten
Der Spediteur legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein. Der Bundesgerichtshof holte sich vor seiner Entscheidung erst einmal Rat beim EuGH: Er wollte wissen, ob die Anwendung deutscher Strafvorschriften hier eine ungerechtfertigte Einschränkung der in der Union garantierten Warenverkehrsfreiheit darstellt.
Der Gerichtshof antwortete eindeutig: Ja, das strafrechtlich sanktionierte Verbot der Verbreitung solcher Kopien ist eine Behinderung des freien Warenverkehrs. Allerdings kann eine solche Beschränkung gerechtfertigt sein, wenn sie dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums dient. Und genau das nahmen die EU-Richter bei der Anwendung der Strafvorschrift aus dem deutschen Urheberrecht an. Der mit diesem Paragraf verfolgte Schutz sei gerechtfertigt und führe nicht zu einer unverhältnismäßigen oder künstlichen Abschottung der Märkte.
Schlechte Aussichten also für den deutschen Spediteur, der nun mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg mit seiner Revision haben wird.
(EuGH, Rechtssache C-5/11 v. 21.06.2012).
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