Pflichtangaben bei öffentlichen Ausschreibungen

Die Klägerin war von einem Landkreis, einem Abwasserzweckverband und einer Gemeinde zur mit der Durchführung von Tiefbauarbeiten an einer Ortsdurchgangsstraße beauftragt worden. Die Auftragsvergabe erfolgte aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung. Die Leistungsbeschreibung enthielt keine Angaben zu möglichen Bodenkontaminationen. Die Klägerin stellte nach ihren eigenen Angaben eine erhebliche Bodenkontamination durch eine Chlorid- und Arsenbelastung fest. Das Aushubmaterial war deshalb aus ihrer Sicht zum Wiedereinbau nicht verwendbar und erforderte erhöhten Entsorgungsaufwand. Wegen dieses Mehraufwandes forderte die Klägerin eine zusätzliche Vergütung in Höhe von insgesamt etwas über 180.000 Euro.
Vorinstanzen hielten Bodenkontamination für Risiko des Auftragnehmers
LG und OLG wiesen die Forderung der Klägerin zurück. Ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass infolge des im Bereich der Durchgangsstraße regelmäßig durchgeführten Winterstreudienstes Chloridbelastungen im Straßenunterbau nicht ungewöhnlich, wenn auch nicht üblich seien. Hieraus zogen die Vorinstanzen den Schluss, die Klägerin habe mit entsprechenden Belastungswerten rechnen müssen. Aus den fehlenden Angaben der Leistungsbeschreibung hätte sie nicht den Schluss ziehen dürfen, dass eine solche Bodenkontamination nicht in Betracht käme.
Im Zweifel gilt die VOB/A
Der BGH rügte die rechtliche Einschätzung der Vorinstanzen als rechtsfehlerhaft. Nach gefestigter Rechtsprechung dürfe der Bieter die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung grundsätzlich so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A entsprechen wolle (BGH, Urteil v. 22.12.2011, VII ZR 67/11). Hiernach sind in der Leistungsbeschreibung die wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, wie zum Beispiel die Beschaffenheit des Bodens, so zu beschreiben, dass der Bewerber deren Relevanz für die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann (BGH, Urteil v. 11.03.1999, VII ZR 179/98).
Schadstoffbelastungen sind anzugeben
Der BGH verwies auf die im Rahmen der VOB/A geltenden DIN 18.299 und DIN 18.300. Hiernach ist in der Leistungsbeschreibung eine Schadstoffbelastungen nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu spezifizieren. Angaben zur Bodenkontamination dürfen nur dann unterbleiben, wenn sich einem fachkundigen Bieter aufgrund der Rahmenbedingungen der Schluss aufdrängen muss, dass mit einer derartigen Kontamination zu rechnen ist. Nur in solchen Fällen sei für den Bieter auch ohne entsprechende Hinweise eine für die Ausschreibung ausreichende Kalkulationsgrundlage gegeben.
Tiefbauarbeiten wurden schadstofffrei ausgeschrieben
Der BGH stellte klar, dass vorliegend auch nach dem eingeholten Sachverständigengutachten keinesfalls davon ausgegangen werden musste, dass eine Bodenkontamination vorlag. Diese sei nach den Aussagen der Sachverständigen sogar eher unwahrscheinlich gewesen. Damit habe vorliegend die Ausschreibung konkludent die Aussage beinhaltet, das Erdreich sei von Kontaminationen frei. Allein der Umstand, dass die Bieter wegen eventueller Kenntnisse vom Winterdienst auf der betreffenden Straße eine Chlorid-Kontamination nicht hätten ausschließen können, rechtfertigt es nach Auffassung des BGH nicht, von Angaben dazu in der Ausschreibung abzusehen. Im Ergebnis durfte die Klägerin aus der Tatsache, dass eine Schadstoffbelastung des Bodens nach Art und Umfang nicht angegeben war, daher den Schluss ziehen – so die Richter -, dass der Boden schadstofffrei ausgeschrieben war
OLG muss erneut entscheiden
Da die Vorinstanzen der Frage nicht nachgegangen waren, ob die seitens der Klägerin behaupteten Bodenkontamination überhaupt vorlag, hat der BGH den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen. Der BGH hat insoweit dem OLG aufgegeben, bei Bestätigung dieses Tatsachenvortrags sich mit der Zahlungsforderung der Klägerin auseinander zu setzen, sprich, diese zuzusprechen, falls diese der Höhe nach nicht zu beanstanden sei.
(BGH, Urteil v. 21.3.2013, VII ZR 122/11)
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