Onlineticketbörse Viagogo wegen Irreführung verurteilt
Dies hat das LG München I im Fall der Onlineticket-Börse www.viagogo.de entschieden. Die Verbraucherzentrale Bayern e.V. hatte die Betreiberin der Ticketplattform auf Unterlassung verklagt, unter anderem mit der Begründung, die Plattform sei tatsächlich nicht in der Lage, das von ihr gegebene Garantieversprechen in jedem Fall einzuhalten.
Viagogo: Schwache Gültigkeitsgarantie für Tickets
Die Plattformbetreiberin bietet Internetusern online den Verkauf von Tickets für diverse Veranstaltungen an. Leitet ein User den Bestellvorgang ein, wurde bisher blickfangmäßig stark hervorgehoben folgender Text eingeblendet:
„Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100 % Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“
Viagogo-Garantie in der Praxis nicht viel wert
Einige der Verbraucher, die Tickets über das Portal buchten, mussten die unangenehme Erfahrung machen, dass die Garantie in der Praxis nicht viel wert war.
- So erhielten beispielsweise Verbraucher, die Tickets für ein Fußballspiel des TSV 1860 München gebucht hatten, dort keinen Zutritt.
- Der Veranstalter erkannte die online über die Plattform gebuchten Tickets nicht als gültig an.
Entsprechend viele Beschwerden erreichten die Verbraucherzentrale Bayern e. V., die daraufhin gegen die Betreiberin der Plattform gerichtlich vorging.
Unrichtiges Garantieversprechen ist Irreführung des Verbrauchers
Die Klage hatte in mehrfacher Hinsicht Erfolg. Die Bewerbung des Kartenverkaufs mit einer Garantie, die die Plattform nicht einhalten kann, bewertete das Gericht als eindeutig wettbewerbswidrige Täuschung der User.
Viagogo wurde verurteilt,
- es zu unterlassen, den Verkauf von Tickets damit zu bewerben, dass die Gültigkeit der Tickets garantiert wird sowie
- es zu unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden.
Viagogo muss Identität des Verkäufers offenlegen
Das Gericht beanstandete darüber hinaus, dass viagogo die User nicht über die Identität und Anschrift des Verkäufers informierte. Hierzu sei der Anbieter aber als Folge des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität aus § 13 Abs. 6 TMG verpflichtet. Folgerichtig verurteilte das Gericht viagogo,
- es zu unterlassen, auf ihrer Internetplattform den Verkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne dass der Käufer über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert wird, und zwar
- bei unternehmerisch handelnden Verkäufern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers,
- bei nicht unternehmerisch handelnden Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers.
Auch das Impressum war fehlerhaft
Außerdem muss viagogo auf seiner Internetseite künftig eine E-Mail Adresse angeben. Die Bereitstellung eines Kontaktformulars, auf welchem sich der Nutzer zunächst registrieren muss, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein aussagekräftiges Impressum.
Keine Pflicht zur Angabe vertretungsberechtigter Personen
Lediglich zu einem geringfügigen Teil wies das LG die Klage ab. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung, dass die Internetplattform auf ihrer Internetseite über ihre vertretungsberechtigten Personen Auskunft erteilt, sah das Gericht nicht als begründet an, da das Fehlen dieser Angaben keinen Verstoß gegen lauteres Geschäftsgebaren darstelle.
(LG München I, Urteil v. 4.6.2019, 33 O 6588/17).
Hintergrund:
Gegen Viagogo mehrt sich schon länger massiver Kritik,wegen überteuerte Preise und intransparente Gebühren, die deutlich oder sogar mehrfach über dem offizieller Verkaufsstellen liegen.
Inzwischen gibt es Informationskampagne gegen den Ticket-Graumarkt und seine Misstände um Konzertbesucher und Sportfans zu sensibilisieren.
Die SPD will nun auf der Grundlage von EU-Vorgaben gesetzlich gegen Plattformen wie Viagogo vorgehen.
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