Unwirksamer Versicherungsvertragszusatz

Abschlusskosten bei Lebensversicherungen über Kostenausgleichsvereinbarung reinholen?


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Lebensversicherungsvertrag mit  Kostenausgleichsvereinbarung

Der Kunde zahlt immer. So wollte es ein Lebensversicherer, der trotz Kündigung des Vertrags von seinem Versicherten noch die vollen Kosten des Vertrages eintreiben wollte.

Muss ein Versicherungsnehmer die Kosten für eine Lebensversicherung über vier Jahre lang weiter zahlen, auch wenn er den Vertrag längst gekündigt hat? Mit dieser Frage hat sich das OLG Karlsruhe beschäftigt.

Separate Kostenausgleichsvereinbarung

In dem Fall ging es um eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 40 Jahren. Vereinbarter Monatsbeitrag: 200 Euro. Das Besondere an der Konstruktion: Es wurden zwei Verträge abgeschlossen – ein Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung.

Im Versicherungsvertrag wurde vereinbart,  dass der monatliche Betrag in Höhe von 200 Euro in den ersten 60 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten reduziert wird.

Fünf Jahre lang übersteigt der Kosten- den Sparanteil

Konkret bedeutete dies: Von den 200 Euro fließen fünf Jahre lang mehr als die Hälfte – 112 Euro – auf die Kostenausgleichsvereinbarung. Nur 88 Euro werden zur Kapitalbildung genutzt – so sieht es die Kostenausgleichsvereinbarung vor.

Die Vereinbarung enthielt zudem den Hinweis, dass  dem Antragsteller bekannt sei, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen könne und die Beendigung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Nach sieben Monaten stellte der Versicherungsnehmer die Zahlungen ein, erklärte die Anfechtung der Verträge wegen arglistiger Täuschung und kündigte sie mit sofortiger Wirkung.

Das OLG Karlsruhe gab dem Versicherungsnehmer Recht. Die Kostenausgleichsvereinbarung verstoße in der hier gewählten Ausgestaltung als Nettopolicenmodell (Versicherungspolicen, deren Prämien keinen Provisionsanteil enthalten) durch Umgehung gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig.

Verbotener Stornoabzug

§ 169 Abs. 5 Satz 2 VVG verbietet nämlich einem Versicherer einen sog. Stornoabzug für noch nicht getilgte Abschluss- oder Vertriebskosten bei Kündigung.

Zudem beurteilte das Gericht die Klauseln, die den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten selbst nach Kündigung verpflichten als intransparent und damit unwirksam an.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.09.2013, 12 U 85/13)


Schlagworte zum Thema:  Unwirksamkeit
3 Kommentare
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Peter Preisig

Wed Mar 12 21:45:59 CET 2014 Wed Mar 12 21:45:59 CET 2014

Und heute gab es zur Kostenausgleichsvereinbarung sogar ein BGH-Urteil. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich bestätigt. Der BGH hat dabei in seinem Urteil klargestellt, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anwendbar ist. Ausdrücklich hebt dabei der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsverkündung hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben darstellen. Darüber hinaus betont der BGH in besonderem Maße die Transparenz der KAV.

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Andi Berger

Tue Mar 11 12:52:47 CET 2014 Tue Mar 11 12:52:47 CET 2014

Das ist doch nicht neu! Verschiedene Landgerichte haben sich in jüngster Vergangenheit intensiv mit den sogenannten Nettopolicen mit separater Vergütungsvereinbarung/Kostenausgleichsvereinbarung beschäftigt und deren Rechtmäßigkeit bestätigt. Dabei wird insbesondere vom LG Hannover die Verständlichkeit und Transparenz der gesonderten Kostenvereinbarung hervorgehoben.

Das Landgericht Braunschweig bestätigt in seiner Entscheidung vom 14.01.2014, dass eine Kostenausgleichsvereinbarung getrennt von der Versicherung beantragt wird und dies gemäss § 169 VVG zulässig ist. Angesichts der separierten Kostenausgleichsvereinbarung ist § 169 Abs. 5 2 VVG nicht anzuwenden. Eine gesonderte Vereinbarung über die Kostentragung sei jedenfalls zulässig, wenn der eigentliche Vertragsschluss und die Höhe der Kosten für den Versicherungsnehmer wie hier hinreichend erkennbar ist.
In seiner Urteilsbegründung lobt das Landgericht Braunschweig die verwendeten Formulierungen mit den Worten: Klarer als mit der Formulierung zu den verlangten Beträgen (Abschlusskosten, Einrichtungskosten) hier, kann es für keinen Versicherungskunden sein.

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Peter Preisig

Sat Mar 08 22:48:21 CET 2014 Sat Mar 08 22:48:21 CET 2014

Sieg für die Kostenausgleichsvereinbarung ! Na, wer sagt`s denn: Wieder hat ein Gericht die Rechtmäßigkeit separater Kostenausgleichsvereinbarungen bestätigt. Das Landgericht Bonn hob in seiner Entscheidung vom 25.02.2014 ausdrücklich hervor, dass Nettopolicen mit gesonderter KAV eben ganz bewusst nicht gegen das Umgehungsverbot des § 169 V S. 2 VVG verstoßen und stellt sich damit gegen die äußerst diskussionswürdige Urteilsbegründung des OLG Karlsruhe vom 19.09.2013. Anders als die Karlsruher hatten die Bonner Richter nämlich wie viele vor Ihnen nachvollziehbar erkannt, dass die Vorschrift des § 169 V S.2 VVG gar nicht auf die Nettopolice mit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarung anwendbar ist, da sich diese Norm nur auf den Fall der Verrechnung von Abschlusskosten und Prämien sowie die Vereinbarung eines Abzugs bezieht. Das ist aber bei der Nettopolice mit KAV aber eben ganz bewusst nicht der Fall. Das LG Bonn bestätigt damit eine eindrucksvolle Entwicklung: Erst kürzlich hatte der BGH in 2 Entscheidungen separate Vergütungsvereinbarungen ausdrücklich als rechtmäßig erachtet.

Hier eine Pressemeldung dazu:
http://www.presseportal.de/pm/81381/2682205/landgericht-bonn-stellt-sich-ausdruecklich-gegen-die-urteilsbegruendung-des-olg-karlsruhe-vom-19-09