Diebstahl eines Leasingfahrzeugs – wer haftet, wenn die Kasko nicht einspringt?
Ein Leasingnehmer meldet kurz nach Ablauf des Leasingvertrags sein Fahrzeug als gestohlen. Er sei mit dem geleasten Audi A3 nach Berlin gefahren, um für eine bevorstehende Asienreise bei der chinesischen Botschaft ein Visum zu beantragen. Nach dem Botschaftsbesuch sei das Fahrzeug verschwunden gewesen.
Die Kaskoversicherung, bei der die Leasinggesellschaft im Namen des Kunden für das Fahrzeug einen Vertrag abgeschlossen hatte, weigerte sich zu zahlen.
Versicherung zweifelt Diebstahl an
Sie bezweifelte den angeblichen Diebstahl mangels überprüfbarer Indizien.
- Insbesondere konnte der Leasingnehmer nicht erklären, warum einer der beiden von ihm an die Kaskoversicherung übersandten Schlüssel nicht zu dem Fahrzeug passte.
- Die Leasinggesellschaft forderte daraufhin von dem Leasingnehmer, den Schaden in Höhe von knapp 13.000 Euro zu begleichen.
Zu Recht, entschied das OLG Hamm. Denn nach den vereinbarten Leasingbedingungen trägt der Leasingnehmer das Risiko eines Fahrzeugdiebstahls. Das verpflichtet ihn gegenüber der Leasinggesellschaft zum Ersatz des Diebstahlschadens.
Fremdversicherung zu Gunsten der Leasing-Gesellschaft
Bei der von einem Leasingnehmer abgeschlossenen Kaskoversicherung handelt es sich in der Regel um eine sogenannte Fremdversicherung i.S. der §§ 43 ff VVG zu Gunsten des Leasinggebers, dessen Risiko als Eigentümer durch die Versicherung abgedeckt werden soll.
Dabei hat der Leasinggeber als Versicherter eigene Leistungsansprüche gegen den Versicherer, ohne dass es einer Abtretung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers bedarf (§ 44 Abs. 1 VVG).
Verpflichtung zum Schadensersatz für Leasingnehmer
Wichtig in diesem Zusammenhang: Indem der Leasingnehmer der klagenden Leasinggesellschaft durch die Versicherung des Leasingfahrzeugs Ansprüche gegen den Kaskoversicherer verschafft hat, ist er nicht von seiner Verpflichtung zum Schadensersatz frei geworden.
Leasinggesellschaft muss nicht gegen Versicherer vorgehen
Der Leasingnehmer kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin sich vorrangig um eine Schadensregulierung durch die Kaskoversicherung bemühen muss.
Nachdem die Kaskoversicherung ihre Einstandspflicht abgelehnt und den Beklagten als Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen hat, ist die Leasinggesellschaft nicht verpflichtet, im Wege einer Deckungsklage gegen die Kaskoversicherung vorzugehen.
Der Beklagte habe es nämlich versäumt, die Klägerin über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände zu unterrichten. Eine derartige Informationspflicht ergibt sich als vertragliche Nebenpflicht aus dem Leasingvertrag. Der Leasingnehmer muss deshalb der Leasinggesellschaft den Schaden ersetzen.
(OLG Hamm, Urteil v. 10.03.2014, 18 U 84/13).
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