Schönheitsoperationen: OP-Werbung mit Vorher/Nachher-Bildern ist unzulässig
Zum Schutze möglicher Patienten darf eine Klinik für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff darstellen. Das entschied das OLG Koblenz, nachdem es gegen die Werbung mit solchen Vergleichfotos eine Verbandsklage durch eine Wettbewerbszentrale gab.
Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben
Ein Arzt aus Rheinland-Pfalz hatte im Internet seine Schönheitsoperationen mit Vorher/Nachher-Fotos beworben. Auf die Klage der Verbraucherzentrale wand er ein, dass diese Bilder nur denjenigen Patienten mittels Registrierung zugänglich gemacht werden sollten, welche sich bereits eingehend informiert haben. Das LG Koblenz hatte ihm trotzdem in erster Instanz untersagt, mit diesen Bildern zu werben, da durch diese Art der Werbung gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen würde.
OLG Koblenz: notwendige vorherige Registrierung der Patienten unerheblich
Das OLG Koblenz schloss sich dieser Auffassung an und wies die Berufung des Arztes zurück. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 HWG darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Bilder nur nach einer gesonderten und erforderlichen Registrierung aufgerufen werden könnten, da der Gesetzgeber die Werbung mit solchen Bildern bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen gänzlich verboten habe.
Verbot dient dem Gesundheitsschutz
Der Gesetzgeber wollte mit dem Verbot verhindern, dass sich Patienten aufgrund der visuellen Eindrücke einer Operation und der damit verbundenen Risiken aussetzen, ohne dass es für diese einen medizinischen Grund gebe. Da dieses Verbot dem Gesundheitsschutz diene und im Hinblick auf diesen verhältnismäßig sei, sei es auch in verfassungs- und europarechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
(OLG Koblenz, Urteil v. 8.06.2016, 9 U 1362/15)
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